Arbeitsrecht

Vorzeitig zurück an die Tara: Ist Arbeiten trotz Krankschreibung erlaubt?

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: Pharmazeutische Zeitung
Vorzeitig zurück an die Tara: Ist Arbeiten trotz Krankschreibung erlaubt?

AU-Schein als Arbeitsverbot? ADEXA-Juristin Minou Hansen stellt klar, worauf PTA und Approbierte bei vorzeitiger Genesung achten müssen und wo Inhaber Grenzen setzen müssen.

Personalnotstand, Krankheitswellen im Team und ein voller Notdienstplan: In vielen Vor-Ort-Apotheken entsteht bei Personalausfällen sofort spürbarer Druck. Wenn die Schupfen-Symptome nach drei Tagen abklingen, obwohl die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) für eine volle Woche ausgestellt wurde, stellen sich viele Angestellte die Frage: Darf ich früher an die Tara zurückkehren, um die Kolleginnen nicht im Stich zu lassen? Arbeitsrechtlich und tariflich herrscht hierbei oft Unsicherheit, genährt von hartnäckigen Mythen rund um den Versicherungsschutz.

Rechtliche Natur der AU: Prognose statt Beschäftigungsverbot

Entgegen einer weit verbreiteten Fehlannahme stellt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kein behördliches oder arbeitsrechtliches Arbeitsverbot dar. Aus juristischer Sicht handelt es sich um ein medizinisches Gutachten, das eine vorausschauende Prognose über den Krankheitsverlauf trifft. Fällt dieser Heilungsverlauf schneller aus als vom behandelnden Arzt kalkuliert, steht einer Rückkehr an den Arbeitsplatz gesetzlich nichts im Wege. Minou Hansen, Leiterin der Rechtsabteilung der Apothekengewerkschaft ADEXA, stellt klar: »Es gibt keine ›Gesundschreibung‹, sondern das obliegt der eigenen Beurteilung.« Wer sich objektiv wieder fit fühlt, benötigt somit keinen erneuten Arztbesuch, um die Arbeitsfähigkeit attestieren zu lassen.

Versicherungsschutz über die BGW bleibt lückenlos bestehen

Einer der hartnäckigsten Mythen in der Offizin betrifft die gesetzliche Unfallversicherung. Viele Beschäftigte befürchten, bei einem Unfall im Labor oder auf dem Weg zur Apotheke nicht versichert zu sein, solange das Datum der Krankschreibung noch nicht abgelaufen ist. Diese Sorge ist unbegründet: Der Schutz über die zuständige Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) sowie die gesetzliche Krankenversicherung besteht ab dem Moment uneingeschränkt fort, in dem die arbeitsvertragliche Tätigkeit tatsächlich wieder aufgenommen wird. Auch der Wegeunfall ist nach ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte abgedeckt, sobald der Weg zur Arbeitsstätte in Wiederaufnahme des Dienstes angetreten wird.

Arbeitgeber-Fürsorgepflicht nach § 618 BGB und Ansteckungsrisiko

Trotz der prinzipiellen Freiwilligkeit dürfen Apothekenleiter ihre Angestellten nicht ungeprüft an den HV-Tisch oder in die Rezeptur lassen. Aus § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sowie dem Arbeitsschutzgesetz erwächst eine zwingende Fürsorgepflicht der Apothekenleitung. Steht eine PTA hustend, fiebrig oder sichtlich geschwächt vor dem Rezepturtisch, muss die Leitung intervenieren und die Arbeitsleistung ablehnen. Wer Beschäftigte wissentlich in fahrigem Zustand Rezepturen anfertigen oder Betäubungsmittel buchen lässt, riskiert nicht nur Abgabe- und Dokumentationsfehler, sondern haftet im Schadensfall. Hinzu kommt der Infektionsschutz: Die Gefährdung des übrigen Teams und immungeschwächter Kunden im Handverkauf wiegt schwerer als kurzfristige Personalengpässe.

Pragmatische Leitlinien für das Apothekenteam

Vor einer vorzeitigen Rückkehr an den Arbeitsplatz sollten Angestellte und Betriebsleiter folgende Kriterien verbindlich abgleichen:

  • Echte Symptomfreiheit: Das vorzeitige Dienstantreten darf ausschließlich auf einer tatsächlichen Genesung beruhen, nicht auf einem schlechten Gewissen gegenüber überlasteten Kollegen.
  • Kein Einknicken bei Leitungsdruck: ADEXA warnt davor, Aufforderungen zur vorzeitigen Rückkehr nachzugeben. Die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist eine ärztliche Entscheidung, die rechtlich Bestand hat.
  • Vorab-Kommunikation: Wer früher zurückkehrt, muss dies vor Schichtbeginn mit der Apothekenleitung abstimmen, damit Dienstpläne, Zeiterfassung und Gehaltsabrechnung (Ablösung der Entgeltfortzahlung durch regulären Lohn) korrekt erfasst werden.
  • Zweifelsfälle delegieren: Bei sichtbaren Restbeschwerden kann die Apothekenleitung verlangen, dass der Betriebsarzt oder der behandelnde Arzt die Tauglichkeit für den Not- oder Labordienst ausdrücklich bestätigt.