Ein spontaner Streik im öffentlichen Nahverkehr, plötzlicher Schulausfall wegen Blitzeis oder ein personeller Notstand in der Kita: Viele angestellte Apothekenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter stehen an solchen Tagen vor einem massiven Betreuungsproblem. Vor allem in Betrieben mit dünner Personaldecke liegt der Gedanke nahe, den Nachwuchs einfach mit zur Schicht zu nehmen und im Pausenraum oder Büro mit Malsachen und Tablet zu parken. Doch was im klassischen Bürobetrieb gelegentlich geduldet wird, stößt in der öffentlichen Vor-Ort-Apotheke auf enge pharmazeutische, versicherungsrechtliche und arbeitsvertragliche Grenzen.
Hausrecht und Direktionsbefugnis: Kein Rechtsanspruch auf Mitnahme
Arbeitsrechtlich besteht für Beschäftigte kein Rechtsanspruch darauf, Kinder mit an den Arbeitsplatz zu bringen. Die Entscheidung obliegt nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO) allein der Apothekenleitung im Rahmen ihres Direktions- und Hausrechts. Wer ein Kind ohne vorherige, ausdrückliche Zustimmung der Inhaberin oder des Filialleiters mit in die Apothekenräume bringt, riskiert eine arbeitsrechtliche Abmahnung. Selbst bei erteilter Erlaubnis muss gewährleistet sein, dass die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung – sei es in der Rezeptur, im Wareneingang oder in der Kundenberatung am HV-Tisch – nicht durch ständige Betreuungsunterbrechungen leidet. Die gleichzeitige Ausübung der elterlichen Aufsichtspflicht und der pharmazeutischen Konzentration am Arbeitsplatz schließen sich in der Praxis meist gegenseitig aus.
Strenge Sicherheitsbarrieren nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO)
Apotheken sind gefahrgeneigte Betriebe mit strengen gesetzlichen Sicherheits- und Hygieneauflagen. Gemäß § 4 und § 6 ApBetrO dürfen Betriebsräume wie das Labor, das Gefahrstofflager oder die Rezeptur nur zu den vorgesehenen Zwecken und unter Einhaltung strenger Vorsichtsmaßnahmen betrieben werden. Kinder dort auch nur kurzfristig unterzubringen, ist ausnahmslos unzulässig: Ätzende Chemikalien, toxische Pulver, heiße Wasserbäder und bruchgefährdete Glasgeräte bergen erhebliche Unfallrisiken. Zudem unterliegen Daten am HV-Tisch und im Kassenbereich strengsten Datenschutzbestimmungen (DSGVO) sowie der Schweigepflicht nach § 203 StGB bezüglich der Kundengesundheitsdaten, was betriebsfremden Personen – auch Jugendlichen – das unüberwachte Verweilen hinter den Beratungstischen verwehrt.
Gefährliche Lücke: Kein Schutz über die Berufsgenossenschaft (BG ETEM)
Ein oft unterschätzter Risikofaktor betrifft den Unfallversicherungsschutz. Verunfallt ein Angestellter während der Arbeitszeit in der Apotheke, greift die gesetzliche Unfallversicherung über die Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM). Für betriebsfremde Kinder gilt dieser Versicherungsschutz jedoch explizit nicht. Stürzt ein Kind auf feuchtem Fliesenboden im Backoffice, greift an Regale oder erleidet Schnittverletzungen, haftet die Berufsgenossenschaft nicht. Es greifen dann primär die private Krankenversicherung bzw. Haftpflichtversicherungen, was zu komplizierten Regressforderungen gegen den Inhaber oder die aufsichtspflichtigen Eltern führen kann.
§ 616 BGB und BRTV: Was gilt bei Betreuungsausfall wirklich?
Stehen Eltern plötzlich ohne Betreuung da, ist die Apotheke selten der richtige Aufenthaltsort. Doch welche tariflichen und gesetzlichen Rechte greifen dann? Die Apothekengewerkschaft ADEXA betont regelmäßig, dass Eltern eine Obliegenheit zur Organisation einer Notbetreuung trifft. Bei unvorhersehbarem Ausfall gilt:
- § 616 BGB (Vorübergehende Verhinderung): Gewährt Beschäftigten einen Anspruch auf bezahlte Freistellung für wenige Stunden bis maximal wenige Tage, um in einer akuten Notsituation die Betreuung zu organisieren – sofern dieser Paragraph im Arbeitsvertrag nicht wirksam abbedungen wurde.
- Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) § 10: Sieht bezahlte Freistellung primär bei akuter Erkrankung des Kindes vor (nach Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung), nicht jedoch automatisch bei bloßen Streiks in Bildungs- und Betreuungseinrichtungen.
- Urlaubs- und Gleitzeitkonten: Häufig die praxisnähere Lösung – kurzfristig beantragter Erholungsurlaub oder der Abbau von Überstunden aus dem Arbeitszeitkonto nach § 5 BRTV.
Pragmatismus im Apothekenteam vor eigenmächtigen Schritten
Wer morgens vor verschlossenen Schultüren steht, muss unverzüglich die Apothekenleitung und das Team informieren. Die einvernehmliche Schichtverlegung, der Tausch von HV-Diensten oder der kurzfristige Einsatz eines Überstundenausgleichs sind arbeits- und haftungsrechtlich stets sicherer als der Versuch, das Kind durch den Apothekenalltag zu schleusen. Zeigt sich die Apothekenleitung in absoluten Ausnahmefällen kulant und erlaubt den Aufenthalt eines älteren Kindes im Personalraum, sollten klare räumliche Tabuzonen und ein schriftliches Einverständnis über die Haftungsfragen vereinbart werden.
