Wenn im Raum Stuttgart und landesweit in Baden-Württemberg Apotheken ihre Türen verriegeln und Kundinnen und Kunden auf die Notdienstklappe verweisen, titeln Publikumsmedien schnell vom „Apotheken-Streik“. Arbeitsrechtlich ist dieser Begriff jedoch irreführend: Streiks sind das verfassungsrechtlich geschützte Instrument von Gewerkschaften zur Durchsetzung tariflicher Ziele. Bei den aktuellen Maßnahmen des Landesapothekerverbands Baden-Württemberg (LAV) handelt es sich vielmehr um arbeitgeberseitig initiierte Betriebsschließungen zu Protestzwecken. Für die angestellten Approbierten, PTA, PKA und Pharmaziepraktikanten wirft diese Unterscheidung fundamentale juristische und organisatorische Fragen auf.
Annahmeverzug nach § 615 BGB: Voller Gehaltsanspruch trotz verschlossener Türen
Entscheidet die Apothekenleitung, die Offizin aus Protest gegen die seit über 13 Jahren stagnierende Vergütung nach der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) nicht zu öffnen, tragen die Angestellten nicht das Betriebsrisiko. Wenn Mitarbeiter ihre vertraglich geschuldete Arbeitskraft anbieten, die Apotheke aber geschlossen bleibt, gerät der Inhaber in Annahmeverzug gemäß § 615 Satz 1 BGB. Das bedeutet unmissverständlich:
- Kein Gehaltsabzug: Die Vergütung muss in voller Höhe fortgezahlt werden.
- Kein Zwangsurlaub: Inhaber dürfen für Protestschließungen weder eigenmächtig Erholungsurlaub anrechnen noch Mitarbeiter unbezahlt freistellen.
- Minusstunden nur bei Tarifkonformität: Ein Abbau auf Arbeitszeitkonten nach § 4 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) ist nur zulässig, wenn entsprechende betriebliche Vereinbarungen vorliegen und Ankündigungsfristen gewahrt wurden. Ohne vertragliche Regelung darf kein negatives Stundenkonto aufgebaut werden.
- Innenarbeiten: Das Team kann verpflichtet werden, während der Schließzeit backoffice-relevante Arbeiten wie Rezepturherstellung, Retourenabwicklung oder Dokumentationsprüfungen im Labor durchzuführen.
Dauereinsatz an der Notdienstklappe: Vergütung und Schutzvorschriften nach BRTV
Während die Masse der Offizinen im Stuttgarter Stadtgebiet ruht, verlagert sich der Versorgungsdruck massiv auf jene Betriebsstätten, die den gesetzlichen Sicherstellungsauftrag erfüllen – darunter die Stuttgarter Rosenberg-Apotheke, die Bihlplatz-Apotheke oder die Kolleginnen und Kollegen in Wangen und Vaihingen. Für das dort eingesetzte pharmazeutische Personal gelten strenge tarifliche und arbeitsschutzrechtliche Vorgaben:
Gemäß § 6 BRTV ist die Notdienstbereitschaft für Vollzeitkräfte grundsätzlich Teil des tariflichen Aufgabenfeldes, bedarf jedoch genauer Dokumentation. Wird der Notdienst als Arbeitsbereitschaft oder Vollarbeit an der Klappe geleistet, greift uneingeschränkt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Die tägliche Höchstarbeitszeit von zehn Stunden darf nicht überschritten werden, sofern nicht tarifliche Ausgleichszeiträume greifen. Für angestellte Approbierte ist die Vergütung der Notdienstbereitschaft tariflich geregelt: Wird Freizeitausgleich gewählt, muss dieser innerhalb eines festen Zeitfensters gewährt werden; andernfalls ist die finanzielle Notdienstpauschale fällig. PTA dürfen nach § 3 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) den Notdienst nicht eigenverantwortlich ohne anwesenden Approbierten leisten, was eine doppelte Belastung für Apothekenleiter und angestellte Pharmazeuten bedeutet.
Der wirtschaftliche Spagat: Warum ADEXA die Ziele teilt, aber Tarifbindung einfordert
Die Protestmotivation des LAV Baden-Württemberg – der seit 2013 eingefrorene Fixzuschlag von 8,35 Euro je Rx-Packung bei drastisch gestiegenen Sach- und Personalkosten – trifft auch die Interessen der Angestellten. Die Apothekengewerkschaft ADEXA betont seit Langem, dass eine Anhebung des Honorars zwingend erforderlich ist, um den enormen Fachkräftemangel durch konkurrenzfähige Gehälter abzufedern.
Allerdings geraten Angestellte zunehmend in ein Loyalitätsdilemma: Sie unterstützen die Forderung nach politischer Stärkung der Vor-Ort-Apotheke, stehen jedoch bei Notdiensttagen unter extremem psychischem und physischem Druck ungeduldiger Patienten. Zudem fordern ADEXA-Vertreter regelmäßig, dass finanzielle Zuwächse durch den Gesetzgeber nicht in den Bilanzen verbleiben dürfen, sondern über den Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) direkt in spürbare Tariferhöhungen für das gesamte Team fließen müssen.
Konkrete Handlungsempfehlungen für das pharmazeutische Personal
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Protestregionen sollten folgende Schritte beherzigen, um arbeitsrechtliche Nachteile auszuschließen:
- Dienstbereitschaft schriftlich oder per Zeiterfassung dokumentieren: Erscheinen Sie pünktlich zum Dienst, auch wenn die Publikumsräume geschlossen bleiben.
- Keine mündlichen Verzichtsabsprachen: Vereinbarungen über Minusstunden oder vorgezogenen Urlaub sollten nicht spontan „an der Kasse“ unterschrieben werden.
- Notdienststunden exakt erfassen: Angefallene Notdienstzeiten während des Aktionstages müssen minutengenau für die Abrechnung gemäß § 6 BRTV notiert werden, inklusive der zustehenden Ruhepausen nach § 4 ArbZG.
