Arbeitsrecht

Apothekenprotest am 23. März: Rechte und Pflichten für PTA und Approbierte

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: diepta.de
Apothekenprotest am 23. März: Rechte und Pflichten für PTA und Approbierte

Wenn Inhaber gegen die Gesundheitspolitik auf die Straße gehen, stehen Angestellte vor arbeitsrechtlichen Hürden. Alles zu Annahmeverzug nach § 615 BGB, Notdiensten und Freistellungen.

Kein klassischer Arbeitskampf: Die juristische Natur des Inhaberprotests

Wenn am 23. März bundesweit Apothekenteams ihren Unmut über ausbleibende Honoraranpassungen, das seit 2013 stagnierende Festzuschlags-Fixum von 8,35 Euro und die chronische Unterfinanzierung der Vor-Ort-Apotheken bekunden, droht in vielen Teams arbeitsrechtliche Verwirrung. Für angestellte Approbierte, PTA und PKA gilt eine fundamentale Trennlinie: Es handelt sich rechtlich nicht um einen Streik. Das grundgesetzlich geschützte Streikrecht (Art. 9 Abs. 3 GG) greift ausschließlich bei tarifvertraglichen Auseinandersetzungen zwischen Gewerkschaften wie der ADEXA und den Arbeitgeberverbänden ADA bzw. der TGL Nordrhein. Ein Protest gegen gesundheitspolitische Weichenstellungen der Bundesregierung ist ein politischer Ausstand – und ein solcher ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für Arbeitnehmer unzulässig. Wer ohne ausdrückliche Anweisung oder Freistellung durch die Apothekenleitung eigenmächtig die Offizin verlässt, riskiert eine arbeitsrechtliche Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung.

Apotheke bleibt geschlossen: Der Annahmeverzug nach § 615 BGB

Entscheidet sich die Apothekeninhaberin oder der Inhaber dazu, die Offizin am 23. März aus Protest ganz oder stundenweise für den Publikumsverkehr zu schließen, berührt dies nicht automatisch die Pflicht der Beschäftigten zur Arbeitsleistung. Hier greift das Betriebsrisiko des Arbeitgebers gemäß § 615 Satz 1 und 3 BGB in Verbindung mit dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV). Können Beschäftigte ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen, weil der Arbeitgeber die Betriebsstätte schließt, gerät dieser in Annahmeverzug. Dies bedeutet konkret:

  • Vollständiger Gehaltsanspruch: Angestellte, die arbeitsbereit und gesund sind, behalten ihren Anspruch auf Vergütung für die regulären Arbeitsstunden dieses Tages.
  • Keine Pflicht zum Minusstunden-Aufbau: Der Arbeitgeber darf die ausgefallenen Stunden nicht einseitig als Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto gemäß § 4 BRTV verbuchen, es sei denn, es existiert eine anderslautende, rechtssichere Betriebsvereinbarung.
  • Arbeitsbereitschaft in der Offizin: Inhaber dürfen anordnen, dass das pharmazeutische Personal trotz geschlossener Tür hinter den Kulissen tätig bleibt – beispielsweise zur Durchführung der Dokumentation, Retax-Bearbeitung, Rezepturherstellung oder Inventurvorbereitung.

Mit auf die Straße? Freistellung, Gleitzeit und Urlaubsrecht

Möchte das gesamte Team gemeinsam an Kundgebungen teilnehmen, bedarf dies einer sauberen vertraglichen Vereinbarung vor dem Aktionstag. Soll die Teilnahme während der regulären Arbeitszeit erfolgen, stehen Inhabern und Angestellten drei rechtssichere Wege offen: Eine widerrufliche, bezahlte Freistellung durch die Apothekenleitung, die einvernehmliche Gewährung von Freizeitausgleich über zuvor geleistete Überstunden oder die Einreichung von regulärem Erholungsurlaub nach § 11 BRTV bzw. Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Wird bezahlte Freistellung gewährt, ist diese schriftlich festzuhalten, um spätere Unstimmigkeiten bei der Abrechnung zu vermeiden. Wichtig für Pharmaziepraktikanten und PTA-Praktikanten: Da die Ausbildungsordnungen Mindestanwesenheiten vorschreiben, sollte bei Ausbildungskräften genau dokumentiert werden, wie ausgefallene Ausbildungszeiten im Betrieb kompensiert werden.

Notdienstapotheken: Gesetzlicher Versorgungsauftrag bricht Protestaktion

Besondere Strenge gilt für alle Betriebsstätten, die von der zuständigen Landesapothekerkammer für den 23. März zur Dienstbereitschaft eingeteilt wurden. Nach § 23 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) in Verbindung mit dem jeweiligen Landeskammerrecht besteht eine strikte öffentlich-rechtliche Pflicht zur Aufrechterhaltung der Arzneimittelversorgung. Ein Streik oder eine Schließung aus Protest ist bei eingeteiltem Notdienst kategorisch untersagt. Angestellte Approbierte, die für diesen Dienst regulär nach § 6 BRTV eingeteilt sind, müssen ihren Dienst uneingeschränkt versehen. Das Verlassen der Notdienststation stellt eine massive Pflichtverletzung dar, die berufsrechtliche Konsequenzen durch die Kammer sowie fristlose Kündigungen nach § 626 BGB nach sich ziehen kann.

Konkrete Handlungsempfehlungen für das Apothekenteam

Zur Vermeidung von Konflikten sollten Filialleitungen und Angestellte bis spätestens eine Woche vor dem 23. März folgende drei Schritte verbindlich regeln:

  • Schriftliche Weisungslage anfordern: Angestellte sollten sich rechtzeitig schriftlich bestätigen lassen, ob am Protesttag Innenarbeiten stattfinden oder eine Freistellung unter Fortzahlung der Bezüge erfolgt.
  • Dokumentation des Arbeitsangebots: Sollte die Apotheke kurzfristig zugesperrt sein, ohne dass zuvor klare Absprachen getroffen wurden, müssen Angestellte ihr Erscheinen vor Ort protokollieren (z. B. durch Foto oder Zeugenaussage einer Kollegin), um den Vergütungsanspruch aus § 615 BGB gerichtsfest abzusichern.
  • Fahrtkosten und Reisespesen klären: Finden zentrale Protestkundgebungen in weiter entfernten Städten statt, besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Erstattung von Reisekosten durch den Arbeitgeber, sofern die Teilnahme nicht als betriebliche Dienstreise angeordnet wurde. Dies erfordert im Vorfeld eine klare Kostenübernahmevereinbarung.