Wenn Rollgitter heruntergelassen bleiben und Notdienstklappen den einzigen Zugang zu Arzneimitteln bieten, spricht die Öffentlichkeit rasch von einem Apothekenstreik. Arbeitsrechtlich ist dieser Begriff jedoch irreführend: Freie Gewerbetreibende und Apothekeninhaber besitzen kein verfassungsrechtlich geschütztes Streikrecht nach Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz. Bei den bundesweiten Praxisschließungen handelt es sich um eine politische Protestaktion der Betriebsinhaber gegen die Bundesregierung und das Bundesgesundheitsministerium (BMG). Für das pharmazeutische Personal in der Offizin – von der PKA über die PTA bis zur angestellten Approbierten – erzeugt dieser Zustand eine brisante arbeits- und vergütungsrechtliche Sonderlage.
Lohnfortzahlung bei geschlossener Offizin: Der Annahmeverzug nach § 615 BGB
Schließt die Inhaberin oder der Inhaber die Apotheke aus Protest gegen die Gesundheitspolitik, greift für das angestellte Personal das Institut des Annahmeverzugs gemäß § 615 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) in Verbindung mit dem Betriebsrisikolehre-Grundsatz (§ 615 Satz 3 BGB). Angestellte, die arbeitsfähig und arbeitsbereit sind, behalten ihren vollen Vergütungsanspruch für die ausgefallenen Stunden. Der Arbeitgeber darf diesen Ausfall weder einseitig als Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto verbuchen noch die Entnahme von Erholungsurlaub anordnen.
- Arbeitsbereitschaft dokumentieren: Angestellte sollten ihre Arbeitskraft nachweislich zur vertraglich vereinbarten Dienstzeit anbieten, idealerweise schriftlich oder durch Erscheinen vor Ort, sofern interne Arbeiten stattfinden.
- Kein Zwang zu Minusstunden: Ein Abbau von Überstunden aus dem Arbeitszeitkonto (§ 6 BRTV) ist nur im gegenseitigen Einvernehmen oder bei vorliegender Betriebsvereinbarung zulässig – eine einseitige Verrechnung wegen politischer Schließung ist unzulässig.
- Innenarbeiten sind Direktionsrecht: Inhaber dürfen das Team während der Schließung zu apothekenüblichen Arbeiten heranziehen, etwa zur Durchführung der Rezepturprüfung, Retax-Bearbeitung, Warenlager-Inventur oder Verfalldatenkontrolle.
Das 8,35-Euro-Dilemma: Warum das Fixum die Tarifverhandlungen lähmt
Im Zentrum der Inhaberproteste steht das seit 2013 faktisch eingefrorene Festzuschlags-Honorar nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Die Pauschale von 8,35 Euro pro rezeptpflichtiger Fertigarzneimittel-Packung deckt angesichts der kumulierten Inflation, gestiegener Energiekosten und berechtigter Gehaltsforderungen der Apothekengewerkschaft ADEXA die betriebswirtschaftlichen Kosten vielerorts nicht mehr. Der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) argumentiert in den Tarifrunden zum Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) und Gehaltstarifvertrag seit Monaten, dass ohne eine Anpassung des Fixums auf mindestens 12 Euro kein Spielraum für signifikante tabellarische Gehaltssteigerungen für PTA und PKA bestehe. Für das Personal bedeutet diese Blockade einen spürbaren Reallohnverlust, der den Fachkräftemangel in den Vor-Ort-Apotheken weiter verschärft.
Notdienstverpflichtung nach § 23 ApBetrO: Keine lückenlose Schließung erlaubt
Eine vollständige Verweigerung der Arzneimittelversorgung ist den Apotheken gesetzlich untersagt. Nach § 23 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) müssen die durch die Landesapothekerkammern eingeteilten Notdienstapotheken zwingend geöffnet bleiben, um die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit lebenswichtigen Arzneimitteln sicherzustellen. Für dienstverpflichtete Approbierte und Pharmazieingenieure gelten an Protesttagen die regulären Notdienst- und Vertretungsregelungen. Wer zum Notdienst eingeteilt ist, kann nicht aus Protest die Abgabe verweigern; ein Verstoß stellt eine berufsrechtliche und versorgungsrechtliche Pflichtverletzung dar, die empfindliche Approbations- und Kammerstrafen nach sich ziehen kann.
Handlungsempfehlungen für das pharmazeutische Personal
Beschäftigte sollten die Protesttage nutzen, um arbeitsvertragliche Fakten zu sichern. Prüfen Sie die Zeiterfassungskarten darauf, ob Schließzeiten fälschlicherweise als Fehlzeiten deklariert wurden. Sofern Inhaber verlangen, Demonstrationen in der Freizeit zu besuchen, muss klar sein: Die Teilnahme an Kundgebungen der Inhaberverbände ist für Angestellte vollkommen freiwillig. Wer mitdemonstriert, tut dies aus eigener beruflicher Überzeugung für den Erhalt der Vor-Ort-Apotheke, nicht auf Weisung. Bestehen Sie darauf, dass betriebliche Ausfallzeiten durch Schließung vollumfänglich vergütet und nicht über das tarifliche Überstundenkonto nach § 6 BRTV bzw. den Tarifverträgen in Nordrhein (TGL) oder Sachsen (SAV) abgewickelt werden.
