Wenn Lokalmedien wie die Oberhessische Presse über einen bevorstehenden „Streik der Apotheker“ in Marburg am 23. März 2026 berichten, bedarf das aus Sicht des pharmazeutischen Personals zunächst einer präzisen juristischen Einordnung. Arbeitsrechtlich gesehen handelt es sich bei Schließungen durch Inhaberinnen und Inhaber keineswegs um einen verfassungsrechtlich geschützten Streik im Sinne des Artikels 9 Absatz 3 Grundgesetz, sondern um eine politische Protestschließung oder Betriebsstilllegung. Während für die Marburger Bevölkerung der Notdienst über die eingeteilten Dienstapotheken lückenlos nach § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sichergestellt wird, stellen sich für angestellte Approbierte, PTA und PKA handfeste arbeitsvertragliche Fragen.
Annahmeverzug nach § 615 BGB: Voller Gehaltsanspruch bei Schließung
Schließt die Apothekenleitung die Offizin eigenmächtig aus Protest gegen die gesundheitspolitischen Rahmenbedingungen der Bundespolitik oder das seit Jahren stagnierende Fixum von 8,35 Euro je Rx-Packung, gerät der Arbeitgeber in sogenannten Annahmeverzug gemäß § 615 Satz 1 BGB. Beschäftigte müssen ihre Arbeitskraft zur vertraglich vereinbarten Arbeitszeit anbieten. Für das Team bedeutet dies:
- Kein Gehaltsabzug: Die Vergütung muss in voller Höhe gemäß Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) bzw. Arbeitsvertrag fortbezahlt werden.
- Kein Zwangsurlaub: Inhaber dürfen für diesen Schließtag weder eigenmächtig Erholungsurlaub anordnen noch einseitig Minusstunden auf Arbeitszeitkonten verbuchen.
- Interne Arbeiten zulässig: Die Apothekenleitung ist im Rahmen ihres Direktionsrechts nach § 106 Gewerbeordnung berechtigt, das Team hinter verschlossenen Türen für Rezepturherstellung, Retaxationsprüfungen, Warenlagerbereinigungen oder Dokumentationsaufgaben nach § 1a ApBetrO einzusetzen.
Notdienst-Apotheken unter Volllast: BRTV-Zuschläge und Ruhezeiten
Für die Kolleginnen und Kollegen in den wenigen Marburger Apotheken, die an diesem Aktionstag den behördlich angeordneten Notdienst stemmen, bedeutet der Schließtag der umliegenden Betriebe eine drastische Verdichtung des Arbeitsaufkommens. Akute Schmerz- und Notfallverordnungen aus den Marburger Kliniken und Praxen kanalisieren sich an den Notdienstfenstern.
Hier greifen die strikten Vorgaben des Bundesrahmentarifvertrags (§ 6 BRTV) sowie des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Angestellte Approbierte, die zur Notdienstbereitschaft eingeteilt sind, haben Anspruch auf die entsprechende Notdienstvergütung bzw. den tariflich garantierten Freizeitausgleich. Zudem darf die maximale tägliche Arbeitszeit nach § 3 ArbZG von zehn Stunden nicht überschritten werden; im Anschluss ist eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden (§ 5 ArbZG) zwingend zu gewähren. Werden PTA oder PKA zur Unterstützung der Notdienstleitung herangezogen, zählt jede Anwesenheitsminute als reguläre Arbeitszeit mit den entsprechenden tariflichen Überstundenzuschlägen von 25 Prozent (§ 7 BRTV).
Gewerkschaftliche Perspektive: Faire Arbeitsbedingungen statt Belastungsverschiebung
Die Apothekengewerkschaft ADEXA betont regelmäßig, dass der Unmut über die wirtschaftliche Unterfinanzierung der Vor-Ort-Apotheken zwar berechtigt ist, Protesttage der Inhaberschaft jedoch nicht auf dem Rücken des Personals ausgetragen werden dürfen. Wenn Protestaktionen zu regionalen Konzentrationen am Notdienstschalter führen, darf die Patientensicherheit nicht durch personelle Unterbesetzung gefährdet werden. Beschäftigte in Marburg sollten vor dem 23. März klare Absprachen über Dienstpläne, Zeiterfassung und etwaige Überstundenvergütungen verlangen, um nach dem Aktionstag keine Auseinandersetzungen über fehlerhafte Gehaltsabrechnungen führen zu müssen.
