Zwischen Notlösung und Systembruch: Der BMG-Vorstoß zur Abwesenheitsvertretung
Die Pläne des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) im Rahmen des Apotheken-Reformgesetzes (ApoRG) sorgen für erhebliche Unruhe in den Teams der Vor-Ort-Apotheken. Während Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach die Pläne verteidigt, wonach erfahrene Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) die Präsenz vor Ort sicherstellen können, wenn der Apothekenleiter oder ein angestellter Approbierter „eben mal weg muss“ oder digital zugeschaltet wird, schlagen Standesvertretungen und die Apothekengewerkschaft ADEXA Alarm. Was politisch als pragmatische Entlastung für ländliche Filialen verkauft wird, greift tief in das bewährte Gefüge aus Aufsichtspflicht, pharmazeutischer Qualität und haftungsrechtlicher Absicherung ein.
Haftungsfalle Offizin: Die zivil- und strafrechtliche Grauzone
Bislang setzt die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel nach § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) klare pharmazeutische Prüfpflichten voraus. Zwar hat das PTA-Reformgesetz die Kompetenzen der Berufsgruppe gestärkt und ermöglicht das Arbeiten ohne ständige Aufsicht (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 PTA-Berufsgesetz) – allerdings stets unter der Voraussetzung, dass ein Approbierter im Betrieb anwesend oder unverzüglich erreichbar ist. Fällt diese physische Präsenz weg, verschieben sich die juristischen Fronten drastisch:
- Erhöhte Eigenhaftung der PTA: Bei Medikationsfehlern oder übersehenen Kontraindikationen greift im Ernstfall nicht mehr automatisch das Haftungsprivileg der direkten arbeitgeberischen Beaufsichtigung (§ 831 BGB). Die PTA steht unmittelbar in der zivilrechtlichen Haftung für fahrlässige Pflichtverletzungen.
- Ungeklärte Garantenstellung: Das Strafrecht verlangt bei schwerwiegenden Zwischenfällen eine klare Verantwortungskette. Ist der Approbierte lediglich per Video-Call angebunden oder gar temporär gänzlich abwesend, trägt die handelnde PTA die faktische Garantenstellung vor Ort.
- Dokumentationspflichten nach § 14 ApBetrO: Ohne approbierte Freigabe müssen PTA eigenständig dokumentieren, dass Beratung und Abgabe ordnungsgemäß erfolgten – ein bürokratischer Mehraufwand, der in der Personaleinsatzplanung selten einkalkuliert ist.
Tarifäre Leerstelle: Keine Vergütung für Quasi-Leitungsaufgaben im BRTV
Neben den rechtlichen Gefahren klafft eine erhebliche finanzielle Lücke. Der aktuelle Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) sowie der Tarifvertrag Nordrhein sehen für PTA feste Berufsjahresstaffeln vor. Eine Eingruppierung oder Funktionszulage für das Führen einer Betriebsstelle ohne Approbierten existiert schlichtweg nicht. Wenn Inhaber die temporäre Abwesenheit Approbierter nutzen, um Öffnungszeiten durch PTA abzudecken, verlangen sie de facto Leitungs- und Vertretungsaufgaben zum regulären Gehaltstarif. ADEXA fordert daher unmissverständlich: Wer Approbierten-Aufgaben übernimmt, muss auch entsprechend entlohnt werden – eine Position, die von der Arbeitgeberseite (ADA) bislang beharrlich ignoriert wird.
Konkrete Handlungsempfehlungen für angestellte PTA im Apothekenalltag
Angesichts der schwebenden Reformdebatte sollten Beschäftigte in den Teams bereits jetzt klare Grenzen ziehen, um sich gegen unkalkulierbare Risiken abzusichern:
- Keine Alleinarbeit ohne verbindliche Dienstanweisung: Verlangen Sie eine schriftliche Festlegung des Inhabers, wie im Falle unvorhergesehener Abwesenheiten (z. B. Arztbesuche, Außentermine) verfahren wird und wer die pharmazeutische Letztverantwortung trägt.
- Dokumentation von Notfällen und Rückfragen: Scheitert die digitale Erreichbarkeit des Approbierten während einer Abwesenheitsphase, sollte dies im internen Fehlermanagement exakt mit Uhrzeit und Sachverhalt protokolliert werden.
- Nachverhandlung von Gehaltszulagen: Werden PTA regelmäßig dazu herangezogen, die Offizin über längere Zeiträume ohne anwesenden Apotheker zu betreuen, muss dies Gegenstand individueller außertariflicher Zulagenverhandlungen sein.
