Arbeitsrecht

Protesttag der Apotheken: Annahmeverzug, Minusstunden und Notdienstpflicht im Check

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: Pharmazeutische Zeitung
Protesttag der Apotheken: Annahmeverzug, Minusstunden und Notdienstpflicht im Check

Schließt die Apotheke für den Protesttag, drohen rechtliche Irrtümer: Erlischt die Arbeitspflicht? Dürfen Minusstunden notiert werden? Was Angestellte zu § 615 BGB und Weisungsrechten wissen müssen.

Kein Streikrecht, sondern Betriebsstilllegung: Die juristische Einordnung

Wenn Apothekenteams gegen Honorarkürzungen, Lieferengpässe oder Reformpläne der Bundesregierung auf die Straße gehen, handelt es sich arbeitsrechtlich nicht um einen Streik im klassischen Sinn. Das Streikrecht nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz steht ausschließlich tariffähigen Gewerkschaften wie ADEXA im Rahmen von Tarifverhandlungen gegen Arbeitgeberverbände (wie ADA oder TGL Nordrhein) zu. Schließt eine Vor-Ort-Apotheke für einen bundesweiten oder regionalen Protesttag die Eingangstür, geschieht dies auf freiwillige Veranlassung der Inhaberin oder des Inhabers. Für PTA, PKA, Pharmaziepraktikanten und angestellte Approbierte bedeutet dies: Der Protesttag ist juristisch gesehen eine vorübergehende Betriebsstilllegung durch den Arbeitgeber.

Vergütungsanspruch bei Schließung: Kein Raum für unzulässige Minusstunden

Die zentrale Frage vieler Beschäftigter lautet: Was passiert mit Gehalt und Arbeitszeitkonto, wenn der Chef die Offizin am Protesttag schließt? Hier greift unmissverständlich das Institut des Annahmeverzugs nach § 615 Satz 1 und Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit der arbeitsrechtlichen Betriebsrisikolehre:

  • Vollständiger Gehaltsanspruch: Bieten Angestellte ihre vertraglich geschuldete Arbeitskraft an und der Arbeitgeber kann oder will diese aufgrund der Protestschließung nicht annehmen, behalten die Beschäftigten ihren ungekürzten Vergütungsanspruch.
  • Verbot von Zwangsurlaub und Minusstunden: Apothekeninhaber dürfen Angestellte nicht einseitig dazu verpflichten, für diesen Schließtag Erholungsurlaub einzureichen oder Minusstunden auf einem Arbeitszeitkonto gemäß Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) zu verbuchen. Ein Arbeitszeitkonto dient der Abbildung tatsächlicher Arbeitszeitschwankungen, darf aber nicht zweckentfremdet werden, um das unternehmerische Protestrisiko auf Angestellte abzuwälzen.
  • Nacharbeit ist unzulässig: Die ausgefallenen Arbeitsstunden müssen an Folgetagen oder Wochenenden nicht nachgearbeitet werden.

Innenarbeit trotz verschlossener Türen: Die Reichweite des Weisungsrechts

Dass die Offizin für den Publikumsverkehr verschlossen bleibt, befreit das Personal keineswegs automatisch von der Arbeitspflicht. Macht die Apothekenleitung von ihrem Direktionsrecht nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) Gebrauch, können Angestellte angewiesen werden, während der regulären Schicht im Backoffice tätig zu sein. Typische zulässige Aufgaben an Protesttagen umfassen:

  • Dokumentationsarbeiten und Aktualisierung des Qualitätsmanagements (QMS),
  • Abarbeitung von Rezepturrückständen und analytische Prüfungen im Labor,
  • Bereinigung von Verfalldaten und Retourenabwicklung im Warenlager,
  • Aufarbeitung komplexer Retaxationen und kaufmännische Vorbereitungen.

Weigert sich ein Angestellter ohne vorherige Absprache, diesen Tätigkeiten nachzugehen, riskiert er eine Abmahnung wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung.

Gemeinsame Demo-Teilnahme: Freistellung braucht klare Absprachen

Möchten Angestellte ihren Arbeitgeber zur Kundgebung begleiten oder ruft die Inhaberschaft geschlossen zur Teilnahme an Protestmärschen auf, erfordert dies eine eindeutige Vereinbarung über den Status der Abwesenheit. Angestellte haben keinen Rechtsanspruch auf bezahlte Freistellung für Demonstrationen. Willigt der Betriebsinhaber nicht ausdrücklich in eine bezahlte Freistellung ein, müssen Beschäftigte für die Reisezeit und Kundgebung regulären Urlaub beantragen oder den Zeitausgleich vorab genehmigter Überstunden nutzen. Eigenmächtiges Schließen der Apotheke durch angestellte Approbierte oder Verlassen des Arbeitsplatzes ohne Freigabe stellt eine schwerwiegende Pflichtverletzung dar.

Notdienstverpflichtung nach § 23 ApBetrO bricht Protestwillen

Eine absolute Ausnahmesituation gilt für Apotheken, die von den Landesapothekerkammern zur Dienstbereitschaft eingeteilt sind. Die gesetzliche Sicherstellungspflicht für Notfälle nach § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hat uneingeschränkten Vorrang vor politischen Protestaktionen. Notdienstapotheken müssen lückenlos mit pharmazeutischem Personal besetzt sein. Eingeteilte Notdienstkräfte erhalten die tariflichen Zuschläge nach § 6 BRTV beziehungsweise dem Rahmentarifvertrag Nordrhein in vollem Umfang. Ein Boykott oder ein Schließen des Notdienstfensters aus Protestgründen ist verwaltungs- und berufsrechtlich unzulässig und kann den Widerruf der Betriebserlaubnis nach sich ziehen.