Arbeitsrecht

ApoVWG-Änderungsantrag: PTA sollen Apotheken leiten – Haftungsfalle im neuen § 29 ApoG

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: Pharmazeutische Zeitung
ApoVWG-Änderungsantrag: PTA sollen Apotheken leiten – Haftungsfalle im neuen § 29 ApoG

Die Koalition schärft das ApoVWG nach: Laut neuem § 29 ApoG dürfen PTA bis zu 20 Tage den Betrieb sichern. Doch mit vollen Leiterpflichten drohen gravierende haftungs- und tarifrechtliche Risiken.

Trotz massiver Proteste der Standesvertretungen und der Apothekengewerkschaft ADEXA halten die Regierungsfraktionen an der umstrittenen PTA-Vertretung im Apotheken-Reformgesetz (ApoVWG) fest. Über Änderungsanträge zum parlamentarischen Verfahren soll das Vorhaben nun jedoch in ein formal engmaschigeres Korsett gegossen werden. Der geplante § 29 des Apothekengesetzes (ApoG) wird neu gefasst: Statt von einer klassischen Stellvertretung spricht der Entwurf nun von einer „vorübergehenden Aufrechterhaltung des Betriebs“ im Rahmen einer zeitlich befristeten Erprobungsphase. Was auf dem Papier wie eine bürokratische Entschärfung wirkt, bürdet den betroffenen Angestellten im Ernstfall die volle rechtliche Verantwortung einer Apothekenleitung auf – ohne adäquates tarifliches Sicherungsnetz.

Vom Vertretungskonzept zur „Betriebsaufrechterhaltung“: Der neue § 29 ApoG

Der überarbeitete Gesetzestext sieht vor, dass die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag der Apothekenleitung im Einzelfall genehmigen kann, dass ein pharmazeutisch-technischer Assistent (PTA) den Betrieb sicherstellt. Die zeitlichen Grenzen sind starr definiert:

  • Maximale Abwesenheitsdauer: Höchstens 20 Tage pro Kalenderjahr.
  • Blockgrenze: Maximal zehn zusammenhängende Werktage am Stück.
  • Regionaler Fokus: Die Genehmigung ist strikt auf ländliche Regionen zur Sicherstellung der flächendeckenden Arzneimittelversorgung beschränkt.
  • Nachrangigkeitsprinzip: Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn nachweislich weder ein approbierter Apotheker noch ein Pharmazieingenieur für die Vertretung zur Verfügung stehen.

Zudem zieht der Gesetzgeber klare rote Linien bei der Einrichtungsart: Ausgeschlossen von der Regelung sind Hauptapotheken im Filialverbund, krankenhausversorgende Apotheken sowie Betriebe mit hochspezialisierter Patientenversorgung, wie etwa der Zytostatika-Herstellung, Parenteralia-Zubereitung oder patientenindividuellen Verblisterung.

Volle Pflichten der Apothekenleitung: Die juristische Bürde für Angestellte

Der juristische Zündstoff verbirgt sich im Detail der gesetzlichen Pflichtenübertragung. Laut Änderungsantrag haben PTA während der Betriebsaufrechterhaltung explizit die Pflichten eines Apothekenleiters wahrzunehmen. Vor Beginn der Abwesenheit muss die Leitung der Behörde die genauen Daten sowie den vollständigen Namen der beauftragten Fachkraft melden. Was politisch als pragmatische Entlastung kleiner Landapotheken verkauft wird, birgt für Beschäftigte unkalkulierbare Haftungsrisiken nach dem Arzneimittelgesetz (AMG), dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).

Tritt während dieser Phase ein Medikationsfehler auf, misslingt eine Rezepturprüfung oder kommt es zu Abweichungen in der BtM-Dokumentation, haftet die vertretende PTA nicht mehr nur im Rahmen ihrer üblichen arbeitsvertraglichen Gehilfenfunktion. Sie rückt de facto in die verwaltungs- und strafrechtliche Garantenstellung der Leitung ein. Eine Freistellung von dieser zivil- und strafrechtlichen Eigenverantwortung lässt sich durch arbeitgeberseitige Weisungen rechtlich nicht erwirken.

Tarifliche Schieflage: Keine Entgeltregelung im BRTV für Leitungs-PTA

Während der Gesetzgeber die pharmazeutische Verantwortung ausweitet, ignoriert der Gesetzentwurf die arbeits- und tarifrechtlichen Konsequenzen vollständig. Im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) zwischen ADEXA und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) – ebenso wie im Rahmentarifvertrag für Nordrhein (TGL) – existiert keine Tarifgruppe für „leitende PTA“ oder eine adäquate Vertretungszulage für Nicht-Approbierte.

Während für angestellte Approbierte bei einer behördlich gemeldeten Vertretung über mehr als Vertretungstage klare Zulagenregelungen greifen, bleibt die PTA nach geltendem Tarifrecht in ihrer regulären Berufsjahresstaffel gefangen. Die Differenz zwischen dem PTA-Gehalt (Einstiegsgehalt rund 2.490 Euro brutto) und der Verantwortung eines Filialleiters (Tarifgruppe Approbierte ab 4.100 Euro brutto plus Funktionszulagen) ist eklatant. Ohne tarifvertragliche Anpassung riskieren Beschäftigte, für einen Bruchteil des Leitungsgehalts das volle unternehmerische und arzneimittelrechtliche Betriebsrisiko zu schultern.

Notwendige arbeitsrechtliche Schutzmaßnahmen in der Praxis

Solange der Gesetzgeber keine zwingenden Schutzmechanismen vorschreibt, müssen PTA, die von Inhabern für diese Betriebsaufrechterhaltung eingeplant werden, vorab klare vertragliche Rahmenbedingungen einfordern. Dazu gehören:

  • Schriftliche Haftungsfreistellung: Eine vollumfängliche arbeitsrechtliche Freistellung durch den Inhaber für fahrlässig verursachte Schäden gegenüber Dritten und der Apothekenbetriebserlaubnis.
  • Nachweis der Berufshaftpflicht: Die schriftliche Bestätigung des Versicherers der Betriebsinhaberschaft, dass PTA während der behördlich genehmigten Leitungsphase namentlich und bedingungsgemäß wie approbierte Leiter mitversichert sind.
  • Außertarifliche Funktionszulage: Eine vertragliche Zusatzvergütung für jeden Tag der Alleinverantwortung, die sich prozentual am Gehalt approbierter Vertreter orientiert.
  • Dokumentierte Notfallkette: Klare Weisungsstrukturen, wie bei unklaren Rezepturanforderungen, BtM-Notfällen oder Notdienstbelastungen verfahren wird, wenn pharmazeutische Zweifel bestehen.

Beschäftigte sollten die Übernahme der Aufgaben keinesfalls als bloße Routine-Anweisung betrachten. Solange die Erprobungsklausel im ApoG juristisch unzureichend flankiert ist, bedeutet der Schritt zur „Betriebsaufrechterhalterin“ ein massives persönliches Haftungsrisiko bei unverändertem Gehaltsgefüge.