Das am 2. Juli verabschiedete 34-Punkte-Wachstumspaket der Bundesregierung sorgt für erhebliche Unruhe auf dem Arbeitsmarkt. Kern des Anstoßes: Beschäftigte sollen künftig gesetzlich dazu verpflichtet werden, bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorzulegen. Flankiert werden soll dieser Schritt durch die Abschaffung der im Praxisalltag bewährten telefonischen Krankschreibung sowie eine Verschärfung des § 278 StGB bei unrichtigen Gesundheitszeugnissen. Doch während Wirtschaftsverbände jubeln und Ärzteorganisationen Sturm laufen, zeichnet sich für die Angestellten in öffentlichen Apotheken eine differenzierte Rechtslage ab.
Tarifvertrag schlägt Gesetzesoffensive: Der Schutzschirm des BRTV
Für Angestellte in Apotheken, deren Arbeitsverhältnis an den Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) oder den Rahmentarifvertrag Nordrhein gebunden ist, dürften die Berliner Pläne weitgehend ins Leere laufen. Tarifverträge genießen verfassungsrechtlichen Schutz durch die Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG). So regelt beispielsweise § 11 BRTV die Pflichten bei Arbeitsverhinderung präzise: Beschäftigte müssen dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich – in der Regel vor Dienstbeginn – mitteilen. Ein ärztliches Zeugnis wird tariflich jedoch erst dann fällig, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage andauert, also regelmäßig am vierten Tag.
Zwar eröffnet § 5 Abs. 1 Satz 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) dem Apothekenleiter bereits heute das Direktionsrecht, im Einzelfall eine frühere Vorlage zu verlangen. Eine pauschale, gesetzliche Vorverlegung für alle Arbeitnehmer hebelt jedoch bestehende tarifliche Regelungen nicht automatisch aus, solange der Gesetzgeber keine zwingenden, tarifdispositiven Mindeststandards zuungunsten der Beschäftigten dekretiert. Kolleginnen und Kollegen in tarifgebundenen Betrieben (Mitgliedschaft bei ADEXA und ADA bzw. TGL Nordrhein) bleiben damit vor dem bürokratischen Automatismus geschützt.
ADEXA warnt vor Bumerang-Effekt im Notdienst und HV
Scharfe Kritik an der Regierungsinitiative kommt von der Apothekengewerkschaft ADEXA. Vorständin Tanja Kratt bezeichnete den Vorstoß nicht nur als arbeitsrechtlich überflüssig, sondern auch als gesundheitspolitische Fehlsteuerung. Die Annahme, dass eine frühere Nachweispflicht den Krankenstand in Betrieben senke, sei eine gefährliche Illusion. Wer wegen eines banalen viralen Infekts oder einer Magen-Darm-Erkrankung am ersten Tag das Bett verlassen und sich in überfüllte Hausarztpraxen schleppen müsse, werde von Medizinern fast ausnahmslos für die gesamte Kalenderwoche krankgeschrieben.
Für die ohnehin personaldünne Offizin hätte dies fatale Konsequenzen: Statt nach ein bis zwei Tagen Erholung wieder im Handverkauf oder Rezepturlabor zu stehen, fallen PTA und Approbierte dann für fünf bis sieben Tage komplett aus. Dies verschärft Dienstplanprobleme, Überstundenberge der verbleibenden Kolleginnen und gefährdet im Zweifel die Besetzung von Notdiensten. Auch die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) reagierte empört und nannte die Regierungspläne eine unzumutbare Belastung für das Gesundheitssystem.
Rechtliche Handhabe im Apothekenalltag: Was gilt heute?
Apothekenangestellte sollten angesichts der politischen Debatte ihre individuellen arbeitsvertraglichen Klauseln prüfen. In der Praxis gelten klare Leitlinien:
- Unverzügliche Krankmeldung: Unabhängig von Gesetzesdebatten gilt arbeitsrechtlich die strikte Pflicht, die Apothekenleitung oder Filialleitung sofort morgens vor Betriebsbeginn telefonisch oder über den vereinbarten Kanal über den Ausfall zu informieren.
- Einzelfallprüfung nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG: Verlangt der Inhaber die Vorlage ab Tag eins, bedarf dies keiner Begründung, darf aber nicht willkürlich oder schikanös erfolgen. Besteht ein Betriebsrat, hat dieser nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG bei generellen Weisungen zur AU-Vorlage ein Mitbestimmungsrecht.
- Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU): Auch wenn die Nachweispflicht vorgezogen würde: Der Gang zum Arzt bleibt Angestellten nicht erspart, die Übermittlung an den Arbeitgeber erfolgt jedoch weiterhin digital über die Krankenkassenabfrage durch die Apothekensoftware oder das Lohnbüro.
Solange der Koalitionsausschuss keinen ausformulierten Gesetzentwurf durch Bundestag und Bundesrat gebracht hat, bleibt für PKA, PTA und Approbierte die bisherige Rechts- und Tariflage maßgeblich. Tarifverträge fungieren hier einmal mehr als verlässlicher Puffer gegen unausgegorene Schnellschüsse aus der Bundespolitik.
