Arbeitsrecht

Bereitschaft im Pausenraum: Warum die Unterbrechung oft keine Ruhepause ist

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: Pharmazeutische Zeitung
Bereitschaft im Pausenraum: Warum die Unterbrechung oft keine Ruhepause ist

Ein Anruf an die Rezeptur, eine Frage zur BtM-Dokumentation: Wer in der Pause erreichbar sein muss, leistet Arbeitszeit. Die ADEXA stellt arbeitsrechtliche Spielregeln klar.

Das Szenario gehört in vielen öffentlichen Apotheken zum Alltag: Die PTA sitzt im Pausenraum beim Mittagessen, als die Klingel ertönt, weil ein zweiter Kassenplatz im Handverkauf besetzt werden muss. Oder die angestellte Apothekerin soll während ihres Kaffees rasch eine Wechselwirkung am Telefon abklären. Was von Inhabern oft als kollegialer Gefallen verstanden wird, hebelt das deutsche Arbeitszeitrecht fundamental aus. Die Apothekengewerkschaft ADEXA warnt davor, dass solche Phasen rechtlich als vollwertige Arbeitszeit einzustufen sind – mit gravierenden Folgen für Zeiterfassung und Dienstplangestaltung.

Vollständige Freistellung als zwingende Grundvoraussetzung

Nach § 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist eine Ruhepause nur dann wirksam gewährt, wenn Beschäftigte von jeglicher Arbeitsleistung und auch von der Verpflichtung zur Arbeitsbereitschaft vollständig freigestellt sind. Das bedeutet konkret: Angestellte müssen ihren Aufenthaltsort frei wählen und ihre Zeit autonom gestalten können. Wer das Betriebsgelände nicht verlassen darf, weil er für den Notdienst, für Rückfragen oder unvorhergesehenen Kundenandrang greifbar bleiben muss, hat arbeitsrechtlich keine Ruhepause, sondern leistet Arbeitsbereitschaft beziehungsweise Rufbereitschaft. Diese Phasen zählen zur Arbeitszeit und müssen auf dem Zeitkonto entsprechend gutgeschrieben werden.

Gesetzliche Mindeststandards und Aufteilung nach § 4 ArbZG

Das Arbeitszeitgesetz sieht bei einer Schichtdauer von mehr als sechs bis zu neun Stunden eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten vor. Wer länger als neun Stunden im Einsatz ist – etwa an langen Werktagen oder bei überlangen Filialöffnungszeiten –, hat Anspruch auf mindestens 45 Minuten Pause. Dabei gelten klare juristische Leitplanken:

  • Mindestdauer pro Block: Pausen können gestückelt werden, doch jeder Abschnitt muss zwingend mindestens 15 Minuten umfassen. Fünf Minuten Durchatmen gelten rechtlich als bezahlte Kurzunterbrechung, nicht als Pause.
  • Feste Vorab-Festlegung: Die Dauer und Lage der Ruhepausen müssen im Voraus feststehen, beispielsweise durch den Dienstplan oder feste betriebliche Absprachen. Eine nachträgliche Deklarierung von Leerlaufzeiten als Pause ist unzulässig.
  • Keine Randplatzierung: Eine Pause dient der Regeneration während der Schicht. Sie darf weder an den Beginn noch an das Ende des Arbeitstages gelegt werden, um etwa später zu erscheinen oder früher zu gehen.

Zwangspausen: Grenzen des Direktionsrechts bei langen Schließzeiten

Häufiger Streitpunkt zwischen Team und Inhaberschaft ist die Lage der Pausen. Fehlt es im Arbeitsvertrag oder im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) an individuellen Festlegungen, bestimmt der Arbeitgeber die Lage über sein Weisungsrecht nach § 106 Gewerbeordnung. Dieses Ermessen unterliegt jedoch engen Grenzen: Der Arbeitstag darf durch überdimensionierte Mittagspausen nicht unzumutbar zerrissen werden. Eine Schließzeit von zweieinhalb Stunden lässt sich nur rechtfertigen, wenn sachliche Gründe – wie eine vollständige Schließung der Offizin oder die Abwesenheit einer approbierten Vertretung – dies unumgänglich machen. Beschäftigte, die in räumlicher Distanz zur Apotheke wohnen und diese Spanne nicht sinnvoll nutzen können, werden durch willkürliche Zwangspausen unangemessen benachteiligt.

Was im Streitfall für tarifgebundene Teams gilt

Für Apothekenangestellte, die unter den Geltungsbereich des BRTV (oder der Rahmentarifverträge Nordrhein bzw. Sachsen) fallen, greifen neben den gesetzlichen Mindestnormen auch tarifvertragliche Schutzrechte zur Arbeitszeitdokumentation. Wird eine Pause durch Arbeitsanweisungen gestört, bricht die 15-Minuten-Frist ab; der Erholungswert ist zunichte gemacht, und das Zeitintervall muss neu gewährt werden. Betroffene PTA, PKA und Approbierte sollten gestörte Pausenzeiten tagesaktuell protokollieren und nicht widerstandslos als unbezahlte Freizeit abbuchen lassen. Tritt der Ernstfall einer behördlichen Arbeitsschutzprüfung ein, drohen Apothekenleitungen bei systematisch unterbrochenen Pausenzeiten spürbare Bußgelder nach dem ArbZG.