Arbeitsrecht

Fortbildungsanspruch in der Apotheke: Freistellung und Kostenübernahme tariflich regeln

🗓️ 03. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: ADEXA: Die Apothekengewerkschaft
Fortbildungsanspruch in der Apotheke: Freistellung und Kostenübernahme tariflich regeln

Ob Kammerzertifikat oder Fachfortbildung: Angestellte in Apotheken haben tarifliche Ansprüche auf bezahlte Bildungsfreistellung. Der Bundesrahmentarifvertrag setzt klare Fristen.

In Zeiten pharmazeutischer Dienstleistungen, neuer Therapieansätze und komplexer Rezepturvorschriften ist fachliche Qualifizierung für das pharmazeutische Personal unerlässlich. Doch während die Apothekenleitung verlässliches Fachwissen voraussetzt, bleibt die Frage der zeitlichen Freistellung und der finanziellen Beteiligung an Seminaren oft ein Streitpunkt an der Tara. Die Apothekengewerkschaft ADEXA mahnt daher an, tarifvertragliche Ansprüche auf Fort- und Weiterbildung nicht verfallen zu lassen und bestehende Regelungen konsequent im Arbeitsverhältnis einzufordern.

Paragraf 10 BRTV: Sechs Tage bezahlte Freistellung alle zwei Jahre

Für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) fallen – also in Kammerbezirken außerhalb Nordrheins und Sachsens tätig sind und deren Arbeitsverhältnis beiderseits tarifgebunden ist oder den Tarifvertrag arbeitsvertraglich in Bezug nimmt –, greift § 10 BRTV. Demnach steht pharmazeutischen Mitarbeitenden (Approbierte, Pharmazieingenieure, PTA) sowie PKA ein Anspruch auf sechs Werktage bezahlte Fortbildungsfreistellung innerhalb von zwei Kalenderjahren zu. Dieser Anspruch ist an die reguläre Wochenarbeitszeit gekoppelt und wird bei Teilzeitkräften entsprechend anteilig berechnet.

Differenzierung zwischen Kammer-Fortbildung und Bildungsurlaub

Wichtig ist die juristische Unterscheidung zwischen der tariflichen Fortbildung und den Bildungsurlaubsgesetzen der einzelnen Bundesländer: Während der tarifliche Anspruch nach BRTV zwingend der fachlichen Vertiefung im pharmazeutischen oder betriebswirtschaftlichen Tätigkeitsfeld der Apotheke dienen muss – etwa für Zertifikate der Landesapothekerkammern, Medikationsmanagement oder Schüßler-Salz-Schulungen –, decken länderspezifische Bildungsurlaubsgesetze auch allgemeinpolitische oder sprachliche Weiterbildungen ab. Tarifliche Fortbildungstage nach dem BRTV dürfen nicht beliebig mit allgemeinem Bildungsurlaub verrechnet werden, sofern die Seminare nicht ausdrücklich beiden Kriterien entsprechen.

Kostenübernahme: Klare Absprachen vor Seminarbeginn treffen

Hinsichtlich der monetären Aufwendungen – Teilnahmegebühren, Reisekosten nach dem Bundesreisekostengesetz oder Übernachtungspauschalen – enthält der BRTV keine automatische Pflicht der Apothekeninhaber zur vollständigen Kostenübernahme, sofern die Maßnahme nicht explizit von der Betriebsleitung angeordnet wurde. Wird die Fortbildung jedoch vom Arbeitgeber verlangt (beispielsweise die Qualifizierung zur Hygienebeauftragten oder Schulungen für pDL), greift das arbeitsrechtliche Aufwendungsersatzprinzip nach § 670 BGB: In diesem Fall muss die Apothekenleitung sämtliche Gebühren, Fahrtkosten und Spesen tragen, und die Fortbildungszeit gilt vollumfänglich als bezahlte Arbeitszeit.

  • Antragsfrist wahren: Fortbildungsanträge sollten mindestens vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn schriftlich eingereicht werden, um betriebliche Vertretungsregelungen abzustimmen.
  • Zwei-Jahres-Zyklus prüfen: Verfällt der Freistellungsanspruch am Ende der Zweijahresperiode, wenn er aus betrieblichen Gründen abgelehnt wurde? Nach tariflicher Auslegung verlängert sich der Anspruch in der Regel in das Folgejahr, wenn dringende betriebliche Belange die Freistellung verhindert haben.
  • Rückzahlungsklauseln prüfen: Vor dem Abschluss von Weiterbildungsvereinbarungen für teurere Zusatzqualifikationen sollten Bindungsfristen juristisch geprüft werden; Fristen über 24 Monate sind bei kürzeren Fortbildungen oft unwirksam.

Verhandlungsposition im Team stärken

Angestellte sollten Schulungsbedarfe strukturiert in das jährliche Mitarbeitergespräch einbringen. Fortbildung sichert nicht nur den eigenen Arbeitsmarktwert, sondern bringt der Apotheke handfeste Abrechnungsmöglichkeiten im Rahmen der pharmazeutischen Dienstleistungen. Wer seine Rechte nach § 10 BRTV kennt und schriftlich fixiert, verhindert, dass Bildungszeiten im hektischen Offizin-Alltag stillschweigend untergehen.