Arbeitsrecht

Überstunden in der Offizin: Was der Tarifvertrag zu Mehrarbeit regelt

🗓️ 03. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: Pharmazeutische Zeitung
Überstunden in der Offizin: Was der Tarifvertrag zu Mehrarbeit regelt

Mehrarbeit in der Apotheke ist kein rechtsfreier Raum. Die Tarifverträge von ADEXA, ADA, TGL und SAV setzen Inhabern enge Grenzen bei Anordnung, Teilerberechnung und Zeitzuschlägen.

Personalengpässe, Grippewellen oder kurzfristige Vertretungen im Labor: Das Verweilen über die vereinbarte Dienstzeit hinaus gehört in vielen Apotheken zum Alltag. Die Apothekengewerkschaft ADEXA stellt nun klar, dass geleistete Mehrarbeit keineswegs nach Gutdünken oder im Rahmen intransparenter Pauschalen abgehandelt werden darf. Wer als PTA, PKA oder angestellter Approbierter zusätzliche Stunden leistet, bewegt sich auf einem klar definierten tariflichen Fundament, das strenge formale Hürden für Arbeitgeber vorsieht.

Klare Grenzen nach BRTV: Mehrarbeit bleibt die absolute Ausnahme

Die rechtliche Basis bilden die §§ 7 und 8 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) zwischen ADEXA und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA). In den Kammerbezirken Nordrhein (Tarifgemeinschaft TGL) und Sachsen (Sächsischer Apothekerverband, SAV) greifen inhaltsgleiche tarifvertragliche Bestimmungen. Demnach darf Mehrarbeit keinesfalls als Instrument der regulären Dienstplangestaltung oder zur dauerhaften Kompensation von Personalmangel missbraucht werden. Die Tarifnormen definieren Mehrarbeit als Überschreitung der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, die von der Apothekenleitung nur in begründeten Ausnahmefällen und unter Beachtung des Arbeitszeitgesetzes angeordnet werden darf.

Der Teiler entscheidet: Wie der Überstundengrundlohn kalkuliert wird

Für die monetäre Bewertung einer Überstunde ist der jeweilige regionale Tarifrahmen ausschlaggebend, da sich die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit unterscheidet. Während im ADA-Geltungsbereich eine 39-Stunden-Woche maßgeblich ist, gilt in Nordrhein und Sachsen die 40-Stunden-Woche. Daraus leiten sich die tariflichen Berechnungsformeln für den Stundenlohn ab:

  • ADA-Bereich: Das Bruttomonatsgehalt wird durch den Divisor 169 geteilt.
  • Nordrhein (TGL) & Sachsen (SAV): Zur Ermittlung des Grundstundenlohns wird das Gehalt durch 173 geteilt.

Wichtig für die Praxis: Notdienste und Rufbereitschaften stellen nach den tariflichen Vorschriften eine eigenständige Sonderkategorie dar. Sie fließen nicht in die klassische Mehrarbeitsberechnung ein, sondern unterliegen eigenen Abgeltungs- und Freizeitausgleichsklauseln.

Nacht-, Sonn- und Feiertage: Regionale Unterschiede bei den Zuschlägen

Wird die Zusatzarbeit zu Randzeiten erbracht, sieht das Regelwerk gestaffelte Zuschläge vor, die auf den ermittelten Grundstundenlohn aufgeschlagen werden. Einigkeit herrscht bundesweit bei der Nachtarbeit: Hier sichert der Tarifvertrag einheitlich ein Plus von 50 Prozent. Signifikante Abweichungen zeigen sich hingegen an Sonn- und Feiertagen. Während Beschäftigte im ADA-Tarifgebiet sowie im Bereich Nordrhein bei Einsätzen an Sonn- und Feiertagen von einem einheitlichen Zuschlag in Höhe von 85 Prozent profitieren, spaltet der sächsische Tarifvertrag auf: Die TGL-Nachbarn im Osten erhalten an Sonntagen 50 Prozent, an gesetzlichen Feiertagen jedoch lediglich 35 Prozent Aufschlag.

Ausschluss von Dopplungen und konkrete Schritte für das Team

Trifft Mehrarbeit mit weiteren Zuschlagstatbeständen zusammen – etwa einer Überschreitung der Arbeitszeit an einem Sonntagabend –, greift das tarifliche Kumulationsverbot: Beschäftigten steht in solchen Konstellationen ausschließlich der jeweils höchste Einzelsatz zu. Für Apothekenteams bedeutet dies: Jeder Arbeitszeiteinsatz über das vertragliche Soll hinaus muss exakt dokumentiert und der Grundlohn anhand des korrekten Teilers überprüft werden. Besteht eine Tarifbindung durch Mitgliedschaft in ADEXA und ADA beziehungsweise TGL, sind Vereinbarungen, die Überstunden formlos „unter den Tisch fallen lassen“, rechtlich unwirksam.