Der Entwurf des Apotheken-Reformgesetzes (ApoRG) rüttelt an einem der zentralen Grundpfeiler des deutschen Apothekenwesens: der ständigen physischen Anwesenheit einer approbierten Leitungsperson. Nach den Plänen des Bundesgesundheitsministeriums sollen Filialapotheken künftig über definierte Zeitfenster hinweg ohne Approbierte vor Ort betrieben werden dürfen – gesteuert durch erfahrene Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (PTA), während die pharmazeutische Leitung lediglich per digitaler Videoschaltung erreichbar sein muss. Für das pharmazeutische Personal bedeutet dieser Paradigmenwechsel nicht nur einen massiven Eingriff in die gewohnte Arbeitsorganisation, sondern wirft gravierende arbeits-, haftungs- und tarifrechtliche Problemfelder auf.
Qualifikationskriterien und Einsatzgrenzen im Apothekenbetrieb
Die geplante Neufassung der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) knüpft die Vertretung an spezifische Mindestvoraussetzungen. Vorgesehen ist, dass ausschließlich PTA mit einer mindestens dreijährigen vollzeitigen Berufserfahrung (oder einem entsprechenden Äquivalent in Teilzeit) für die eigenständige Vor-Ort-Präsenz eingeteilt werden dürfen. Hinzu kommt der Nachweis regelmäßiger Fortbildungen gemäß § 35 ApBetrO. Die praktische Ausgestaltung birgt jedoch erhebliche Reibungspunkte: Zwar dürfen Standardberatung und die Abgabe von OTC- und gängigen Rx-Arzneimitteln abgewickelt werden, hochkomplexe Prozesse wie die Dokumentation und Abgabe von Betäubungsmitteln (BtM), T-Rezepten oder risikobehaftete Rezepturherstellungen verlangen jedoch weiterhin eine unmittelbare pharmazeutische Freigabe. Bricht die Datenleitung zur Hauptapotheke ab oder ist der zuständige Approbierte durch Notdienste oder Kundengespräche digital blockiert, gerät der Betrieb rechtlich in eine unzulässige Grauzone.
Haftungsrisiken: Das Damoklesschwert des Übernahmeverschuldens
Arbeitsrechtlich führt die faktische Alleinverantwortung zu einer Verschiebung des Haftungsgefüges. Zwar greifen im Verhältnis zum Arbeitgeber grundsätzlich die Maßstäbe des innerbetrieblichen Schadensausgleichs – bei leichter Fahrlässigkeit haftet die Angestellte nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit wird der Schaden geteilt –, doch straf- und zivilrechtliche Risiken gegenüber Dritten lassen sich nicht einfach delegieren. Übernimmt eine PTA Beratungs- oder Abgabeentscheidungen, bei denen Unklarheiten bezüglich Kontraindikationen oder Dosierungen bestehen, droht der Vorwurf des sogenannten Übernahmeverschuldens. Wer trotz erkennbarer fachlicher Zweifel ohne Hinzuziehung der digitalen Leitung dispensiert, riskiert im Schadensfall persönliche Haftungsansprüche geschädigter Patientinnen und Patienten.
Tarifliche Leerstelle: Keine adäquate Eingruppierung im BRTV
Aus gewerkschaftlicher Perspektive durch ADEXA offenbart die geplante PTA-Vertretung eine gravierende Lücke im geltenden Tarifrecht. Der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) sowie die regionalen Tarifverträge (etwa in Nordrhein oder Sachsen) staffeln PTA-Gehälter rein nach Berufsjahren – eine Funktionszulage für quasi-leitende Tätigkeiten existiert bislang nicht:
- Fehlende Funktionsstufen: Die Übernahme der alleinigen Betriebsverantwortung vor Ort stellt eine qualitative Höherwertigkeit der Arbeitsleistung dar, die über die Grundvergütung der BRTV-Gehaltstabelle nicht abgedeckt ist.
- Forderung nach Tarifanpassung: ADEXA fordert für Zeiten der Alleinpräsenz klare Zulagenregelungen sowie eine tarifliche Definition von Verantwortungszuschlägen, die sich am Niveau von Vertretungsapprobierten orientieren müssen.
- Arbeitszeit und Pausenregelung: Ist eine PTA als einzige Fachkraft vor Ort, verstoßen Ruhepausen faktisch gegen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), da das Verlassen der Apotheke zur Schließung führen müsste.
Prüfpflichten für Beschäftigte vor Inkrafttreten der Reform
Angestellte PTA sollten einer Vertretung ohne anwesende Approbierte keinesfalls ohne klare vertragliche Rahmenbedingungen zustimmen. Vor der Übernahme solcher Schichten sind vier Punkte zwingend schriftlich zu fixieren: Erstens eine präzise Dienstanweisung des Inhabers, welche Befugnisse und Dispensiergrenzen exakt festlegt. Zweitens der schriftliche Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung, die das Handeln von PTA im Rahmen der Telepharmazie ausdrücklich ohne Regressansprüche einschließt. Drittens eine vertraglich vereinbarte, übertarifliche Zulage für Vertretungsstunden. Und viertens eine garantierte, unterbrechungsfreie digitale Erreichbarkeit einer approbierten Aufsichtsperson, bei deren Ausfall die Apotheke unverzüglich für den Publikumsverkehr geschlossen werden darf.
