Der erfolgreiche Abschluss des zweijährigen schulischen Teils der Ausbildung ist für angehende Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten ein ersehnter Meilenstein. Doch während die Abschlussfeiern an den Lehranstalten ausklingen, beginnt für die Absolventen der entscheidende Schritt in die Vor-Ort-Apotheke: das sechsmonatige Betriebspraktikum nach § 14 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PTA (PTA-APrV). In Zeiten akuten Personalmangels buhlen Inhaberinnen und Inhaber intensiv um den Nachwuchs. Umso wichtiger ist es für die Praktikanten, ihre arbeitsvertraglichen Rechte, die geltenden Tarifstrukturen und die gesetzlichen Pflichten der Ausbildungsbetriebe präzise zu kennen.
Tarifliche Vergütung: Keine Beschäftigung zum Nulltarif
Für das halbjährige Apothekenpraktikum besteht ein gesetzlicher und tariflicher Vergütungsanspruch, der keineswegs unterschritten werden darf. Gilt für das Arbeitsverhältnis der Rahmentarifvertrag zwischen der Apothekengewerkschaft ADEXA und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) – oder der Tarifvertrag der Großen Tarifgemeinschaft des Apothekerverbandes Nordrhein (TGL) –, ist die Praktikantenvergütung verbindlich festgelegt:
- Bundesweiter ADA-Tarif: PTA-Praktikanten erhalten eine monatliche Bruttovergütung von aktuell 807 Euro bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden.
- Kammerbezirk Nordrhein: Im Tarifbereich der TGL Nordrhein beläuft sich das monatliche Entgelt für das Ausbildungshalbjahr auf ein vergleichbares Niveau, das ebenfalls nicht durch einzelvertragliche Klauseln unterlaufen werden darf.
- Überstunden und Mehrarbeit: Da der Ausbildungszweck im Vordergrund steht, sind reguläre Überstunden für Praktikanten rechtlich unzulässig. Fallen aus betrieblichen Gründen dennoch unvermeidbare Mehrarbeitsstunden an, müssen diese nach § 6 BRTV vollumfänglich erfasst und mit dem tariflichen Zuschlag von 25 Prozent vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden.
Ausbildungsauftrag statt billige Vollzeit-Arbeitskraft
Apotothekeninhaber unterliegen während dieser sechs Monate einer strengen Qualifizierungspflicht. Gemäß § 14 PTA-APrV hat die Apothekenleitung dafür Sorge zu tragen, dass die Praktikanten die pharmazeutischen Tätigkeiten unter Anleitung einer approbierten Fachkraft vertiefen. Dies umfasst insbesondere die Prüfung von Ausgangsstoffen, die Herstellung von Rezepturen und Defekturen, die ordnungsgemäße Dokumentation im Labor sowie das Führen qualifizierter Beratungsgespräche an der Tara.
Das Führen des vorgeschriebenen Tagebuchs über die pharmazeutischen Arbeiten muss dem Praktikanten während der regulären bezahlten Arbeitszeit ermöglicht werden. Eine Instrumentalisierung von Praktikanten als reine Hilfskräfte für Botendienste, Warenlagerpflege oder Regaleinräumen verstößt gegen das Ausbildungsziel und gefährdet die Zulassung zur mündlichen Abschlussprüfung im Fach „Apothekenpraxis“.
Das PTA-Reformgesetz und die Tara-Realität
Mit dem seit Januar 2023 geltenden PTA-Berufsreformgesetz und den Änderungen in § 3 Abs. 1b der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) wurde die Möglichkeit geschaffen, erfahrene PTA unter bestimmten Voraussetzungen von der ständigen Aufsichtspflicht durch Approbierte zu entbinden. Dies gilt ausdrücklich nicht für Berufsanfänger und Praktikanten. Praktikanten dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel ausschließlich unter direkter Aufsicht und nach Freigabe durch Apothekerinnen oder Apotheker abgeben.
Apothekenleitungen, die Auszubildende ohne approbierte Präsenz allein im Handverkauf agieren lassen, verstoßen gravierend gegen berufs- und haftungsrechtliche Vorgaben. Für die angehenden Fachkräfte bedeutet dies: Bei Unklarheiten in der Medikation oder Interaktionsprüfungen besteht das uneingeschränkte Recht und die Pflicht, eine approbierte Rücksprache einzufordern.
Vorbereitung auf den Festeinstieg: Tarifstufe und Arbeitsvertrag
Viele Ausbildungsapotheken unterbreiten ihren Schützlingen bereits vor der abschließenden mündlichen Prüfung ein Übernahmeangebot für eine Festanstellung. Hier sollten Berufseinsteiger den Arbeitsvertrag detailliert prüfen. Im ADA-Tarifbereich startet eine voll examinierte PTA im 1. bis 3. Berufsjahr mit einem monatlichen Bruttogehalt von 2.495 Euro (Vollzeitbasis). Angesichts des massiven Fachkräftemangels zahlen zahlreiche Vor-Ort-Apotheken bereits übertarifliche Zulagen, Fahrtkostenzuschüsse oder übernehmen Fortbildungskosten für Zusatzqualifikationen wie die Fach-PTA.
Absolventen sollten darauf achten, dass die Zusage einer Übernahme schriftlich fixiert wird, die vereinbarte Wochenarbeitszeit klar definiert ist und eine eventuelle Probezeit im Anschluss an das Praktikum drei Monate nicht überschreitet, da die fachliche Eignung im Betrieb bereits hinreichend erprobt wurde.
