In den gesundheitspolitischen Debatten um das Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) und sogenannte apothekerfreie Filialen wird sprachlich gern beschönigt: Wenn PTA künftig stundenweise allein den Betrieb aufrechterhalten und Beratungen durchführen, wird dies mancherorts als „Erweiterung der Vertretungskompetenzen“ verkauft. Aus arbeits- und berufsrechtlicher Perspektive ist dieser Begriff jedoch eine handfeste Täuschung. Eine PTA vertritt eine Apothekenleitung rechtlich zu keinem Zeitpunkt – und kann dies unter den geltenden systemischen Rahmenbedingungen auch gar nicht leisten.
Paragrafen gegen politische Rhetorik: Was § 2 ApBetrO unmissverständlich normiert
Das deutsche Apothekenrecht unterscheidet präzise zwischen der reinen Ausübung pharmazeutischer Tätigkeiten und der originären Leitungsverantwortung. Nach § 2 Abs. 5 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) darf ein Apothekenleiter im Falle von Urlaub, Krankheit oder Fortbildung ausschließlich durch einen anderen approbierten Apotheker vertreten werden – beziehungsweise im Ausnahmefall durch Vorexaminierte oder Pharmazieingenieure im Rahmen der engen Übergangsbestimmungen. Für PTA existiert schlichtweg keine rechtliche Vertretungsbefugnis im Sinne einer Leitungsübernahme. Wer eine PTA ohne anwesenden Approbierten an den HV-Tisch stellt, überträgt ihr keine echte Vertretungsmacht, sondern verlagert schlicht operative Lasten bei fortbestehender Weisungsabhängigkeit.
Haftungsfalle am HV-Tisch: Zivil- und strafrechtliche Risiken ohne Leitungsstatus
Dass es sich um „keine Vertretung im rechtlichen Sinn“ handelt, hat für Beschäftigte gravierende versicherungs- und haftungsrechtliche Konsequenzen. Denn der Wegfall der Pflicht zur ständigen physischen Anwesenheit eines Approbierten entbindet PTA nicht von ihrer persönlichen Verantwortung bei der Arzneimittelabgabe:
- Persönliche Deliktshaftung (§ 823 BGB): Unterläuft der PTA bei einer Beratung oder Rezepturherstellung ohne direkte Rücksprachemöglichkeit ein gravierender Fehler, greift die persönliche Haftung für Schäden an Körper oder Gesundheit uneingeschränkt.
- Strafrechtliche Vorwürfe: Kommt es infolge einer fehlerhaften Dosierungsberatung zu einer Vergiftung, drohen Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) – ein Risiko, das keine Betriebshaftpflichtversicherung vor Verurteilung schützen kann.
- Unklares Organisationsverschulden: Zwar trägt der Apothekeninhaber das Risiko für unzureichende Organisationsstrukturen, doch in der täglichen Praxis wird der Druck vor Ort am HV-Tisch abgeladen, wenn eine telepharmazeutische Zuschaltung scheitert oder zeitlich verschleppt wird.
Tarifliche Leerstelle: Keine Vertretungszulage nach Bundesrahmentarifvertrag
Auch das Tarifrecht spiegelt diese Schieflage schonungslos wider. Der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) sieht in § 13 klare Regelungen für Vertretungszuschläge vor – diese gelten jedoch ausschließlich für approbierte Angestellte, die die Leitung während der Abwesenheit des Inhabers vollverantwortlich übernehmen. Für PTA existiert im Gehaltstarifvertrag zwischen ADEXA und der Arbeitgeberseite (ADA) überhaupt keine tarifliche Eingruppierung oder Vergütungsstufe für eine solche Pseudo-Vertretung. PTA sollen nach den politischen Entwürfen approbierte Kernaufgaben absichern, ohne dafür den tariflichen Status, das Gehaltsniveau oder die Befugnisse einer approbierten Vertretung beanspruchen zu können. Die Gewerkschaft ADEXA warnt daher mit Nachdruck vor einer Deprofessionalisierung, die das Berufsbild aushöhlt und Kolleginnen in eine unbezahlte Mehrverantwortung treibt.
Konkrete Handlungsschritte: Wie sich pharmazeutische Teams absichern
Angestellte PTA sollten sich keinesfalls auf informelle Absprachen einlassen, wenn Inhaber versuchen, Abwesenheiten unter dem Deckmantel einer angeblichen Vertretung zu überbrücken. Solange kein Gesetz rechtskräftig verabschiedet ist, gilt die uneingeschränkte Präsenzpflicht eines Approbierten nach geltender ApBetrO. Wird eine PTA allein gelassen, überschreitet der Arbeitgeber die Grenzen seines Direktionsrechts nach § 106 Gewerbeordnung (GewO). Beschäftigte haben das Recht – und pharmazeutisch die Pflicht –, Tätigkeiten zu verweigern, die mangels Beaufsichtigung gegen geltendes Berufsrecht verstoßen. Zudem empfiehlt sich die strikte Dokumentation von Dienstanweisungen und Dienstplänen, um im Schadensfall nachweisen zu können, dass rechtswidrige Alleinarbeit einseitig angeordnet wurde.
