Wenn am 1. Mai Kundgebungen und Maikundgebungen stattfinden, herrscht in den Notdienst habenden Offizinen in Bremen und im gesamten Bundesgebiet Hochbetrieb hinter verschlossenen Türen. Während der Tag der Arbeit für den Großteil der Beschäftigten arbeitsfrei ist, greift für Apothekenangestellte die gesetzliche Ausnahme des § 10 Abs. 1 Nr. 4 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Für angestellte Approbierte, die an diesem Feiertag den 24-Stunden-Dienst versehen, stellen sich jedoch handfeste arbeits- und tarifrechtliche Fragen hinsichtlich Freizeitausgleich, Vergütung und Arbeitsschutz.
Gesetzlicher Ersatzruhetag: Die Vorgaben des § 11 ArbZG
Der Gesetzgeber verlangt für die Beschäftigung an gesetzlichen Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, zwingend einen Ersatzruhetag innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von acht Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Dieser Anspruch steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers und darf nicht durch finanzielle Abgeltung ersetzt werden. Für die Dienstplanung bedeutet dies: Wer am Donnerstag, den 1. Mai, Dienst tut, muss bis spätestens Ende Juni einen vollen Ausgleichstag erhalten, an dem keine Arbeitsleistung geschuldet ist. Fällt der Notdienst mit einer 24-Stunden-Schicht über den Monatswechsel (vom 30. April auf den 1. Mai oder vom 1. Mai auf den 2. Mai), müssen Apothekenleiter zudem die elfstündige ununterbrochene Ruhezeit nach § 5 ArbZG im Anschluss an die Inanspruchnahme strikt gewährleisten.
Tarifliche Eingruppierung: § 6 BRTV und Feiertagszuschläge
Im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) zwischen ADA und ADEXA – sowie im Tarifbereich Nordrhein – ist die Notdienstbereitschaft in § 6 BRTV geregelt. Hierbei gilt es arbeitsrechtlich präzise zwischen Vollarbeit und Bereitschaftsdienst zu differenzieren:
- Notdienstpauschale vs. Stundensatz: Für die Notdienstbereitschaft in den Zeiten außerhalb der regulären Öffnungszeiten steht angestellten Approbierten entweder die tariflich fixierte Notdienstvergütung zu oder wahlweise ein entsprechender Freizeitausgleich. Bei Vollzeitkräften ist der Anspruch auf den Feiertagszuschlag nach § 7 BRTV zu prüfen, sofern tatsächliche Arbeitsleistung über die bloße Anwesenheitsbereitschaft hinaus erbracht wird.
- Dokumentationspflicht der Inanspruchnahme: Wird die Nachtruhe durch häufiges Klingeln am Notdienstfenster wiederholt unterbrochen, schlägt die Bereitschaft in prüfpflichtige Arbeitszeit um. Angestellte sollten jede Inanspruchnahme über das Notdienstprotokoll lückenlos erfassen, um Nachweise für eventuelle Mehrarbeitszuschläge vorlegen zu können.
- Teilzeitbeschäftigte: Leisten Teilzeit-Approbierte den Notdienst am Feiertag ab, fallen diese Stunden häufig als zuschlagspflichtige Mehrarbeit an, sofern die vertraglich vereinbarte Wochenarbeitszeit dadurch überschritten wird.
Präsenzpflicht nach Apothekenbetriebsordnung und Schutzvorschriften
Die Durchführung des Notdienstes unterliegt strengen personellen Restriktionen. Nach § 2 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) muss der Notdienst zwingend durch eine approbierte Fachkraft oder eine vertretungsberechtigte Person geleistet werden; pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) dürfen den Notdienst weder eigenverantwortlich übernehmen noch dazu herangezogen werden. Für werdende oder stillende Mütter greift zudem das absolute Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht nach den §§ 4 und 5 Mutterschutzgesetz (MuSchG), von dem auch im Notdienst keine Abweichung zulässig ist.
Konkrete Prüfschritte für die Gehaltsabrechnung im Mai
Angestellte Pharmazieräte und Approbierte sollten bei der Vorbereitung und Nachbereitung des Dienstes am 1. Mai folgende Punkte verbindlich mit der Apothekenleitung klären:
- Dienstplanfestlegung des Ersatzruhetags: Der Ausgleichstag muss kalendermäßig im Dienstplan für Mai oder Juni ausgewiesen sein, um Verfallfristen nach § 23 BRTV vorzubeugen.
- Berechnungsgrundlage kontrollieren: Bei Inanspruchnahme der pauschalen Vergütung ist sicherzustellen, dass der Feiertagssatz angewendet wird, der über dem regulären Wochentagssatz liegt.
- Ruhezeiten nach Dienstende: Nach einem 24-Stunden-Dienst, der am 2. Mai um 9:00 Uhr endet, darf die nächste reguläre Schicht frühestens am 2. Mai um 20:00 Uhr beginnen, um den gesetzlichen Ruhezeitrahmen von 11 Stunden nicht zu verletzen.
