Arbeitsrecht

Apothekenprotest in Hessen: Was die Schließungen arbeitsrechtlich für Teams bedeuten

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: FAZ
Apothekenprotest in Hessen: Was die Schließungen arbeitsrechtlich für Teams bedeuten

Bleiben Apotheken aus Protest geschlossen, stehen PTA und Approbierte vor Grundsatzfragen: Greift der Annahmeverzug nach § 615 BGB, drohen Minusstunden und wie wird der Notdienst während der Aktionstage vergütet?

Inhaber-Protest statt Tarifstreik: Die juristische Einordnung der Schließungen

Wenn am Montag in weiten Teilen Hessens die Rollläden unten bleiben und die Offizin dunkel bleibt, sprechen Medien und Inhaberverbände gern plakativ von einem „Apotheken-Streik“. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist dieser Begriff jedoch irreführend. Ein klassischer Streik im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz wird von Gewerkschaften wie der ADEXA zur Durchsetzung tariflicher Ziele gegenüber der Arbeitgeberseite (ADA) geführt. Bei den aktuellen Protesttagen handelt es sich hingegen um eine politisch motivierte Betriebsschließung durch die Apothekenleitung, gerichtet gegen die Bundespolitik, das geplante Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) und das seit 2013 auf 8,35 Euro eingefrorene Fixum nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Arzneimittelpreisverordnung (AMPVO).

Vergütungsanspruch gesichert: Keine Minusstunden durch Annahmeverzug

Für angestellte Approbierte, PTA, PKA und Auszubildende hat diese Unterscheidung gravierende finanzielle Konsequenzen. Schließt der Apothekenleiter seine Betriebsstätte aus Protestgründen eigenmächtig, gerät er arbeitsrechtlich in den Annahmeverzug nach § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Beschäftigte, die ihre Arbeitskraft vertragsgemäß anbieten, behalten ihren vollen Vergütungsanspruch für diesen Arbeitstag. Es ist Arbeitgebern rechtlich untersagt, für die Dauer der Schließung eigenmächtig Minusstunden auf den Arbeitszeitkonten nach § 4 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) zu verbuchen oder Mitarbeiter zur Einbringung von Erholungsurlaub zu drängen.

Arbeiten hinter verschlossenen Türen: Die Reichweite des Direktionsrechts

Der Stopp des Publikumsverkehrs bedeutet nicht automatisch einen arbeitsfreien Tag für das gesamte Team. Gemäß § 106 Gewerbeordnung (GewO) kann die Apothekenleitung im Rahmen ihres Direktionsrechts anordnen, dass im geschlossenen Betrieb gearbeitet wird. Dies umfasst vertragstypische Aufgaben, die im hektischen Regelbetrieb oft liegenbleiben:

  • Rezeptur und Dokumentation: Aufarbeitung von Plausibilitätsprüfungen und Herstellung von Defekturen gemäß § 8 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO).
  • Warenbewirtschaftung: Durchführung von Verfalldatenkontrollen, Retourenabwicklungen sowie Lagerwertoptimierungen durch das PKA-Team.
  • Retaxationsbearbeitung: Fristgerechte Einsprüche gegen Krankenkassen-Kürzungen und Prüfung unklarer Abrechnungsfälle.

Arbeitgeber müssen dabei jedoch das arbeitsvertragliche Berufsbild wahren: Eine Approbierte oder eine PTA darf nicht ausschließlich für grundlegende Reinigungsarbeiten herangezogen werden, die nicht dem vertraglich fixierten Aufgabenbereich entsprechen.

Notdienstpraxis am Protesttag: Pflichten und Abrechnung

Die flächendeckende Versorgung wird am Montag ausschließlich über die behördlich eingeteilten Notdienstapotheken abgewickelt. Auf diese Betriebe rollt eine massive Mehrbelastung zu. Für das diensthabende pharmazeutische Personal gelten dabei die strikten Vorgaben des BRTV: Fällt der Notdienst in die reguläre Arbeitszeit, ist er regulär zu vergüten; außerhalb dieser Zeiten greift der Anspruch auf Notdienstbereitschaftsentschädigung nach § 6 BRTV bzw. der entsprechende Freizeitausgleich. Angestellte sollten darauf achten, dass die Dienstzeiten lückenlos im Zeiterfassungsbogen dokumentiert werden, insbesondere wenn durch den Patientenansturm keine Arbeitsunterbrechungen oder Ruhepausen gemäß Arbeitszeitgesetz (ArbZG) realisierbar sind.

Tarifpolitischer Ausblick: Wertschätzung muss im Arbeitsvertrag ankommen

Die ADEXA unterstützt das legitime Verlangen nach wirtschaftlicher Konsolidierung der Betriebe, fordert jedoch eine klare Kopplung: Wenn Inhaberverbände zusätzliche Honorierungsgelder zur Sicherung der Vor-Ort-Apotheken verlangen, müssen diese Mittel zwingend bei den Angestellten ankommen. Die steigenden Lebenserhaltungskosten treffen das nicht-approbierte Personal wie PTA und PKA überproportional hart. Betriebsstilllegungen demonstrieren zwar Geschlossenheit nach außen, dürfen aber innerbetrieblich weder zu Lohnabzügen noch zu verdeckter Mehrarbeit auf Kosten der Angestellten führen. Betroffene Mitarbeiter sollten Schließtage präzise protokollieren und fehlerhafte Arbeitszeitabzüge umgehend schriftlich unter Verweis auf § 615 BGB rügen.