Arbeitsrecht

Apothekenschließung in Itzehoe: Was der Protestmontag für Teams arbeitsrechtlich bedeutet

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: shz.de
Apothekenschließung in Itzehoe: Was der Protestmontag für Teams arbeitsrechtlich bedeutet

In Itzehoe bleiben am Montag die Offizinen dicht, während Teams zur Kundgebung nach Hannover reisen. Was die Schließung für Vergütung, Arbeitszeit und Annahmeverzug nach § 615 BGB bedeutet.

Protestaktion statt klassischer Streik: Die arbeitsrechtliche Einordnung

Wenn Apothekeninhaber wie Sebastian Jahn, Elisabeth Mürnseer, Jörg Schäfer und Barbara Fisser im Kreis Steinburg ihre Türen für den Publikumsverkehr verriegeln, sprechen Medien und Öffentlichkeit schnell von einem ‚Streik‘. Aus arbeits- und tarifrechtlicher Sicht handelt es sich hierbei jedoch nicht um einen regulären Arbeitskampf nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz. Da der Ausstand nicht von der Gewerkschaft ADEXA gegen den Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) geführt wird, sondern sich als politischer Protest gegen die Gesetzgebung des Bundesgesundheitsministeriums richtet, liegt formal eine arbeitgeberseitige Betriebsstillegung vor. Für angestellte Approbierte, PTA, PKA und Pharmaziepraktikanten zieht dies spezifische rechtliche Konsequenzen nach sich, die sich grundlegend von gewerkschaftlich ausgerufenen Streiktagen unterscheiden.

Vergütungsanspruch und Annahmeverzug gemäß § 615 BGB

Bleibt die Offizin auf Initiative der Inhaber geschlossen, greift im Grundsatz das Betriebsrisiko des Arbeitgebers. Beschäftigte, die ihre Arbeitskraft vertragsgemäß anbieten, behalten nach § 615 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wegen Annahmeverzugs ihren vollen Gehaltsanspruch. Der Arbeitgeber darf Ausfallstunden nicht einseitig vom Arbeitszeitkonto abziehen oder unbezahlten Urlaub anordnen, sofern keine einvernehmliche betriebliche Regelung getroffen wurde. Für tarifgebundene Betriebe regelt der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) in § 4 detailliert die Erfassung von Plus- und Minusstunden: Einseitige Eingriffe in das Zeitkonto zur Kompensation politischer Betriebsschließungen sind ohne explizite tarifliche Öffnungsklausel unzulässig.

Fahrt zur Großkundgebung nach Hannover: Weisungsrecht versus Freiwilligkeit

Viele Apothekenteams aus Schleswig-Holstein schließen sich am Protestmontag zusammen, um gemeinsam mit Bussen zur zentralen Kundgebung nach Hannover zu fahren. Inhabern steht hierbei jedoch kein arbeitsrechtliches Direktionsrecht nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) zu: Kein Mitarbeiter kann verpflichtet werden, an einer politischen Demonstration teilzunehmen oder weite Reisezeiten auf sich zu nehmen. Will das Apothekenteam gemeinsam protestieren, vereinbaren Inhaber und Mitarbeiter idealerweise eine bezahlte Freistellung für den Demonstrationstag oder werten die Anreise sowie die Teilnahmezeit einvernehmlich als reguläre Arbeitszeit. Verbleibt ein Teil des Personals vor Ort, etwa zur Abwicklung von Botendienst-Vorbereitungen oder Rezepturen, ist dieser Dienst regulär nach Dienstplan zu vergüten.

Das wirtschaftliche Nadelöhr: 8,35 Euro Fixum blockiert Tarifsteigerungen

Die Protestbereitschaft in Itzehoe verdeutlicht die direkte Kopplung zwischen gesundheitspolitischer Vergütung und betrieblicher Realität des Personals. Das seit 2013 auf 8,35 Euro je rezeptpflichtigem Fertigarzneimittel eingefrorene Festzuschlag-Honorar nach § 3 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) – verschärft durch den auf 2,00 Euro angehobenen Kassenabschlag nach § 130 SGB V – lässt den Inhabern kaum Spielraum für übertarifliche Zulagen. ADEXA fordert seit Jahren strukturelle Honoraranpassungen für die Vor-Ort-Apotheken, da nur eine tragfähige Marge verlässliche Spielräume im BRTV für spürbare Reallohnsteigerungen der Angestellten gegen den massiven Fachkräftemangel eröffnet.

Sicherstellung des Notdienstes nach § 23 Apothekenbetriebsordnung

Trotz der flächendeckenden Schließungen im Raum Itzehoe bleibt die pharmazeutische Akutversorgung nicht ungesichert. Nach § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind die von der Apothekerkammer Schleswig-Holstein eingeteilten Notdienstapotheken gesetzlich verpflichtet, die Dienstbereitschaft vollumfänglich aufrechtzuerhalten. Das dort eingesetzte Personal leistet regulären Notdienst, der gemäß § 6 BRTV mit den tariflichen Notdienstbereitschafts-Pauschalen abzugelten ist. Für Patienten bedeutet dies den Zugang zu lebenswichtigen Arzneimitteln über die Notdienstklappe, während das reguläre Beratungs- und OTC-Geschäft an diesem Montag im gesamten Kreis ruht.

Handlungsempfehlungen für das Apothekenpersonal vor Ort

  • Schriftliche Vereinbarung treffen: Klären Sie im Vorfeld verbindlich, ob die Teilnahme an der Fahrt nach Hannover als Arbeitszeit gewertet oder eine bezahlte Freistellung gewährt wird.
  • Kein Zwang zu Minusstunden: Lehnen Sie pauschale Kürzungen auf dem Arbeitszeitkonto für Schließzeiten ab, wenn Sie arbeitsbereit waren und nicht an der Protestfahrt teilnehmen konnten.
  • Rezeptur- und Dokumentationsfristen wahren: Stellen Sie sicher, dass dringliche Rezepturen und BtM-Dokumentationen trotz des Schließungstages fristgerecht bearbeitet und an die Notdiensthabenden übergeben werden.