Kein Arbeitskampf, sondern Arbeitgeberprotest: Die rechtliche Weichenstellung
Wenn Berufsverbände und Landesapothekerverbände zu Protestschließungen aufrufen, herrscht in den Teams vor Ort oft Unklarheit über die eigene Rolle. Arbeitsrechtlich gilt eine unmissverständliche Differenzierung: Ein Protesttag der Apothekenleitung ist kein Arbeitskampf im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz. Da der Protest nicht von einer Gewerkschaft wie der ADEXA zur Durchsetzung tariflicher Forderungen gegenüber den Arbeitgebern geführt wird, handelt es sich nicht um einen regulären Streik. Angestellte treten somit weder in den Streik, noch dürfen sie eigenmächtig die Arbeit niederlegen. Die Schließung der Offizin ist eine unternehmerische Entscheidung der Apothekeninhaberin oder des Inhabers.
Lohnfortzahlung nach § 615 BGB: Der Arbeitgeber gerät in Annahmeverzug
Entscheidet die Apothekenleitung, die Betriebsstätte für Kundinnen und Kunden zu schließen und das Personal nach Hause zu schicken, greift die gesetzliche Regelung des § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zum Annahmeverzug. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeitskraft vertragsgemäß anbieten, behalten ihren vollen Vergütungsanspruch für die ausfallenden Stunden. Der Inhaber bleibt zur Zahlung des Gehalts verpflichtet, ohne dass die Beschäftigten die ausgefallene Arbeitszeit nachholen müssen.
- Voraussetzung: Die Angestellten müssen arbeitsfähig und arbeitsbereit sein.
- Keine Kürzung: Weder Grundgehalt noch tarifliche Zulagen dürfen für die Schließzeiten einbehalten werden.
- Dokumentation: Es empfiehlt sich, die eigene Arbeitsbereitschaft vorab kurz schriftlich oder per Dienstplanvermerk festzuhalten.
Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto: Klare Riegel durch den BRTV
In vielen Apotheken existieren Arbeitszeitkonten nach § 4 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) bzw. den entsprechenden Regelungen im Rahmentarifvertrag Nordrhein. Immer wieder versuchen Arbeitgeber, die Schließungsstunden als Minusstunden zu verbuchen oder fordern das Team auf, für diesen Tag Urlaub oder Überstundenabbau zu beantragen. Dies ist rechtlich unzulässig. Einseitig verordnete Minusstunden widersprechen dem Betriebsrisikoprinzip des Arbeitgebers. Urlaub darf gemäß § 7 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) nur auf Wunsch der Beschäftigten gewährt werden; Zwangsurlaub für Protestaktionen der Betriebsleitung ist arbeitsrechtlich unwirksam.
Arbeit hinter verschlossener Tür: Was das Weisungsrecht abdeckt
Die Schließung der Kundentüren bedeutet keineswegs automatisch einen freien Tag. Inhaberinnen und Inhaber können im Rahmen ihres Direktionsrechts nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) anordnen, dass das Personal regulär zur Schicht erscheint, um interne Aufgaben abzuarbeiten. Zu den zulässigen Tätigkeiten zählen:
- Durchführung von Verfallskontrollen und Retourenbearbeitungen,
- Rezepturherstellung und Defektur auf Vorrat,
- Abarbeitung von Dokumentationspflichten nach Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO),
- Teilnahme an internen Teamsitzungen und Fortbildungen.
Maßgeblich ist hierbei stets das vertragliche Berufsbild: Eine PTA oder ein Apotheker muss sich nicht für reine Reinigungs- oder Renovierungsarbeiten einteilen lassen, die weit außerhalb der vertraglich geschuldeten pharmazeutischen Qualifikation liegen.
Demo-Pflicht und Fahrtkosten: Grenzen des Weisungsrechts
Möchte die Apothekenleitung mit der gesamten Belegschaft an einer zentralen Kundgebung teilnehmen, bedarf dies des ausdrücklichen Einverständnisses der Beschäftigten. Das Weisungsrecht umfasst nicht die Verpflichtung zur Teilnahme an politischen Versammlungen – dies schützt das Grundrecht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit (Art. 5 und Art. 8 GG). Wer nicht an der Demonstration teilnehmen möchte, kann stattdessen seine reguläre Arbeitsleistung in der Apotheke anbieten. Einigen sich Leitung und Team hingegen einvernehmlich auf die gemeinsame Fahrt zur Kundgebung, gilt diese Zeit in der Regel als bezahlte Arbeitszeit. Anfallende Reisekosten (z. B. Bahntickets oder Pkw-Kilometerpauschalen) sind gemäß § 670 BGB vom Arbeitgeber zu erstatten, sofern die Teilnahme betrieblich veranlasst wurde.
Dienstbereitschaft: Strenges Regime für Notdienstapotheken
Eine Sonderrolle nehmen Apotheken ein, die am Protesttag durch die Landesapothekerkammer zur Dienstbereitschaft nach § 23 ApBetrO eingeteilt sind. Diese Apotheken dürfen und müssen zur Sicherstellung des Sicherstellungsauftrags geöffnet bleiben bzw. den Notdienst über die Notdienstklappe gewährleisten. Für das dort eingeteilte Personal gelten ausnahmslos die regulären Arbeits- und Notdienstbereitschaftsregelungen nach § 6 BRTV inklusive der dort festgelegten Notdienstvergütungen und Freizeitausgleichsansprüche.
Konkrete Checkliste für Angestellte vor dem Protesttag
Um Konflikte im Nachgang zu vermeiden, sollten Beschäftigte im Vorfeld drei konkrete Punkte verbindlich mit der Apothekenleitung klären: Erstens, ob eine Anwesenheitspflicht für interne Arbeiten besteht. Zweitens, wie die Schließzeiten im Dienstplan erfasst werden (als bezahlte Freistellung wegen Annahmeverzugs, nicht als Minusstunden). Drittens, auf welcher arbeitszeitrechtlichen und finanziellen Basis eine eventuelle Beteiligung an Protestzügen erfolgt.
