Arbeitsrecht

Urlaubsplanung in der Apotheke: Zwischen BRTV, BUrlG und Teamfrieden

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: Pharmazeutische Zeitung
Urlaubsplanung in der Apotheke: Zwischen BRTV, BUrlG und Teamfrieden

Ferienwünsche, Urlaubssperren vor Weihnachten und Krankheitsfälle: Welche rechtlichen Vorgaben aus BUrlG und BRTV Apothekenleitung und Team bei der Urlaubsvergabe zwingend beachten müssen.

Die alljährliche Abstimmung des Urlaubsplans birgt in vielen Vor-Ort-Apotheken erhebliches Konfliktpotenzial. Wenn Approbierte, PTA und PKA zeitgleich freinehmen wollen, prallen persönliche Lebensentwürfe auf den gesetzlichen Sicherstellungsauftrag der Offizin. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sowie die geltenden Tarifverträge setzen hierfür jedoch einen klaren Rahmen, der Willkür bei der Genehmigung ausschließt.

Rechtlicher Grundsatz: Urlaubswünsche sind bindend

Gemäß § 7 Abs. 1 BUrlG hat die Apothekenleitung die Urlaubswünsche der Beschäftigten vorrangig zu berücksichtigen. Ein Ermessen nach Gutsherrenart existiert nicht: Der Antrag darf nur dann abgelehnt werden, wenn ihm dringende betriebliche Belange oder schutzwürdige Urlaubswünsche anderer Kolleginnen und Kollegen entgegenstehen. Liegen solche Hinderungsgründe nicht vor, besteht ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung des beantragten Zeitraums. Ein eigenmächtiger Urlaubsantritt ohne ausdrückliche Freigabe durch die Inhaberin oder den Inhaber bleibt arbeitsrechtlich jedoch tabu und stellt einen fristlosen Kündigungsgrund dar.

Soziale Kriterien: Wer hat bei Terminkollisionen Vorrang?

Kollidieren die Wünsche mehrerer Teammitglieder, verlangt der Gesetzgeber eine soziale Abwägung. Hierbei genießen Beschäftigte mit schulpflichtigen Kindern während der gesetzlichen Schulferien Vorrang, da ihnen eine Betreuung außerhalb dieser Zeiten oft objektiv unmöglich ist. Weitere soziale Kriterien sind:

  • Betreuungspflichten: Schulpflichtige Kinder oder pflegebedürftige Angehörige im Haushalt.
  • Betriebsferien des Partners: Bindung des Ehe- oder Lebenspartners an feste Werksferien.
  • Urlaubsdauer im Vorjahr: Wer im vorangegangenen Jahr in den begehrten Ferienzeiten zurückstecken musste, rückt im Folgejahr auf.
  • Lebensalter und Betriebszugehörigkeit: Sie fließen als nachrangige Faktoren in die Gesamtabwägung ein.

Für kürzere Ferienblöcke wie Oster-, Pfingst- oder Herbstferien empfiehlt die Apothekengewerkschaft ADEXA ein Rotationsprinzip. Lässt sich auch durch gegenseitige Zugeständnisse kein Konsens finden, bleibt im äußersten Notfall das Losverfahren als sachliches, diskriminierungsfreies Auswahlkriterium.

Urlaubssperren: Hohe Hürden für generelle Verbote

Vor allem in den umsatz- und personalintensiven Wochen vor Weihnachten oder während turnusmäßiger Inventuren verhängen manche Apothekenleitungen generelle Urlaubssperren. Arbeitsrechtlich sind solche Pauschalverbote nur zulässig, wenn der Arbeitgeber konkrete, gravierende betriebliche Notlagen nachweisen kann – etwa extreme Personalausfälle bei gleichzeitig zwingend aufrechtzuerhaltendem Notdienstplan. Zudem müssen Urlaubssperren dem Team mit erheblichem zeitlichem Vorlauf transparent kommuniziert werden, um Dispositionsschäden bei Buchungen zu verhindern.

Tariflicher Urlaubsanspruch nach BRTV und Ausfall durch Krankheit

Während das BUrlG lediglich 24 Werktage Mindesturlaub (bei einer Sechs-Tage-Woche, entspricht 20 Tagen bei einer Fünf-Tage-Woche) vorsieht, regelt § 11 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) bzw. des Rahmentarifvertrags Nordrhein deutlich arbeitnehmerfreundlichere Konditionen: Tarifgebundene Vollzeitkräfte haben Anspruch auf 34 Werktage Urlaub pro Kalenderjahr, der sich nach mehrjähriger Betriebszugehörigkeit nochmals erhöht.

Tritt während des Urlaubs eine Arbeitsunfähigkeit ein, greift § 9 BUrlG: Die durch ein ärztliches Attest nachgewiesenen Krankheitstage werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich in der Apotheke gemeldet und ab dem ersten Krankheitstag lückenlos ärztlich bescheinigt wird. Die verlorenen Urlaubstage dürfen allerdings nicht eigenmächtig an das Urlaubsende angehängt werden, sondern müssen neu beantragt und genehmigt werden.