Wenn im Landkreis Stendal die Apothekentüren aus Protest flächendeckend geschlossen bleiben, ist das ein deutliches politisches Fanal Richtung Berlin. Seit über einem Jahrzehnt verharrt das gesetzliche Festzuschlagshonorar nach § 3 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) bei nominal 8,35 Euro pro rezeptpflichtiger Fertigarzneimittelpackung. Angesichts einer kumulierten Kostensteigerung von rund 65 Prozent bei Betriebs- und Sachkosten schrumpft die wirtschaftliche Basis der Betriebe in der Altmark dramatisch. Für das angestellte pharmazeutische Personal – von der PKA über die PTA bis zur angestellten Approbierten – birgt dieser Inhaberprotest jedoch handfeste arbeitsrechtliche Konsequenzen, die strikt vom gewerkschaftlichen Streikrecht zu trennen sind.
Kein Arbeitskampf im rechtlichen Sinne: Der Annahmeverzug nach § 615 BGB
Juristisch betrachtet handelt es sich bei den Schließungen im Kreis Stendal nicht um einen Streik nach Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes. Streiken dürfen in Deutschland ausschließlich Arbeitnehmer, organisiert durch tariffähige Gewerkschaften wie die ADEXA, um tarifvertraglich regelbare Ziele gegenüber den Arbeitgeberverbänden (wie dem ADA oder regionalen Verbänden) durchzusetzen. Bleibt eine Offizin auf Anweisung des Betriebsinhabers zur politischen Demonstration geschlossen, liegt eine einseitige Betriebsstillegung vor.
Für angestellte pharmazeutische Fachkräfte bedeutet dies eine klare Rechtslage: Bieten Mitarbeiter ihre Arbeitskraft vertragsgemäß an, gerät die Apothekenleitung in den sogenannten Annahmeverzug gemäß § 615 Satz 1 BGB. Der Anspruch auf das monatliche Tarif- oder außertarifliche Gehalt bleibt für diesen Schließtag in voller Höhe bestehen. Weder dürfen Minusstunden auf dem Arbeitszeitkonto verbucht werden, noch existiert eine rechtliche Grundlage, das Team zum Nacharbeiten dieser ausgefallenen Stunden an anderen Tagen heranzuziehen – es sei denn, im Dienstplan wurden bereits im Vorfeld einvernehmlich Überstundenabbau oder Urlaubstage vereinbart.
Vom Festzuschlag zum BRTV: Der direkte Draht zu den Gehaltsverhandlungen
Die Schließungsaktion in Sachsen-Anhalt verdeutlicht das wirtschaftliche Dilemma, das die Verhandlungen zum Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) seit Jahren belastet. Der Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) verweist in jeder Verhandlungsrunde mit der ADEXA auf den realen Ertragsverfall der Vor-Ort-Apotheken: Weil der Gesetzgeber das Packungshonorar nicht dynamisiert, fehlt den Inhabern nach eigener Darstellung der Spielraum für spürbare lineare Gehaltsanhebungen, die über den bloßen Inflationsausgleich hinausgehen.
- Reale Kaufkraftverluste: Die Einstiegsgehälter von PTA und PKA leiden massiv unter den gestiegenen Lebenshaltungskosten, während übertarifliche Zulagen in wirtschaftlich schwächeren Regionen wie der Altmark immer seltener gewährt werden.
- Wettbewerbsnachteil zu Industrie und Kliniken: Angestellte Approbierte wandern zunehmend in Krankenhausapotheken oder Behörden ab, weil dort Tarifverträge des öffentlichen Dienstes (TVöD/TV-L) verlässliche Erhöhungen garantieren.
- Struktureller Notstand auf dem Land: Im Landkreis Stendal führt das Ausdünnen des Filialnetzes bereits jetzt zu überproportional vielen Notdienstschichten für das verbleibende Personal.
Versorgungsauftrag nach § 23 ApBetrO: Rezeptionsdienst statt Freizeit
Trotz Protestschließung greift das Berufsrecht unbarmherzig: Nach § 23 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist die Dienstbereitschaft zur lückenlosen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung sicherzustellen. Apotheken, die für den Notdienst am Schließtag eingeteilt sind, müssen geöffnet bleiben. Für das dort eingesetzte Personal bedeutet dies eine extreme Belastung, da akute Notfälle aus dem gesamten Umland konzentriert an den Notdienstfenstern auflaufen.
Für alle anderen Betriebe gilt: Häufig nutzen Arbeitgeber solche Tage für interne Arbeiten wie Warenlagerinventuren, Rezepturvalidierungen oder QMS-Dokumentationen hinter verschlossenen Türen. Wird das Personal zu diesen internen Tätigkeiten herangezogen, erlischt der Annahmeverzug, und die reguläre Arbeitszeit läuft wie geplant weiter. Arbeitgeber dürfen ihr Direktionsrecht nach § 106 Gewerbeordnung nutzen, um Aufgaben zuzuweisen, die dem arbeitsvertraglichen Berufsbild entsprechen.
Prüfpflichten für das Apothekenteam am Schließtag
Angestellte im Kreis Stendal und vergleichbaren Protestregionen sollten folgende arbeitsrechtliche Vorgaben zwingend beachten:
- Arbeitsbereitschaft dokumentieren: Signalisiere der Apothekenleitung schriftlich oder nachweisbar persönlich die Bereitschaft zur Arbeitsleistung, falls keine anderweitige Anweisung zur Freistellung vorliegt.
- Zeiterfassung kontrollieren: Prüfe die Monatsabrechnung darauf, dass der Aktionstag weder als unbezahlte Fehlzeit noch als unberechtigter Minusstundensaldo erfasst wurde.
- Notdienstvergütung einfordern: Fällt der Einsatz am Streiktag auf den regulären Notdienst, stehen Angestellten die tariflichen Notdienstvergütungen sowie entsprechende Freizeitausgleiche gemäß § 6 BRTV uneingeschränkt zu.
