Mit einem Frauenanteil von knapp 90 Prozent gehört die öffentliche Apotheke zu den am stärksten weiblich geprägten Branchen in Deutschland. Wenn Bündnisse wie das »Töchterkollektiv« oder die Initiative »Enough!« rund um den Internationalen Frauentag zu einem intersektionalen Frauenstreik aufrufen, um auf Missstände wie unbezahlte Care-Arbeit, geschlechtsspezifische Entgeltungleichheit und strukturelle Abhängigkeiten aufmerksam zu machen, berührt das die Lebensrealität von PTA, PKA und angestellten Approbierten unmittelbar. Gleichwohl kollidiert der gesellschaftliche Protest im Apothekenalltag mit den strikten Leitplanken des deutschen Arbeits- und Tarifrechts.
Kein Arbeitskampf im Sinne des Grundgesetzes: Das Verbot politischer Streiks
Im deutschen Arbeitsrecht ist das Streikrecht untrennbar an Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes gekoppelt. Ein rechtmäßiger Streik setzt zwingend voraus, dass er von einer tariffähigen Gewerkschaft – in den öffentlichen Apotheken ist dies die ADEXA – Die Apothekengewerkschaft – geführt wird und sich gegen einen tariffähigen Arbeitgeberverband (wie den ADA oder die TGL Nordrhein) richtet. Ziel darf ausschließlich die Regelung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Rahmen eines Tarifvertrags sein, etwa Gehaltserhöhungen oder Rahmentarifbedingungen.
Generalstreiks oder politische Streiks, die sich an die Gesetzgebung oder allgemeine gesellschaftliche Missstände richten, stuft der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages in ständiger Rechtsprechung als rechtswidrig ein. Da es keine Tarifforderung gibt, die ein einzelner Apothekeninhaber am Verhandlungstisch erfüllen könnte, fehlt dem Protest der Status eines geschützten Arbeitskampfes. Wer dem Arbeitsplatz schlicht fernbleibt, begeht eine vorsätzliche Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflicht, riskiert eine Abmahnung und verliert für den Ausfallzeitraum jeglichen Vergütungsanspruch.
Urlaub oder Überstundenabbau: Die legalen Wege zur Protestteilnahme
Beschäftigte, die sich an Demonstrationen, Kundgebungen oder Protestaktionen aktiv beteiligen möchten, müssen dafür reguläre Instrumente der Dienstplangestaltung nutzen:
- Erholungsurlaub: Ein fristgerecht beantragter und von der Apothekenleitung genehmigter Urlaubstag ermöglicht die rechtssichere Teilnahme.
- Freizeitausgleich: Sofern auf dem Arbeitszeitkonto Überstunden verbucht sind, kann in Absprache mit der Apothekenleitung ein Abbau vereinbart werden.
- Diensttausch: Innerhalb des Teams kann durch einvernehmliche Schichtverlegungen sichergestellt werden, dass Kolleginnen freigestellt werden, während die gesetzlich vorgeschriebene Mindestbesetzung der Apotheke gesichert bleibt.
Aktionen in der Offizin: Der Kompromissvorschlag der Kammern
Um Solidarität zu zeigen, ohne Urlaubsansprüche zu opfern oder die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung zu gefährden, hat unter anderem die Landesapothekerkammer Brandenburg pragmatische Alternativen ins Spiel gebracht. Teams können den Internationalen Frauentag innerhalb der regulären Betriebszeiten thematisieren – beispielsweise durch Informationsauslagen zur Frauen- und Familiengesundheit, das Tragen symbolischer Zeichen (wie lila Schleifen am Kittel) oder gezielte Plakataktionen im Schaufenster. Eine solche Initiative erfordert jedoch zwingend die Zustimmung der Apothekenleitung, da diese das Hausrecht und das Direktionsrecht bezüglich des Erscheinungsbildes der Offizin innehat.
Wenn die Apothekenleitung selbst streikt: Annahmeverzug nach § 615 BGB
Entschließt sich eine Apothekenleitung aus Solidarität mit dem Frauenstreik dazu, die Offizin für einen Tag oder stundenweise vollständig zu schließen, entsteht eine besondere rechtliche Konstellation für das Personal. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeitskraft vertragsgemäß anbieten, geraten in den sogenannten Annahmeverzug des Arbeitgebers gemäß § 615 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die ADEXA stellt hierzu unmissverständlich klar: Schließt die Leitung die Apotheke eigenmächtig, behalten die Mitarbeitenden ihren vollen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts, ohne die ausgefallenen Stunden nacharbeiten zu müssen. Eine einseitige Anordnung von Zwangsurlaub durch den Arbeitgeber ist unzulässig. Ein Zwang zum Überstundenabbau kommt allenfalls dann in Betracht, wenn dies arbeits- oder tarifvertraglich (etwa nach den Vorgaben des Bundesrahmentarifvertrags / BRTV § 5) mit entsprechender Ankündigungsfrist geregelt ist und tatsächlich ein entsprechendes Zeitguthaben auf dem Stundenkonto existiert. Sind keine Überstunden vorhanden, trägt der Inhaber das Betriebsrisiko vollumfänglich.
Konkrete Handlungsempfehlungen für PTA, PKA und Approbierte
Apothekenangestellte sollten frühzeitig das offene Gespräch mit Kollegium und Inhaberschaft suchen, anstatt vollendete Tatsachen zu schaffen. Wer protestieren möchte, sollte Urlaubs- oder Überstundenanträge schriftlich fixieren. Sollte die Apothekenleitung eine Betriebsschließung erwägen, empfiehlt es sich, die Modalitäten der Dienstbefreiung – insbesondere den Erhalt des Vergütungsanspruchs ohne nachträglichen Stundenabzug – vorab transparent im Team zu dokumentieren.
