In vielen Vor-Ort-Apotheken gehört die Situation zum riskanten Alltag: Der Inhaber verspätet sich durch einen Stau, muss kurzfristig eine dringende Besorgung erledigen oder fällt akut für eine Stunde aus. Für die anwesende PTA stellt sich in diesem Moment eine heikle Frage: Darf die Offizin geöffnet bleiben, dürfen Stammkunden bedient und darf der Apothekenbetrieb faktisch „aufrechterhalten“ werden? Die Rechtslage nach dem Apothekengesetz (ApoG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist eindeutig, kollidiert jedoch regelmäßig mit den praktischen Erwartungen von Arbeitgebern und dem Pflichtbewusstsein der Angestellten.
Die starre Präsenzpflicht: Warum PTA keine Filial- oder Betriebsleiter sind
Nach § 2 Abs. 5 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) gilt der Grundsatz der persönlichen Leitung. Die Apotheke darf grundsätzlich nur durch pharmazeutisches Personal vertreten werden, das die erforderliche Qualifikation besitzt – im Regelfall durch eine approbierte Person oder, im Rahmen der Übergangsvorschriften im Beitrittsgebiet, durch Pharmazieingenieure. Eine PTA ist kraft Gesetzes nicht vertretungsberechtigt.
Zwar hat der Gesetzgeber mit dem PTA-Reformgesetz die Befugnis geschaffen, PTA unter bestimmten Voraussetzungen ohne Beaufsichtigung arbeiten zu lassen (§ 3 Abs. 5a ApBetrO). Diese Erleichterung gilt jedoch ausdrücklich nur für pharmazeutische Tätigkeiten im Rahmen des regulären Betriebs, während ein Approbierter im Hintergrund ansprechbar und grundsätzlich in der Apotheke anwesend ist. Sie ermächtigt keineswegs dazu, eine verwaiste Apotheke eigenverantwortlich zu leiten oder für den Kundenverkehr offenzuhalten.
Abgabe von Rx und OTC: Das strafrechtliche und berufsrechtliche Risiko
Verlässt die approbierte Kraft die Betriebsräume und bleibt keine weitere vertretungsberechtigte Person zurück, ist der ordnungsgemäße Betrieb formalrechtlich unterbrochen. Öffnet die PTA dennoch die Eingangstür und bedient Kunden, bewegt sie sich auf juristischem Glatteis:
- Verschreibungspflichtige Arzneimittel: Die Abgabe von Rx-Medikamenten ohne die unmittelbare Anwesenheit einer approbierten Aufsichtsperson stellt einen Verstoß gegen die Betriebsvorschriften dar und kann als Ordnungswidrigkeit oder gar Straftat nach dem Arzneimittelgesetz geahndet werden.
- Freiverkäufliche und apothekenpflichtige Präparate: Selbst die Beratung zu OTC-Arzneimitteln ist ohne physisch im Betrieb anwesende pharmazeutische Leitung unzulässig, da die Gesamtverantwortung für jeden einzelnen Abgabevorgang ununterbrochen bei einem Approbierten liegen muss.
- Haftungsfalle bei Falschberatung: Unterläuft der PTA während einer unzulässigen Alleinanwesenheit ein Medikationsfehler, greift die Betriebshaftpflichtversicherung des Inhabers unter Umständen nicht uneingeschränkt. Die PTA riskiert arbeitsrechtliche Regressansprüche und persönliche zivilrechtliche Inanspruchnahme.
Direktionsrecht stößt an Grenzen: Rechtmäßiges Handeln nach § 106 Gewerbeordnung
Vielfach üben Inhaber subtilen oder offenen Druck auf ihr Personal aus: „Lassen Sie die Tür auf, beraten Sie nur Stammkunden, ich bin in 30 Minuten da.“ Ein solches Verlangen überschreitet das Direktionsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Gewerbeordnung (GewO). Eine Weisung, die darauf abzielt, Vorschriften der ApBetrO zu umgehen, ist rechtswidrig und damit unverbindlich.
Arbeitnehmer sind nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, die Ausführung rechtswidriger Anweisungen zu verweigern (Remonstrationspflicht). Verlangt der Arbeitgeber das Offenhalten der Apotheke ohne approbierte Präsenz, hat die PTA das Recht, den Kundenverkehr einzustellen, die Eingangstür zu schließen und lediglich im Backoffice vorbereitende Tätigkeiten – etwa Warenlagerpflege oder Retourenbearbeitung – durchzuführen.
ADEXA-Position zur Aufweichung des Approbiertenvorbehalts
Die Debatte gewinnt durch die gesundheitspolitischen Reformpläne zur „Apotheke ohne Approbierte“ zusätzliche Schärfe. Die Apothekengewerkschaft ADEXA warnt eindringlich davor, PTAs schleichend in Leitungsfunktionen zu drängen, ohne dass dies haftungs- und tarifrechtlich abgesichert ist. Sollten PTAs künftig eigenständig Betriebsphasen überbrücken, verlangt die Gewerkschaft nicht nur eine massive tarifliche Aufwertung mit entsprechenden Funktionszulagen, sondern vor allem eine rechtssichere Freistellung von Haftungsrisiken.
Klare Leitlinie für den Ernstfall im Apothekenalltag
Sollte die approbierte Kraft ausfallen oder nicht rechtzeitig eintreffen, empfiehlt sich ein standardisiertes Vorgehen: Die Außentüren bleiben verschlossen, ein Hinweisschild informiert die Kundschaft über eine vorübergehende Verzögerung aus betrieblichen Gründen, und Notdienst suchende Patienten werden an die nächste dienstbereite Apotheke verwiesen. Beschäftigte schützen sich damit vor existenzbedrohenden Rechtsfolgen und setzen ein klares Zeichen gegen unzulässige Verantwortungsverlagerungen.
