Mit rund 16.500 Besucherinnen und Besuchern an den ersten sieben Standorten verzeichnet die diesjährige Apothekentour zur Sommerpause eine beachtliche Resonanz. Bis zum Jahresende rechnen die Veranstalter mit bis zu 30.000 Teilnehmenden aus den Vor-Ort-Apotheken. Ob Hamburg, Köln, Regensburg oder Mainz: Das Format trifft offensichtlich einen Nerv bei angestellten Approbierten, PTA und PKA. Abseits des zunehmend von Personalmangel, Lieferengpässen und Honorardiskussionen geprägten Alltags am HV-Tisch suchen Teams den direkten Dialog mit Herstellern, Kolleginnen und Kollegen. Doch der Besuch solcher Großveranstaltungen an Samstagen oder Sonntagen wirft handfeste arbeits- und tarifrechtliche Fragestellungen auf, die im Vorfeld klar geregelt sein sollten.
Dienstreise oder Privatsache: Wann der Eventbesuch als Arbeitszeit gilt
Die zentrale Weichenstellung liegt in der Freiwilligkeit der Teilnahme. Entscheiden sich Angestellte aus eigenem Antrieb, ihr Wochenende auf der Tour zu verbringen, handelt es sich rein rechtlich um Freizeit. Ein Anspruch auf Freizeitausgleich oder Vergütung gegenüber der Apothekenleitung besteht in diesem Fall nicht. Anders gestaltet sich die Rechtslage, sobald der Besuch auf ausdrückliche Anweisung der Apothekeninhaberin oder des Inhabers im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrechts (§ 106 GewO) erfolgt. In diesem Fall gilt die auf der Veranstaltung verbrachte Zeit als volle vergütungspflichtige Arbeitszeit. Überschreitet dieser Einsatz die tarifliche Wochenarbeitszeit – gemäß § 4 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) bzw. Rahmentarifvertrag Nordrhein (RTV) liegt die tarifliche Vollzeit bei 40 Wochenstunden –, entstehen zuschlagspflichtige Überstunden, die zwingend im Arbeitszeitkonto erfasst oder nach den Vorgaben des § 7 BRTV abgegolten werden müssen.
Reisezeiten, Wegeunfall und Kostenerstattung nach § 670 BGB
Erfolgt die Teilnahme auf Weisung oder im betrieblichen Einvernehmen, greift für die Reisezeiten die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts: Reisezeiten außerhalb der regulären Arbeitszeit gelten bei Anordnung als Arbeitszeit, sofern der Arbeitgeber die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel vorgibt und die Zeit als Belastung zu werten ist, oder wenn Angestellte selbst das Fahrzeug steuern müssen. Zudem sind betrieblich veranlasste Fahrten gesetzlich über die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) unfallversichert. Bei der finanziellen Abwicklung greift das Aufwendungsersatzrecht:
- Fahrtkosten: Bei angeordneter Teilnahme hat der Arbeitgeber die Reisekosten (Bahnticket, Kilometerpauschale von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer bei Pkw-Nutzung) gemäß § 670 BGB vollumfänglich zu erstatten.
- Verpflegungsmehraufwand: Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte steht Beschäftigten die gesetzliche Verpflegungspauschale zu, sofern die Bewirtung vor Ort nicht vollständig arbeitgeberseitig abgedeckt ist.
- Dokumentationspflicht: Reise- und Anwesenheitszeiten müssen manipulationssicher erfasst werden, um den Anforderungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) hinsichtlich der maximalen täglichen Arbeitszeit von 10 Stunden und der gesetzlichen Ruhezeit von mindestens 11 Stunden (§ 5 ArbZG) zu genügen.
Anerkennung als Fortbildung nach § 11 BRTV und Bildungsurlaub
Viele Teams nutzen den Besuch, um sich über Produktinnovationen und pharmazeutische Trends zu informieren. Ein automatischer Abzug von den tariflichen Fortbildungstagen nach § 11 BRTV (sechs Werktage innerhalb von zwei Kalenderjahren unter Fortzahlung des Gehalts) ist jedoch an strenge Kriterien geknüpft. Der BRTV verlangt eine pharmazeutische oder betriebswirtschaftliche Fortbildungsmaßnahme, die in der Regel durch die zuständige Landesapothekerkammer akkreditiert sein muss. Da Messe- und Tourformate typischerweise eine Mischung aus Fachvorträgen, Industrieausstellung und Entertainment bieten, erkennen Kammern diese Zeiten nur dann als Fortbildungspunkte (CE-Punkte) an, wenn strukturierte Fachvorträge nachgewiesen werden. Fehlt eine offizielle Akkreditierung, kann der Fortbildungsanspruch nach BRTV nicht einseitig durch den Arbeitgeber angerechnet werden; eine Anrechnung bedarf zwingend einer individuellen Betriebs- oder Einzelvereinbarung.
Compliance am Stand: Geschenke und Heilmittelwerbegesetz (HWG)
Ein wesentlicher Anreiz der Tour sind die Produktkontakte und Informationsmaterialien der mehr als 40 teilnehmenden Pharma- und Healthcare-Unternehmen. Beschäftigte müssen hierbei jedoch die Grenzen des § 7 Heilmittelwerbegesetz (HWG) beachten. Zuwendungen, Zugaben und Werbegeschenke an Fachkreise (zu denen Approbierte und PTA zählen) sind gesetzlich nur in sehr engen Grenzen zulässig – im Wesentlichen beschränkt auf geringwertige Kleinigkeiten von rein beruflicher Relevanz (wie Fachliteratur oder einfache Arbeitsutensilien) oder handelsübliche Produktmuster. PKA, die arzneimittelrechtlich nicht zwingend zu den klassischen Heilberufen im Sinne des HWG gehören, unterliegen dennoch den allgemeinen arbeitsvertraglichen Treuepflichten. Die Annahme hochwertiger Sachgeschenke ohne Wissen der Apothekenleitung kann als unzulässige Vorteilsgewährung gewertet werden und arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Abmahnung nach sich ziehen.
Prüfpunkte für das Apothekenteam vor den Herbstterminen
Der enorme Zulauf beweist, wie groß das Bedürfnis nach Wertschätzung und überregionalem Austausch in der Vor-Ort-Apotheke ist. Damit der Eventbesuch im Herbst nicht im Nachhinein zu internen Konflikten über Arbeitszeitkonten oder Reisekosten führt, sollten Beschäftigte im Vorfeld klare Absprachen treffen: Klären Sie schriftlich, ob es sich um eine angeordnete Fortbildung mit voller Zeitgutschrift und Fahrtkostenerstattung handelt oder um eine rein private Wochenendaktivität. Werden zertifizierte Vorträge besucht, sollten die Teilnahmebescheinigungen umgehend zur Personalakte gereicht werden, um etwaige Freistellungsansprüche lückenlos zu belegen.
