Im Tarifbezirk Nordrhein herrscht Stillstand am Verhandlungstisch, doch die Arbeitgeberseite schafft nun einseitig Fakten. Nachdem der bestehende Gehaltstarifvertrag ausgelaufen ist und die Gespräche mit der Apothekengewerkschaft ADEXA ins Stocken geraten sind, hat die Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) Nordrhein eine offizielle Gehaltsempfehlung an ihre Mitgliedsbetriebe herausgegeben. Der Verband empfiehlt seinen Inhaberinnen und Inhabern, die Gehälter rückwirkend zum 1. Oktober über feste monatliche Eurobeträge anzuheben. Dieser Schritt offenbart nicht nur eine tiefe Kluft zwischen den Tarifparteien, sondern wirft für angestellte Approbierte, PTA und PKA konkrete arbeitsrechtliche Fragen zur Umsetzung im Betrieb auf.
Sockelbeträge statt Prozente: Das Stufenmodell der TGL
Kern der arbeitgeberseitigen Empfehlung ist die Abkehr von linearen prozentualen Erhöhungen über alle Gehaltsgruppen hinweg. Stattdessen setzt die TGL auf gestaffelte Festbeträge, die vor allem das untere Gehaltsspektrum und den Nachwuchs stützen sollen. Das Modell sieht monatliche Bruttoerhöhungen in folgender Staffelung vor:
- Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA): +200 Euro monatlich (entspricht im Schnitt einem Zuwachs von 8,11 Prozent).
- Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA): +120 Euro monatlich (durchschnittlich +4,33 Prozent).
- Pharmazieingenieure: +120 Euro monatlich (durchschnittlich +3,52 Prozent).
- Apothekenassistenten: +120 Euro monatlich (durchschnittlich +3,98 Prozent).
- Angestellte Approbierte: +120 Euro monatlich (entspricht durchschnittlich lediglich +2,85 Prozent).
- Pharmazeuten im Praktikum (PhiP): +150 Euro monatlich (+13,64 Prozent).
- PTA-Praktikanten und PKA-Auszubildende: +100 Euro monatlich (bis zu +11,67 Prozent).
Aus Sicht des 1. TGL-Vorsitzenden Constantin Biederbick und seines Stellvertreters Sebastian Berges soll dieser Mechanismus verhindern, dass die Einkommensschere innerhalb des Apothekenteams weiter aufgeht. Ein Festbetrag von 120 Euro schlage bei einem Einstiegsgehalt von 2.500 Euro mit 4,8 Prozent zu Buche, während er bei 4.000 Euro lediglich 3,0 Prozent ausmache. Bezogen auf eine statistische Muster-Apotheke beziffert die TGL die Mehrbelastung auf durchschnittlich 136 Euro je Vollzeitkraft und Monat, was einem betrieblichen Gesamtplus von rund 4,6 Prozent entspricht.
Tarifautonomie und Nachwirkung: Was die Empfehlung rechtlich bedeutet
Arbeitsrechtlich handelt es sich bei dem TGL-Vorstoß keineswegs um einen gültigen Tarifabschluss, sondern um eine unverbindliche Orientierungsgröße für Apothekeninhaber. Da ein Tarifvertrag nach dem Tarifvertragsgesetz (TVG) zwingend der übereinstimmenden Willenserklärung beider Tarifparteien bedarf, bleibt der bisherige Gehaltstarifvertrag formal in der Nachwirkung gemäß § 4 Abs. 5 TVG. Das bedeutet: Angestellte, deren Arbeitsverträge dynamisch auf den Tarifvertrag Nordrhein verweisen oder die über eine beiderseitige Verbandsbindung abgesichert sind, haben vorerst weiterhin den bisherigen tariflichen Anspruch.
Setzt eine Apothekenleitung die TGL-Empfehlung nun freiwillig um, geschieht dies in der Regel als übertarifliche Zulage oder als Vorgriff auf den künftigen Tarifabschluss. Für Beschäftigte ist hierbei die exakte Formulierung auf der Gehaltsabrechnung oder in einer schriftlichen Zusatzerklärung entscheidend. Verbindet der Arbeitgeber die Zahlung mit einem ausdrücklichen Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt, erwächst daraus keine betriebliche Übung. Wird die Erhöhung hingegen als „anrechenbare Vorauszahlung auf den kommenden Tarifabschluss“ deklariert, kann die Differenz bei einer späteren Tarifeinigung mit ADEXA gegengerechnet werden.
Konfliktpotenzial für approbierte Angestellte und den Kammerbezirk
Dass die TGL den Schritt an die Öffentlichkeit wählt, signalisiert verhärtete Fronten. Gewerkschaftsseitig dürfte insbesondere der Zuwachs von lediglich 2,85 Prozent für angestellte Approbierte auf erhebliche Kritik stoßen. In Zeiten massiven Fachkräftemangels und steigender Verantwortung – von Notdiensten über AMTS-Prüfungen bis hin zu pharmazeutischen Dienstleistungen – birgt eine derart geringe Anpassung das Risiko, Approbierte in Nordrhein im Vergleich zum bundesweiten ADA-Tarifgebiet finanziell abzuhängen.
Für Beschäftigte in Nordrhein empfiehlt sich nun eine genaue Prüfung der kommenden Lohnabrechnungen ab Oktober. Sollte der Betrieb die Mehrbeträge auszahlen, muss geklärt werden, unter welchen arbeitsrechtlichen Bedingungen dies geschieht. Fest steht: Die TGL-Empfehlung ersetzt keinen vollwertigen Tarifvertrag. Sie verschafft den Inhabern zwar kurzfristig Argumente bei der Mitarbeiterbindung, lässt die tarifvertragliche Rechtssicherheit für das gesamte Apothekenteam aber bis auf Weiteres offen.
