Lauterbachs Reformmodell: Wann PTAs künftig die Offizin allein führen dürfen
Der Referentenentwurf zum Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) rüttelt an den Grundfesten des deutschen Apothekenrechts: Die bisher unumstößliche Präsenspflicht einer approbierten Person nach § 2 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) soll für bestimmte Zweigstellen und ländliche Filialen aufgeweicht werden. Demnach dürfen Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten (PTA) künftig eigenständig Kunden bedienen und die Filiale offenhalten – vorausgesetzt, eine approbierte Leitung ist per Videoschalte (Telepharmazie) unmittelbar erreichbar. Die Bundesregierung knüpft diese Lockerung jedoch an formale Voraussetzungen: Gefordert werden eine mindestens zwei- bis dreijährige Berufserfahrung in Vollzeit, ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Landesapothekerkammer sowie die nachweisbare Überprüfung der Prozesssicherheit durch standardisierte Arbeitsanweisungen (SOPs).
Haftungsrechtliche Grauzonen: Wer zahlt bei Fehlern ohne Vor-Ort-Aufsicht?
Aus arbeits- und haftungsrechtlicher Sicht birgt das Konzept der rein virtuellen Aufsicht immense Sprengkraft für die Angestellten. Während im regulären Apothekenalltag nach § 14 BGB und den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs die Apothekenleitung für Beratungs- und Abgabefehler haftet, solange dem Personal keine grobe Fahrlässigkeit nachzuweisen ist, verschwimmen die Grenzen bei der PTA-Alleinvertretung:
- Dokumentationszwang bei Verzicht auf Videozuschaltung: Entscheidet die PTA eigenmächtig, bei einer potenziell kritischen Interaktion auf die telepharmazeutische Rücksprache zu verzichten, droht arbeitsrechtlich der Vorwurf der groben Fahrlässigkeit.
- Strafrechtliche Eigenverantwortung: Bei gravierenden Fehlabgaben mit Personenschaden (§ 229 StGB – fahrlässige Körperverletzung) schützt auch ein Delegationsrahmen die handelnde PTA nicht vor persönlicher strafrechtlicher Verfolgung.
- Eingeschränkter Handlungsspielraum: Das Handling von Betäubungsmitteln (BtM) und die Freigabe von Rezepturen bleiben nach jetzigem Diskussionsstand an strenge Vor-Ort-Freigabeprozesse gekoppelt, was den Betriebsablauf im Alleingang massiv verkompliziert.
Tarifliche Leerstelle im BRTV: Mehr Pflichten verlangen klare Funktionszulagen
Die Apothekengewerkschaft ADEXA warnt seit Beginn der Debatte vor einer massiven Entwertung des Approbiertenberufs bei gleichzeitiger Ausbeutung von Assistenzberufen. Im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) sowie im Rahmentarifvertrag Nordrhein spiegelt sich diese Ausweitung der PTA-Befugnisse bislang an keiner Stelle wider. Die aktuellen Gehaltstarifverträge stufen PTAs ausschließlich nach Berufsjahresgruppen ein – eine tariflich festgeschriebene „Filialleitungs-“ oder „Alleinvertretungszulage“ existiert schlichtweg nicht. ADEXA fordert vom Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA), dass jede Übernahme von telepharmazeutisch gestützten Alleinschichten zwingend mit einem prozentualen Gehaltsaufschlag von mindestens 20 bis 25 Prozent sowie einer Höchstgrenze für Soloschichten pro Monat flankiert werden muss.
Konkrete Schutzmaßnahmen für angestellte PTAs in der Vor-Ort-Praxis
Sollte die Neuregelung wie geplant Gesetz werden, müssen Beschäftigte klare arbeitsvertragliche Leitplanken einfordern, bevor sie die alleinige Verantwortung am HV-Tisch übernehmen. Betriebsbedingte Änderungskündigungen oder einseitige Weisungen des Arbeitgebers zur Übernahme von Alleinvertretungen ohne Approbierten vor Ort sind nicht ohne Weiteres vom Direktionsrecht gedeckt, wenn der bestehende Arbeitsvertrag ausdrücklich die Mitarbeit unter Aufsicht vorsieht. Beschäftigte sollten darauf bestehen, dass präzise schriftliche Kriterienkataloge festlegen, bei welchen Leitsymptomen, Kontraindikationen und Rezepturen die Videozuschaltung zwingend vorgeschrieben ist, um das persönliche Haftungsrisiko auf ein Minimum zu reduzieren.
