In der Debatte um das Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) sorgt ein klares Signal aus den Reihen der Union für Unruhe unter den pharmazeutischen Angestellten: Die gesundheitspolitische Sprecherin Nina Warken (CDU) hält ungeachtet der scharfen Proteste aus Fachkreisen daran fest, erfahrenen PTA erweiterte Vertretungsbefugnisse in öffentlichen Apotheken einzuräumen. Während Befürworter diesen Schritt als pragmatische Antwort auf Personalengpässe und drohende Filialschließungen im ländlichen Raum verkaufen wollen, schlagen ADEXA und Arbeitsrechtler Alarm. Was berufspolitisch als Entlastung deklariert wird, entpuppt sich bei genauer arbeits- und tarifrechtlicher Betrachtung als brisantes Risiko für die Beschäftigten.
Haftungsrechtliche Gratwanderung nach § 3 ApBetrO
Kern des Konflikts ist die rechtliche Kernstruktur des Vor-Ort-Betriebs: Gemäß § 3 Abs. 5b der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) dürfen PTA pharmazeutische Tätigkeiten derzeit ausschließlich unter Aufsicht einer approbierten Person ausüben. Eine eigenverantwortliche Vertretung – und sei es stundenweise oder digital gestützt – bricht mit diesem Grundsatz. Für die betroffenen PTA entsteht dadurch ein massives zivil- und strafrechtliches Expositionsrisiko. Kommt es bei der Abgabe von Hochrisiko-Medikamenten, Dosierungsüberprüfungen oder Interaktionsanalysen zu einem Medikationsfehler, greift die persönliche Haftung nach § 823 BGB sowie das Strafrecht bei fahrlässiger Körperverletzung. Eine per Video zugeschaltete Apothekenleitung entbindet die handelnde Person am Abgabetisch im Schadensfall keineswegs von ihrer individuellen Sorgfaltspflicht.
Tarifliche Schieflage: Approbierten-Verantwortung zum PTA-Tarif?
Besonders die tarifpolitische Dimension birgt enorme Sprengkraft zwischen der Gewerkschaft ADEXA und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA). Aktuell sieht der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) in der höchsten Berufsjahresgruppe (ab dem 15. Berufsjahr) ein PTA-Grundgehalt von rund 3.167 Euro brutto vor – während eine angestellte Approbierte bereits im 1. Berufsjahr mit über 4.000 Euro eingruppiert ist. Werden PTA nun dauerhaft Aufgaben der Filialleitung oder Interimsvertretung aufgebürdet, fordern Arbeitnehmervertreter eine zwingende tarifliche Neuklassifizierung samt adäquater Funktionszulagen. Solange eine solche Kompensation im Tarifwerk nicht verbindlich verankert ist, droht eine Aushebelung des bewährten Prinzips: Mehr rechtliche Letztverantwortung bei unverändert niedrigem PTA-Gehalt.
Verdrängungsgefahr für angestellte Approbierte
Für angestellte Apothekerinnen und Apotheker bringt das Festhalten an der PTA-Vertretung eine gravierende Entwertung ihres akademischen Berufsbilds mit sich. Filialleitungen könnten betriebswirtschaftlich dazu verleitet werden, Vollzeitstellen für Approbierte abzubauen und durch kostengünstigere PTA-Kräfte mit Tele-Anbindung zu ersetzen. Dies verschärft nicht nur den Druck auf die verbleibenden Notdienstleistenden, sondern führt zu einer Aushöhlung des Vier-Augen-Prinzips bei der Rezepturherstellung nach § 7 ApBetrO sowie der Prüfung von Ausgangsstoffen. Die Behauptung, man stärke damit das Berufsbild der PTA, verschleiert, dass hier Personallücken auf Kosten von Qualitätsstandards und Mitarbeitergesundheit kaschiert werden sollen.
Konkrete Handlungsempfehlungen für betroffene Praxisteams
Beschäftigte in Vor-Ort-Apotheken sollten die politische Entwicklung genau beobachten und vorausschauend agieren:
- Vertragsänderungen kritisch prüfen: Unterschreiben Sie keine Zusatzvereinbarungen zum Arbeitsvertrag, die pauschale „Vertretungsübernahmen“ vorsehen, ohne dass Haftungsfreistellungen durch den Betriebsinhaber und spürbare Zulagen fixiert sind.
- Dokumentation digitaler Rückfragen: Sollten Pilotprojekte mit Tele-Aufsicht im Betrieb getestet werden, muss jede Konsultation eines Approbierten sekundengenau im Warenwirtschaftssystem protokolliert werden.
- Weisungsrecht hinterfragen: Bei pharmazeutisch unklaren Verordnungen verbleibt das Remonstrationsrecht bei der ausführenden Kraft; im Zweifel ist die Abgabe bis zur persönlichen Prüfung durch einen Apotheker auszusetzen.
