Gesundheitspolitik

PTA-Impfrecht unter Aufsicht: Neuer Vorstoß wirft schwere Haftungs- und Tariffragen auf

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: PTA IN LOVE
PTA-Impfrecht unter Aufsicht: Neuer Vorstoß wirft schwere Haftungs- und Tariffragen auf

Pläne für Impfungen durch PTA unter Aufsicht sorgen für Aufsehen: Was die Ausweitung der Impfkompetenz für Arbeitsrecht, Haftung und ADEXA-Tarifforderungen in der Offizin bedeutet.

Die Debatte um erweiterte Kompetenzen für pharmazeutisch-technische Assistenten erreicht eine neue Dynamik: Vorgesehen ist, dass künftig auch PTA nach entsprechender Schulung unter Aufsicht einer approbierten Person Schutzimpfungen gegen Influenza und COVID-19 in öffentlichen Apotheken durchführen dürfen. Was auf gesundheitspolitischer Ebene als Entlastung für Apothekenleiter und approbierte Angestellte angepriesen wird, wirft bei genauerem Hinsehen erhebliche arbeitsrechtliche, haftungsrechtliche und tarifpolitische Fragen auf, die den Alltag der Apothekenteams unmittelbar berühren.

Vom Modellversuch zur Routine: Die Ausweitung von § 20c IfSG

Bislang war das Impfen in Apotheken strikt an die persönliche Qualifikation und Durchführung durch Apothekerinnen und Apotheker gebunden. Geregelt über § 20c des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) sowie die Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO), verlangte der Gesetzgeber die Absolvierung eines strukturierten Fortbildungscurriculums der Bundesapothekerkammer (BAK), das theoretische Grundlagen und praktische Injektionstechniken samt Notfallmanagement umfasst. Wird diese Kompetenz nun auf PTA ausgeweitet, setzt dies eine grundlegende Verschiebung der bisherigen Arbeitsteilung in Gang. Voraussetzung für den Einsatz der Nadel bleibt zwar das Absolvieren einer zertifizierten Schulung, doch der Status quo der reinen Zuarbeit im Beratungsraum wird damit endgültig überschritten.

Haftungsrechtliche Gratwanderung: Anordnungs- versus Durchführungsverantwortung

Arbeits- und zivilrechtlich birgt die Neuregelung erhebliche Sprengkraft. Die juristische Trennung zwischen Anordnungsverantwortung und Durchführungsverantwortung greift hier in voller Schärfe: Während der approbierte Kollege die Indikation und die Aufklärung prüft sowie die formale Aufsicht führt, haftet die ausführende PTA für die handwerklich einwandfreie Injektion. Kommt es zu Impfschäden durch fehlerhafte Applikation (etwa Verletzung des Nervus radialis oder fehlerhafte intramuskuläre Platzierung) oder zu einer verzögerten Reaktion bei einem anaphylaktischen Schock, drohen straf- und zivilrechtliche Konsequenzen. Für PTA bedeutet das: Ohne lückenlose, schriftlich fixierte Prozessbeschreibungen und standardisierte Notfallpläne im Qualitätsmanagementsystem (QMS) entsteht ein unkalkulierbares persönliches Risiko. Angestellte PTA sollten daher penibel darauf achten, dass die Betriebshaftpflichtpolice des Inhabers das Verabreichen von Injektionen durch nicht-approbiertes Personal explizit und regressfrei abdeckt.

Tarifpolitische Konsequenzen: Keine invasiven Tätigkeiten zum Nulltarif

Gewerkschaftlich formiert sich bereits deutlicher Widerstand gegen den Versuch, hochverantwortliche Tätigkeiten ohne finanzielle Kompensation auf das Assistenzpersonal abzuwälzen. Aus Sicht der Apothekengewerkschaft ADEXA ist klar: Das Verabreichen von Injektionen stellt einen invasiven Eingriff in die körperliche Unversehrtheit von Patienten dar und sprengt das bisherige Tätigkeitsprofil der PTA gemäß PTA-Berufsgesetz (PTAbFlG) sowie dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV). Die Delegierung dieser Aufgabe muss sich zwingend in den Tätigkeitsmerkmalen des Tarifwerks widerspiegeln. Denkbar und verhandlungswürdig sind hierbei:

  • Die Einführung einer tariflichen Funktionszulage für zertifizierte Impf-PTA nach Vorbild spezialisierter Fachkräfte,
  • die Höhergruppierung innerhalb der tariflichen Gehaltstabellen bei dauerhafter Übernahme erweiterter klinischer Dienstleistungen,
  • sowie verbindliche Ruhezeiten nach Notfalleinsätzen oder Komplikationen.

Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) und Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter (TGL) werden sich darauf einstellen müssen, dass die Bereitschaft zur Übernahme ärztlicher Delegationsaufgaben durch PTA an spürbare monetäre Gegenleistungen gekoppelt werden muss.

Tägliche Belastungsgrenzen: Das Weigerungsrecht bei Überlastung

In Zeiten akuten Personalmangels droht die Reform zu einer weiteren Verdichtung des Arbeitstages zu führen. Wenn PTA zwischen Rezeptur, BtM-Dokumentation, Kundenandrang am Handverkaufstisch und dem Beratungsraum für Impfungen rotieren müssen, leidet die Patientensicherheit. Arbeitsrechtlich gilt: Niemand kann per einseitiger Direktionsanordnung des Apothekenleiters (§ 106 Gewerbeordnung) zur Durchführung von Impfungen gezwungen werden, wenn die erforderliche Schulung fehlt oder begründete Zweifel an der eigenen Handlungssicherheit im Notfall bestehen. PTA besitzen in solchen Fällen ein klares Leistungsverweigerungsrecht, solange keine adäquate Einarbeitung und Beaufsichtigung sichergestellt ist.

Fazit und Praxiskonsequenzen für das Offizin-Team

Die geplante Impfberechtigung für PTA unter Aufsicht kann die Vor-Ort-Apotheke im interdisziplinären Wettbewerb stärken – sie darf aber nicht als kostengünstiges Substitut für Approbierten-Arbeitszeit missbraucht werden. Angestellte sollten vor Aufnahme dieser Tätigkeiten auf drei Punkten bestehen: eine vollständig vom Arbeitgeber finanzierte Fortbildung inklusive Arbeitszeitfreistellung, die schriftliche Klarstellung der haftungsrechtlichen Freistellung im Arbeitsvertrag sowie eine übertarifliche Zulage, die dem realen Verantwortungszuwachs angemessen Rechnung trägt.