In den laufenden parlamentarischen Beratungen zum Apotheken-Weiterentwicklungsgesetz (ApoWVG) zeichnet sich ein politischer Taschenspielertrick ab: Anstatt die heftig kritisierte Öffnung von Filialapotheken ohne physisch anwesende Approbierte ersatzlos zu streichen, planen die Koalitionsfraktionen über Änderungsanträge lediglich eine sprachliche Neujustierung. Die sogenannte „PTA-Vertretung“ soll zwar aus den Gesetzestexten getilgt werden, das dahinterstehende Modell der telepharmazeutisch gestützten Offizin-Leitung durch nicht-approbiertes Personal bleibt im Gesetzentwurf jedoch im Kern unverändert erhalten.
Semantische Kosmetik an Paragraf 2 der Apothekenbetriebsordnung
Der ursprüngliche Entwurf aus dem Bundesgesundheitsministerium sah vor, dass erfahrene Pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten Filialen stundenweise eigenständig offenhalten dürfen, während ein approbierter Apotheker lediglich per digitaler Zuschaltung erreichbar sein muss. Die nun formulierten Änderungsanträge reagieren auf den massiven Widerstand der Standesvertretungen und der Apothekengewerkschaft ADEXA keineswegs mit einem Verzicht auf dieses Konstrukt. Stattdessen wird die Formulierung der „Vertretung“ durch Begrifflichkeiten wie „anwesenheitsunabhängige pharmazeutische Aufsicht“ oder „qualifizierte Offizinführung im Verbund“ ersetzt. In der arbeitsrechtlichen Realität der Kolleginnen und Kollegen ändert dieser begriffliche Wechsel nichts: Die Verantwortung für den laufenden Betrieb, die Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel und die akute Notfallversorgung vor Ort lastet weiterhin auf den Schultern der PTA.
Kollision mit dem Tarifrecht: Keine Eingruppierung im BRTV
Aus tarifpolitischer Sicht schafft der Gesetzgeber damit ein extremes Ungleichgewicht. Der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), ausgehandelt zwischen dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) und der ADEXA, kennt schlicht keine Tarifgruppe für PTA, die faktisch die Aufgaben einer Filialleitung übernehmen. Während approbierte Filialleiter nach den tariflichen Eingruppierungsmerkmalen mit entsprechenden Leitungszulagen und Verantwortungszuschlägen vergütet werden, droht den PTA bei der Neuregelung eine erhebliche Ausweitung ihres Aufgabenfeldes zum regulären PTA-Tarifgehalt. ADEXA fordert bereits seit Beginn der Debatte, dass jede Ausweitung von Eigenverantwortung zwingend an tarifvertraglich fixierte Vergütungsstufen, verbindliche Vertretungszuschläge und klare Freistellungsansprüche gekoppelt werden muss.
Rechtliche Grauzone bei Dokumentation und Haftung
Die Beibehaltung der Regelung unter neuem Namen verschärft zudem die zivil- und strafrechtlichen Haftungsrisiken für das Personal. Nach den Vorgaben des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 278 BGB) und des Arzneimittelgesetzes haften PTA bei Beratungs- und Abgabefehlern im Rahmen ihrer persönlichen Sorgfaltspflicht. Bricht im laufenden Betrieb die Bild- und Tonübertragung zur Hauptapotheke ab oder ist der Approbierte durch Notdienste oder Kundengespräche anderweitig gebunden, entsteht ein rechtliches Vakuum:
- Dokumentationspflicht: PTA müssen im Zweifel sekundengenau nachweisen, ob und in welchem Umfang eine Freigabe durch den externen Apotheker erfolgte.
- Btm-Abgabe und Rezeptur: Bei Rezepturherstellungen nach § 7 ApBetrO sowie Betäubungsmittelverordnungen bleibt ungelöst, wer die finale Plausibilitätsprüfung rechtssicher zeichnet, wenn die Freigabe nur noch per Fernzugriff erfolgt.
- Arbeitsschutz: Die psychische Belastung durch Alleinarbeit in der Filiale ohne direkte fachliche Rückendeckung widerspricht den Grundsätzen des Arbeitsschutzgesetzes (§ 5 ArbSchG zur Beurteilung der Arbeitsbedingungen).
Prüfschritte für PTA-Verträge vor Inkrafttreten der Reform
Angestellte PTA sollten bereits jetzt bestehende Arbeitsverträge genau analysieren. Enthält der Vertrag standardmäßige Versetzungsklauseln oder Pflichten zur „Übernahme aller dem Berufsbild entsprechenden Aufgaben“, droht die einseitige Zuweisung von Schichten in approbiertenfreien Zweigstellen per arbeitgeberischem Direktionsrecht. Sollte das Gesetz in der modifizierten Fassung beschlossen werden, müssen PTA auf gesonderten vertraglichen Zusatzvereinbarungen bestehen. Diese müssen die genauen Abläufe bei technischen Störungen der Videozuschaltung, das ausdrückliche Recht auf Abgabe-Verweigerung bei Zweifelsfällen ohne Approbierten-Rücksprache sowie eine adäquate außertarifliche Zulage verbindlich festschreiben.
