Semantischer Kniff der Koalition: Aufrechterhaltung statt Vollvertretung
Kurz vor der geplanten Verabschiedung des Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetzes (ApoVWG) vor der parlamentarischen Sommerpause zeichnet sich ein handfester Kompromiss der Regierungsfraktionen von Union und SPD ab. Anstelle einer echten berufsrechtlichen Vertretung der Apothekenleitung durch pharmazeutisch-technische Assistenten, wie sie das Bundesgesundheitsministerium ursprünglich skizziert hatte, setzen die Koalitionäre nun auf ein restriktiveres Modell: die vorübergehende Aufrechterhaltung des Betriebs durch berufserfahrene PTA im Rahmen einer zeitlich befristeten und wissenschaftlich evaluierten praktischen Erprobung. Damit reagiert die Politik auf die anhaltenden Warnungen vor einer Aushöhlung des Fremdbesitzverbots und der Leitungsfunktion der Approbierten, verlagert den Druck jedoch unmittelbar auf die Apothekenteams vor Ort.
Tarifliche Leerstelle: Mehr Verantwortung zum PTA-Grundgehalt?
Für Angestellte stellt sich die geplante Regelung als zweischneidiges Schwert dar. Während Apothekeninhaber in Personalengpässen eine Schließung abwenden können, fehlt in den bisherigen Bundesrahmentarifverträgen (BRTV) sowie den Verträgen für Nordrhein und Sachsen jede tarifliche Abbildung eines solchen eigenverantwortlichen Betriebs. Nach geltendem Tarifrecht richtet sich die Vergütung von PTA strikt nach Berufsjahren – eine leitende oder betriebssichernde Funktion ist dort schlicht nicht vorgesehen.
- Forderung nach Funktionszulagen: Wenn PTA künftig faktisch ohne anwesende Apothekerleitung den Betrieb aufrechterhalten, entsteht ein eklatantes Missverhältnis zwischen Arbeitswert und Vergütung. Aus gewerkschaftlicher Perspektive kann eine solche Sonderverantwortung nicht über das reguläre Tabellenentgelt abgegolten werden; hier sind tarifvertragliche Funktions- und Notbetriebszulagen zwingend erforderlich.
- Direktionsrecht des Inhabers: Arbeitgeber können angestellte PTA nicht einseitig und ohne deren ausdrückliche arbeitsvertragliche Zustimmung zur alleinigen Betriebsführung verpflichten. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung oder die notwendige Qualifikation, greift das arbeitsvertragliche Leistungsverweigerungsrecht.
- Organisations- und Zivilhaftung: Auch wenn der Notbetrieb politisch legitimiert wird, tragen PTA bei Abgabefehlern in Abwesenheit der Approbierten ein unkalkulierbares zivil- und strafrechtliches Risiko. Solange die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) hier keine lückenlose Haftungsfreistellung für den Angestellten festschreibt, haften Beschäftigte im Ernstfall persönlich für grobe Fahrlässigkeit.
Delegation von Impfungen: Hohe Hürden für PTA, PhiP und Pharmazieingenieure
Parallel zu den Betriebsregelungen konkretisieren die Änderungsanträge die Impfpraxis in den Offizinen. Unter dem Begriff der Delegation dürfen künftig PTA, Pharmazieingenieure und Pharmazeuten im Praktikum (PhiP) Schutzimpfungen eigenhändig verabreichen, sofern sie die entsprechende ärztliche Schulung nach dem gemeinsamen Curriculum von Bundesapothekerkammer (BAK) und Bundesärztekammer absolviert haben. Die rechtlich sensiblen Kernschritte bleiben jedoch strikt vorbehalten:
Die Aufklärung, die medizinische Anamnese, das Einholen der rechtswirksamen Einwilligung sowie die offizielle Impfdokumentation nach § 22 Infektionsschutzgesetz (IfSG) verbleiben zwingend in den Händen impfberechtigter Approbierter. Für angestellte Apothekerinnen und Apotheker bedeutet dies keine Entlastung im eigentlichen Sinne: Sie tragen weiterhin die volle haftungsrechtliche Garantenstellung für die Indikationsstellung und Zwischenfälle, während den Assistenzberufen lediglich die physische Injektion übertragen wird. Insbesondere für PhiP droht hier eine Verschiebung der Ausbildungsinhalte hin zu rein operativen Routineabläufen.
Handlungsempfehlungen für betroffene Beschäftigte
Angestellte PTA und Approbierte sollten die parlamentarische Endphase des ApoVWG genauestens verfolgen und betriebliche Tatsachenentscheidungen nicht ungeprüft hinnehmen. Für die Praxis empfiehlt sich ein dreistufiges Vorgehen:
- Prüfung des Arbeitsvertrags: Beschäftigte sollten keine Zusatzvereinbarungen zur Betriebsaufrechterhaltung unterzeichnen, bevor klare Regelungen zu Freistellung, Versicherungsschutz und finanzieller Honorierung fixiert sind.
- Dokumentation von Anweisungen: Im Fall eines angeordneten Alleinbetriebs muss die Weisungslage durch den Inhaber schriftlich dokumentiert sein, um im Schadensfall das Organisationsverschulden der Leitung belegen zu können.
- Schulungsanspruch einfordern: Bevor Delegationsleistungen wie das Impfen übernommen werden, besteht ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf vollständige Kostenübernahme und Freistellung für die vorgeschriebenen Fortbildungscurricula der Kammern.
