Im Rahmen der fortlaufenden Debatten um das Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) zeichnet sich eine deutliche Verschiebung der pharmazeutischen Kompetenzgrenzen ab. Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach plant, das Portfolio der pharmazeutischen Dienstleistungen (pDL) spürbar zu erweitern: PTA sollen künftig eigenständig Schutzimpfungen durchführen dürfen, während für approbierte Apothekerinnen und Apotheker die Befugnis zur venösen und kapillaren Blutentnahme im Raum steht. Was gesundheitspolitisch als Entlastung der ambulanten ärztlichen Versorgung gefeiert wird, wirft im Betriebsalltag der Vor-Ort-Apotheken drängende haftungs-, arbeits- und tarifrechtliche Grundsatzfragen auf.
Delegationsrecht und persönliche Haftung am Arbeitsplatz
Bislang war das Impfen gegen Influenza und COVID-19 gemäß § 20b Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausschließlich approbiertem Personal nach Absolvierung einer spezifischen ärztlichen Schulung vorbehalten. Die geplante Freigabe für PTA greift tief in das bewährte Gefüge des PTA-Berufsgesetzes (PTA-BG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ein. Arbeitsrechtlich entscheidend: Eine Impfung stellt einen invasiven Eingriff dar, der der zivilrechtlichen Körperverletzung nach § 223 StGB gleichkäme, läge keine wirksame Einwilligung und keine fachgerechte Indikationsstellung vor.
Für angestellte PTA bedeutet dies ein erhöhtes Haftungsrisiko im Rahmen der Arbeitnehmerhaftung. Zwar greifen bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten grundsätzlich die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, doch bei Vorwurf grober Fahrlässigkeit haftet die ausführende Kraft im Zweifel mit dem Privatvermögen. Ohne glasklare arbeitsvertragliche Delegation, dokumentierte Notfallkompetenz bei anaphylaktischen Reaktionen und den lückenlosen Nachweis einer erweiterten Betriebshaftpflichtversicherung des Inhabers dürfen PTA diese Aufgaben nicht ohne Weiteres übernehmen.
Arbeits- und Gesundheitsschutz: TRBA 250 rückt an die Tara
Die geplante Blutentnahme durch Apothekerinnen und Apotheker – etwa zur Früherkennung von Stoffwechselerkrankungen oder im Rahmen von pDL-Vorsorgechecks – bringt bisher primär klinische Arbeitsschutzauflagen in die öffentliche Offizin. Mit der Handhabung von Lanzetten und Kanülen greift unmittelbar die Technische Regel für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA 250). Inhaber stehen in der gesetzlichen Pflicht, Sicherheitsgeräte mit integriertem Nadelschutz bereitzustellen, Gefährdungsbeurteilungen für biologische Arbeitsstoffe nach BioStoffV zu aktualisieren und dem betroffenen Personal eine arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge inklusive Hepatitis-B-Immunisierung anzubieten.
Für Approbierte stellt sich zudem die Frage nach den baulichen Rahmenbedingungen: Gemäß ApBetrO muss für derartige Dienstleistungen ein geeigneter, abgetrennter Beratungsraum vorhanden sein, der hygienisch den Anforderungen an invasive Probenentnahmen genügt. Provisorische Lösungen im Backoffice oder in Rezepturnähe sind berufsgenossenschaftlich unzulässig.
Tarifliche Eingruppierung: ADEXA fordert Funktionszulagen
Während die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) und das Ministerium über Vergütungssätze der Krankenkassen für pDL feilschen, fehlt auf Arbeitnehmerseite bislang der finanzielle Ausgleich für die erweiterte Verantwortung. Weder der Bundes-Rahmentarifvertrag (BRTV) noch der Rahmentarifvertrag für den Kammerbezirk Nordrhein sehen in ihren aktuellen Tätigkeitsmerkmalen invasive Tätigkeiten wie Impfungen oder venöse Punktionen vor.
- Forderung nach Tarifanpassung: Die Apothekengewerkschaft ADEXA pocht darauf, dass neue heilkundliche Tätigkeiten zwingend zu Höherstufungen in höhere Berufsjahresgruppen oder verbindlichen Funktionszulagen führen müssen.
- Kompensation von Schulungszeiten: Qualifizierungsmaßnahmen nach Curriculum der Bundesapothekerkammer müssen vollumfänglich als bezahlte Arbeitszeit gelten, inklusive vollständiger Kostenübernahme durch die Arbeitgeberseite.
- Faktische Arbeitsverdichtung: Finden Impfungen und Bluttests im laufenden Kundenverkehr statt, führt dies bei ohnehin chronischer Unterbesetzung zu extremen Belastungsspitzen für das verbleibende Team an Rezeptur und Tara.
Prüfpflichten für Angestellte vor Einführung der neuen Dienste
Beschäftigte sollten die Ausweitung des Leistungsspektrums nicht voreilig im Rahmen ihres allgemeinen Direktionsrechts nach § 106 Gewerbeordnung hinnehmen. Vor Aufnahme invasiver Tätigkeiten müssen drei Kriterien zweifelsfrei schriftlich fixiert sein: Erstens der Nachweis einer erfolgreich absolvierten Schulung samt praktischer Übungsphasen, zweitens die Bestätigung des Inhabers über die Deckung durch die Betriebshaftpflichtversicherung auch für PTA-Impferfolge, und drittens eine betriebliche Vereinbarung über Rüst-, Vorbereitungs- und Dokumentationszeiten, damit die neuen pDL nicht zu unbezahlter Mehrarbeit nach Feierabend führen.
