Gesetzesbeschluss mit Signalwirkung für die Versorgungslandschaft
Am 22. Mai 2026 hat das Plenum des Deutschen Bundestages das Gesetz zur Weiterentwicklung der Apothekenversorgung (ApoVWG) verabschiedet. Aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) soll das Gesetzespaket das bestehende Apothekennetz vor weiteren Schließungen bewahren, Bürokratielasten dämpfen und das Profil der Vor-Ort-Apotheken durch erweiterte präventive Befugnisse schärfen. Neben dem gesetzgeberischen Rahmen richtet sich der Blick der Beschäftigten nun vor allem auf die parallel angekündigte Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWK), mit der das Festzuschlagshonorar auf 9,50 Euro je Rx-Packung angehoben und langwierige Streitigkeiten um Skonti sowie die Verhandlungsmechanismen der Selbstverwaltung rechtssicher geregelt werden sollen.
Erweiterte Kompetenzen: Mehr Verantwortung für Approbierte und PTA
Kernbestandteil der Reform ist die Ausweitung heilberuflicher Dienstleistungen direkt in der Offizin. Das ApoVWG verankert Impfungen, standardisierte diagnostische Screenings und definierte Präventionsangebote fest im regulären Leistungsspektrum. Für angestellte Approbierte und entsprechend qualifizierte PTA verschiebt sich damit das Anforderungsprofil im Handverkauf und in den Beratungsräumen spürbar: Weg von der reinen Arzneimittelabgabe hin zu einer klinisch geprägten Lotsenfunktion im Primärversorgungsnetz. Während das Ministerium diese Ausweitung als Steigerung der Arbeitsplatzattraktivität deklariert, schlägt die Apothekengewerkschaft ADEXA differenzierte Töne an. Mehr Beratungs- und Testangebote erfordern eine strikte personelle Abgrenzung im Dienstplan, um die ohnehin angespannte Rezeptur- und Botendienstlogistik nicht kollabieren zu lassen.
Wirtschaftliche Stabilisierung muss in den Gehaltstabellen ankommen
Die geplante Anhebung des Festzuschlags auf 9,50 Euro war seit Jahren die zentrale Kernforderung der Standesvertretung zur wirtschaftlichen Konsolidierung. Für die Gewerkschaft ADEXA entsteht daraus jedoch eine unmittelbare personalpolitische Verpflichtung für die Arbeitgeberseite. In den anstehenden Gehaltsrunden mit dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) sowie den Tarifgemeinschaften Nordrhein (TGL) und Sachsen (SAV) wird das Argument einer erodierenden Ertragsbasis deutlich an Schlagkraft verlieren. Die Honorarverbesserung muss sich zwingend in spürbaren Reallohnsteigerungen niederschlagen, um die akute Abwanderung von Fachkräften in Richtung Krankenhauspharmazie, Krankenkassen oder Industrie wirksam einzudämmen.
Dienstpläne und Arbeitszeitflexibilisierung: Schutzrechte wahren
Die im ApoVWG propagierte „Flexibilisierung der Arbeitszeitgestaltung“ birgt arbeitsrechtliche Fallstricke, die in den Apotheken vor Ort genau beobachtet werden müssen. So dürfen flexible Zeitmodelle nicht dazu führen, dass gesetzliche Ruhezeiten nach § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) unterlaufen oder Überstundenkonten nach § 9 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) einseitig zum Puffer für personelle Engpässe umfunktioniert werden. Insbesondere die Notdienstbelastung bleibt für approbierte Angestellte ein kritischer Punkt: Fallen künftig zusätzliche diagnostische Abklärungen auch in randständige Dienstzeiten, muss die tariflich geregelte Notdienstbereitschaftsvergütung an den realen Arbeitsanfall angepasst werden.
Kernelemente des Beschlusses im Überblick
- Prävention und Screening: Gesetzliche Legitimierung erweiterter Testungen und Impfungen durch das pharmazeutische Personal.
- Honorar-Anhebung in Vorbereitung: Das Verordnungsverfahren zur Fixumanhebung auf 9,50 Euro läuft parallel zwischen BMG und BMWK.
- Rechtssicherheit bei Skonti: Die Verordnung soll handelsübliche Skonti wieder verlässlich absichern und Liquidität im Warengeschäft stabilisieren.
- Tariflicher Nachholbedarf: Zuwachs bei den Roherträgen erhöht den Druck auf ADA und Tarifkommissionen für zügige Anpassungen des BRTV.
Prüfauftrag für Betriebsräte und Apothekenteams
Beschäftigte sollten die betriebliche Umsetzung des ApoVWG aktiv begleiten. Sollen neue Screenings oder Impfsprechstunden etabliert werden, müssen Apothekenleitungen dafür verbindliche Arbeitsplatzbeschreibungen, Schulungsfreistellungen sowie klare Vertretungsregelungen schaffen. Wo Betriebsräte existieren, unterliegt die Einführung veränderter Arbeitszeitkorridore und Dienstplanmodelle der zwingenden Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Ohne eine tariflich unterfütterte Entlastungs- und Vergütungsstruktur droht die vom Gesetzgeber gewollte Stärkung der Vor-Ort-Apotheken an der Überlastung des bestehenden Personals zu scheitern.
