Gesundheitspolitik

Anerkennungsstau: 1.600 Apotheker und 400 PTA warten auf deutsche Berufszulassung

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: Apotheke Adhoc
Anerkennungsstau: 1.600 Apotheker und 400 PTA warten auf deutsche Berufszulassung

1.600 Apotheker und 400 PTA stecken bundesweit in Anerkennungsverfahren. Behördliche Trägheit und tarifliche Unklarheiten bremsen die ersehnte Entlastung der überlasteten Apothekenteams aus.

Während Vor-Ort-Apotheken bundesweit unter akuter Personalnot ächzen, Notdienstpläne kaum noch lückenlos gefüllt werden können und Filialen wegen Mitarbeitermangels ihre Öffnungszeiten reduzieren müssen, verharrt ein enormes Fachkräftepotenzial in behördlichen Warteschleifen. Aktuelle Erhebungen belegen die Dimension: Rund 1.600 Apothekerinnen und Apotheker sowie knapp 400 Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) mit im Ausland erworbenen Abschlüssen befinden sich derzeit in Deutschland in laufenden Anerkennungsverfahren. Anstatt die Rezeptur und den Handverkauf wirksam zu entlasten, verbringen hochqualifizierte Fachkräfte oft Monate bis Jahre zwischen Antragsbergen, Nachqualifizierungen und Prüfungsterminen.

Behördlicher Flickenteppich und Verfahrensverzögerungen

Die Zuständigkeit für die Gleichwertigkeitsprüfung ausländischer Berufsabschlüsse liegt in Deutschland bei den Landesprüfungsämtern bzw. Bezirksregierungen der einzelnen Bundesländer. Dieser Föderalismus führt in der Praxis zu drastischen Ungleichgewichten: Während Anträge in manchen Bundesländern innerhalb weniger Monate vorankommen, blockieren personell unterbesetzte Ämter in anderen Regionen den Zulassungsprozess über bis zu zwei Jahre. Das Verfahren folgt dabei strikten gesetzlichen Vorgaben gemäß der Bundes-Apothekerordnung (BApO) sowie dem Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PTA-Berufsgesetz). Nach der Einreichung der Unterlagen folgt in der Regel ein detaillierter Defizitbescheid, der wesentliche Unterschiede zum deutschen Pharmaziestudium bzw. der PTA-Ausbildung auflistet.

Vom Sprachtest zur Kenntnisprüfung: Hohe Hürden im Detail

Für ausländische Pharmazeuten ist der Weg zur vollen Berufsausübung zweistufig gegliedert:

  • Pharmazeutische Fachsprachprüfung (C1 Pharmazie): Vor den Landesapothekerkammern müssen Bewerber nachweisen, dass sie sowohl Fachgespräche mit Ärzten als auch die laiensprachliche Beratung von Patienten am HV fehlerfrei führen können.
  • Gleichwertigkeits- bzw. Kenntnisprüfung: Bei Abschlüssen außerhalb der EU/des EWR schließt sich die anspruchsvolle Kenntnisprüfung an, die sich an den Inhalten des Dritten Staatsexamens (Pharmakologie, Klinische Pharmazie, Pharmazeutische Praxis, Rechtskunde) orientiert.

PTA aus Drittstaaten müssen analog eine Anpassungsmaßnahme oder eine Eignungsprüfung durchlaufen, um den Status einer staatlich anerkannten PTA nach neuem PTA-Berufsrecht zu erlangen. Die Terminvergabe für diese Prüfungen ist jedoch vielerorts ein massives Nadelöhr, das Bewerber über lange Phasen zur Untätigkeit zwingt.

Tarifliche Eingruppierung und arbeitsrechtliche Grauzonen

Apothekenleiter stellen Antragsteller häufig bereits während des laufenden Anerkennungsverfahrens ein, um die künftigen Mitarbeiter an den Betrieb zu binden. Hier lauern arbeitsrechtliche und tarifliche Fallstricke. Solange keine Approbation oder vorübergehende Berufserlaubnis nach § 11 BApO vorliegt, dürfen ausländische Apotheker keine eigenverantwortlichen pharmazeutischen Tätigkeiten ausführen. Gemäß Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) existiert für diese Übergangsphase keine maßgeschneiderte Gehaltsgruppe. In der Praxis führt dies oft zu vertraglichen Notlösungen: Die Beschäftigung erfolgt als pharmazeutische Hilfskraft oder Praktikant, was einerseits ein Gehalt weit unter dem Approbiertenniveau bedeutet, andererseits aber dem vorhandenen akademischen Wissen nicht gerecht wird. Liegt eine Berufserlaubnis nach § 11 BApO vor, darf die pharmazeutische Tätigkeit nur unter Aufsicht eines voll approbierten Apothekers erfolgen; eine Eingruppierung in Tarifgruppe 1 des BRTV (1. bis 3. Berufsjahr für Apotheker) ist dann tarifrechtlich geboten, obgleich Alleinvertretungen im Notdienst gesetzlich ausgeschlossen bleiben.

Aufsichtspflichten und Haftung im täglichen Betrieb

Für das bestehende Apothekenteam bedeutet die Beschäftigung von Kollegen im Anerkennungsverfahren zunächst keine unmittelbare Arbeitsentlastung, sondern eine intensive Einarbeitungs- und Aufsichtsverpflichtung. Nach § 2 Abs. 2 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) haftet der Apothekenleiter uneingeschränkt für alle Handlungen von Mitarbeitern ohne Approbation oder deutsche PTA-Urkunde. Jede Rezeptur, jede Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel und jede Prüfung von Ausgangsstoffen muss gegengezeichnet und aktiv überwacht werden. Wird dieses Vier-Augen-Prinzip im hektischen Filialalltag vernachlässigt, drohen berufsrechtliche Sanktionen sowie der Verlust des Versicherungsschutzes bei Fehlmedikationen.

Forderungen an Politik und Kammern für eine zügige Integration

Um die 2.000 in den Verfahren gebundenen Fachkräfte zügig und rechtssicher in die Vor-Ort-Apotheken zu integrieren, fordern Arbeitnehmer- wie Arbeitgebervertreter strukturelle Reformen. Notwendig sind bundesweit einheitliche Standards bei den Landesprüfungsämtern, zentralisierte Vorbereitungskurse auf die Kenntnisprüfung sowie standardisierte Arbeitsverträge für die Zeit mit eingeschränkter Berufserlaubnis. Apothekenteams benötigen verlässliche behördliche Fristen, um Neueinstellungen verbindlich planen zu können – nur so wird aus bürokratisch blockierten Antragstellern die dringend gebrauchte Entlastung an der Rezeptur- und Abgabebank.