Streik oder Inhaber-Protest? Die juristische Abgrenzung nach Art. 9 Abs. 3 GG
Wenn Medien von einem bundesweiten Apotheken-Streik berichten, greift dieser Begriff arbeitsrechtlich zu kurz. Ein klassischer Streik im Sinne des Arbeitskampfrechts (Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz) ist ein kollektives Verweigerungsmittel von Gewerkschaften wie der ADEXA gegenüber Arbeitgeberverbänden wie dem ADA oder der TGL Nordrhein zur Durchsetzung tariflicher Forderungen. Schließen Apothekeninhaber aus Protest gegen die Gesundheitspolitik der Bundesregierung ihre Betriebsstätten, handelt es sich rein rechtlich um eine politisch motivierte Betriebsstillegung auf Betreiben des Arbeitgebers.
Lohnfortzahlung und Annahmeverzug: Warum § 615 BGB das Personal schützt
Für angestellte Apothekerinnen, PTA, PKA und Auszubildende gilt: Wer arbeitsfähig und arbeitsbereit ist, behält bei einer vom Inhaber veranlassten Schließung seinen vollen Entgeltanspruch. Hier greift das Betriebsrisiko nach § 615 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem Annahmeverzug (§ 615 Satz 1 BGB). Da die Schließung im Willensbereich des Apothekeninhabers liegt, kommt der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er die angebotene Arbeitsleistung nicht abruft. Die vertraglich vereinbarte Vergütung – ob nach dem Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) oder außertariflich – muss ungekürzt ausgezahlt werden.
Überstundenabzug und Zwangsurlaub sind arbeitsrechtlich unzulässig
In der Praxis versuchen einige Inhaber, die Ausfallzeiten des Protesttags auf Arbeitszeitkonten abzuwälzen oder das Personal zum Abbau von Mehrarbeit zu verpflichten. Dies ist unzulässig:
- Keine Minusstunden: Ein einseitiger Abzug auf dem Arbeitszeitkonto wegen arbeitgeberseitig angeordneter Schließung ist rechtswidrig. Minusstunden dürfen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nur entstehen, wenn der Arbeitnehmer selbst die Nichtleistung zu vertreten hat oder eine tarifliche Vereinbarung dies explizit regelt.
- Kein Zwangsurlaub: Gemäß § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs primär die Wünsche der Angestellten maßgeblich. Ein Protesttag begründet keine unabweisbaren betrieblichen Belange, die eine einseitige Urlaubsanordnung rechtfertigen.
- Innenarbeiten: Der Arbeitgeber darf anordnen, dass das Team bei geschlossener Apothekentür reguläre Aufgaben wie Retouren, Rezeptabrechnungen, Verfalldatenkontrollen oder Rezepturherstellungen im Backoffice abarbeitet.
Notdienstbereitschaft und Sicherstellung des Versorgungsauftrags
Während Protestschließungen bleibt der gesetzliche Versorgungsauftrag aus § 1 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG) in Verbindung mit § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) uneingeschränkt bestehen. Apotheken, die von den Landesapothekerkammern für den Notdienst eingeteilt sind, dürfen nicht streiken oder schließen. Beschäftigte, die laut Dienstplan für den Not- oder Nachtdienst eingeteilt sind, haben diesen wie vorgesehen zu leisten. Hier greifen die Zuschläge und Freizeitausgleichsregelungen der geltenden Rahmentarife (z. B. § 13 BRTV).
ADEXA-Position: Proteste müssen einhergehen mit Investitionen ins Personal
Die Apothekengewerkschaft ADEXA betont seit Langem die Solidarität mit dem Kampf um eine bessere Honorierung des Systems (Fixum-Anpassung, Bürokratieabbau). Gleichzeitig mahnt die Tarifkommission an, dass wirtschaftliche Verbesserungen zwingend beim pharmazeutischen Personal ankommen müssen. Angestellte sind das Fundament der Vor-Ort-Apotheke; betriebliche Schließungen dürfen daher weder auf Kosten der Gehälter noch durch Druck auf die Urlaubsgestaltung ausgetragen werden.
