Praxis & Notdienst

Pöbeleien im Notdienst: Wenn die Nachtschicht vor der Offizin zum Sicherheitsrisiko wird

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: Apotheke Adhoc
Pöbeleien im Notdienst: Wenn die Nachtschicht vor der Offizin zum Sicherheitsrisiko wird

Aggressive Randalierer und Partyvolk vor der Notdienstklappe bringen Approbierte und PTA in Bedrängnis. Welche Fürsorgepflichten Inhaber treffen und wann der Selbstschutz vorgeht.

Zwischen Partyexzessen und Versorgungsauftrag: Die Bedrohung an der Notdienstklappe

Alkoholisierte Gruppen, die die Notdienstklingel als Partyscherz missbrauchen, laute Pöbeleien und handfeste Drohungen gegen das pharmazeutische Personal: Vorkommnisse wie der jüngste Vorfall vor einer diensthabenden Apotheke sind für viele Approbierte und PTA längst keine isolierten Einzelfälle mehr. Gerade an Wochenenden und in innerstädtischen Lagen kollidiert das Feierpublikum immer häufiger mit der gesetzlichen Notdienstbereitschaft nach § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Für die meist allein anwesende Nachtwache bedeutet dies eine enorme psychische Belastung, die weit über das übliche Maß pharmazeutischer Beratungsarbeit zu nachtschlafender Zeit hinausgeht.

Arbeitsschutz und Fürsorge: Gesetzliche Pflichten des Apothekeninhabers

Apothekenleiterinnen und -leiter stehen in einer strikten rechtlichen Verantwortung: Nach § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) obliegt dem Arbeitgeber eine umfassende Fürsorgepflicht. Diese verlangt, dass Dienstleistungen so geregelt werden, dass Beschäftigte gegen Gefahren für Leben und Gesundheit geschützt sind. Für den Notdienst bedeutet dies konkret:

  • Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG: Der Inhaber muss das spezifische Gefahrenpotenzial von Alleinarbeit bei Nacht schriftlich erfassen und entsprechende Schutzmaßnahmen definieren.
  • Technische Sicherungen: Eine funktionstüchtige, einbruch- und durchgreifsichere Notdienstklappe, bruchsicheres Verbund-Sicherheitsglas sowie eine Gegensprechanlage, die ohne Öffnen von Fenstern oder Schiebemechanismen klare Kommunikation erlaubt, sind unabdingbar.
  • Notrufsysteme: Ein direkt an der Notdienstklappe installierter, verdeckter Alarmknopf („Stiller Alarm“) zur Polizei oder einem Sicherheitsdienst sollte insbesondere in exponierten Lagen zur Grundausstattung gehören.

Eigenschutz versus Abgabepflicht: Wann die Klappe geschlossen bleibt

Zwar verpflichtet § 23 ApBetrO die Apotheke zur Aufrechterhaltung der Dienstbereitschaft zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung, diese Pflicht findet ihre Grenze jedoch im strafrechtlichen Notstand nach § 34 StGB sowie dem grundlegenden Recht auf körperliche Unversehrtheit. Niemand im Apothekenteam ist verpflichtet, sich tätlichen Angriffen oder massiven Nötigungen (§ 240 StGB) auszusetzen. Bei aggressiven Personenansammlungen, die keinen erkennbaren pharmazeutischen Versorgungsbedarf aufweisen, greift das Hausrecht (§ 123 StGB), das der Notdiensthabende stellvertretend für den Inhaber ausübt. In solchen Akutsituationen darf und muss die Klappe verriegelt bleiben, während unverzüglich die Polizei unter der Notrufnummer 110 alarmiert wird.

Tarifliche Einordnung: ADEXA mahnt Belastungen und Alleinarbeit an

Die Gewerkschaft ADEXA betont in den Tarifverhandlungen mit dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) kontinuierlich die extreme Sonderbelastung des Notdienstes. Gemäß § 6 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) bzw. den Rahmentarifverträgen in Nordrhein und Sachsen ist der Notdienst zwar vergütungspflichtig bzw. durch Freizeit auszugleichen, die rein finanzielle Notdienstpauschale spiegelt jedoch die gestiegene Aggressivität im öffentlichen Raum kaum wider. ADEXA fordert schon länger, dass Alleinarbeit in Gefahrenlagen durch organisatorische Vorkehrungen – wie etwa Doppelbesetzungen in Hochrisiko-Gebieten oder die zwingende Anbindung an Sicherheitsdienste – minimiert wird, um den Schutz angestellter Pharmazeuten nicht dem Zufall zu überlassen.

Handlungsleitfaden: So verhält sich das Notdienstpersonal im Ernstfall richtig

Sollte es vor der Offizin zu Pöbeleien, Sachbeschädigungen oder Bedrohungsszenarien kommen, empfiehlt sich ein klares, deeskalierendes, aber kompromissloses Vorgehen:

  • Abstand wahren: Keinesfalls die Apotheke verlassen, Außentüren und Notdienstfenster ausnahmslos geschlossen halten. Auf Provokationen durch Scheiben oder über die Gegensprechanlage nicht verbal eingehen.
  • Notruf absetzen: Über 110 die Polizei verständigen und die Situation präzise schildern („Apotheke im Notdienst wird von aggressiver Gruppe belagert, regulärer Versorgungsbetrieb blockiert, Bedrohungslage“).
  • Vorfälle dokumentieren: Nach Beruhigung der Lage muss der Vorfall minutengenau im Notdienstbuch festgehalten werden – inklusive Uhrzeit, Schadensbild und Einsatznummer der Polizei.
  • Meldung an die BGW: Führt ein traumatisierender Übergriff zu akuten Belastungsreaktionen, muss umgehend eine Meldung an die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) erfolgen, um psychologische Nachsorge und arbeitsrechtliche Absicherung zu gewährleisten.