Präsenzpflicht nach § 23 ApBetrO: Das strikte Verbot des Verlassens der Offizin
Mitten in der Nacht schrillt die Notdienstglocke oder das Telefon: Ein Angehöriger fordert die sofortige Zustellung eines dringend benötigten Schmerzmittels oder Antibiotikums nach Hause, da kein Transportmittel zur Verfügung stehe. Für angestellte Approbierte und vertretungsberechtigte Pharmazieingenieure stellt sich in diesem Moment eine haftungs- und berufsrechtliche Grundsatzfrage. Die rechtliche Lage nach der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) ist hierbei unmissverständlich: Die ordnungsgemäße Dienstbereitschaft gemäß § 23 Abs. 1 ApBetrO verpflichtet dazu, die Betriebsbereitschaft der Apotheke lückenlos aufrechtzuerhalten. Befindet sich der Diensthabende – wie im Notdienst üblich – als einzige approbierte Fachkraft in der Offizin, ist das Verlassen der Betriebsräume zur Auslieferung von Medikamenten strikt unzulässig. Wer die Apotheke dennoch zuschließt, um eine Hauslieferung durchzuführen, begeht eine schwere Pflichtverletzung gegen den Sicherstellungsauftrag, riskiert berufsrechtliche Rügen der Kammer und haftet, falls in dieser Zeit ein anderer Notfall vor verschlossener Apothekentür verweilt.
Botendienst nach § 17 Abs. 2 ApBetrO ist keine Notdienstpflicht
Aus dem regulären Anspruch auf pharmazeutische Versorgung leitet sich kein Rechtsanspruch des Patienten ab, im Notdienst an der Haustür bedient zu werden. Der Gesetzgeber hat den Botendienst in § 17 Abs. 2 ApBetrO als Ergänzung des Versorgungsalltags konzipiert, nicht jedoch als mobile Notfallambulanz. Zwar ist die Zustellung im Einzelfall auch während der Dienstbereitschaft rechtlich nicht gänzlich untersagt, sie setzt jedoch zwingend voraus, dass hierfür separates Personal eingesetzt wird. Die Offizin muss durchgehend durch die notdiensthabende Person besetzt und für herannahende Notfallpatienten uneingeschränkt zugänglich bleiben. Ein Transport durch die diensthabende pharmazeutische Fachkraft selbst scheidet somit de facto aus.
Arbeitszeitgesetz und BRTV: Nächtlicher Boteneinsatz für das Team unzulässig?
Möchte die Apothekenleitung dennoch einen nächtlichen Fahrdienst anbieten, greifen massive arbeitsrechtliche Restriktionen für das angestellte Personal:
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Das Hinzuziehen von regulären Boten oder PKA in die Nachtstunden unterliegt den strengen Vorgaben des § 6 ArbZG (Nachtarbeit) sowie der zwingenden Einhaltung der ununterbrochenen Ruhezeit von elf Stunden gemäß § 5 Abs. 1 ArbZG. Ein spontaner Abruf am späten Abend ohne vertragliche Notdienst- oder Rufbereitschaftsvereinbarung ist unzulässig.
- Tarifliche Zuschläge nach BRTV: Wird zusätzliches Personal nachts zum Fahrdienst herangezogen, greifen die tariflichen Nachtarbeitszuschläge (in der Regel 50 Prozent gemäß Bundesrahmentarifvertrag bzw. regionalen Tarifverträgen) sowie die Pflicht zur lückenlosen Dokumentation der geleisteten Arbeitsstunden.
- Fürsorgepflicht und Alleinarbeit (DGUV): Arbeitgeber müssen nach den Vorschriften der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) eine Gefährdungsbeurteilung für nächtliche Botenfahrten vorweisen. Das Überfall- und Unfallrisiko für allein fahrende Boten in unbeleuchteten Wohngegenden oder ländlichen Zonen um 2 Uhr morgens begründet erhebliche Fürsorgepflichten des Inhabers.
Gebühren und Abrechnung: Was darf berechnet werden?
Kommt es in Ausnahmefällen unter Zuhilfenahme eines separaten Fahrers zur nächtlichen Übergabe, stellt sich die Abrechnungsfrage. Neben dem regulären Abgabepreis fällt die Notdienstgebühr von 2,50 Euro inklusive Mehrwertsteuer gemäß § 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) an, sofern die Inanspruchnahme in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagen erfolgt und die Verordnung nicht als akuter Notfall („noctu“) gekennzeichnet ist. Für den Botendienst selbst kann bei Vorliegen der sozialrechtlichen Voraussetzungen nach § 129 SGB V die reguläre Botendienstpauschale (PZN 17563399) abgerechnet werden. Diese deckt jedoch keineswegs die realen Vorhaltekosten eines nächtlichen Kfz-Einsatzes ab. Zusatzkosten für private Sonderkuriere dürfen dem Patienten nur nach vorheriger, ausdrücklicher Vereinbarung privatrechtlich in Rechnung gestellt werden.
Handlungssicherheit am Notdienstfenster: Klare Deeskalation
Diensthabende sollten am Telefon oder Notdienstfenster klare Grenzen kommunizieren, um sich weder haftungsrechtlich noch persönlich angreifbar zu machen:
- Versorgungspflicht erläutern: Dem Anrufer ruhig verdeutlichen, dass die Apotheke als gesetzliche Anlaufstelle vor Ort besetzt bleiben muss und das Verlassen der Räume gesetzlich untersagt ist.
- Alternativen aufzeigen: Betroffene können Angehörige, Nachbarn oder ein vom Patienten selbst beauftragtes Taxi zur Abholung schicken. Die persönliche Beratung (§ 20 ApBetrO) kann hierbei vorab telefonisch mit dem Patienten durchgeführt werden.
- Akute Lebensgefahr abgrenzen: Ist der Patient allein, immobil und befindet sich in einem lebensbedrohlichen Zustand, ist primär nicht die Apotheke, sondern sofort der Rettungsdienst (112) oder der ärztliche Bereitschaftsdienst (116 117) zuständig.
