Nachtdienst in der Vor-Ort-Apotheke bedeutet für angestellte Approbierte und vertretungsberechtigte Pharmazeuten längst nicht mehr nur pharmazeutische Akutversorgung unter Schlafentzug, sondern zunehmend ein unkalkulierbares Sicherheitsrisiko. Der jüngste Vorfall, bei dem ein Notdienst leistender Kollege durch einen aggressiven Kunden attackiert wurde und eine Kopfverletzung davontrug, markiert keinen isolierten Einzelfall. An der Notdienstklappe entladen sich Frustrationen über fehlende Notfallrezepte, die gesetzliche Notdienstgebühr von 2,50 Euro gemäß § 6 der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) oder die strikte Weigerung des Personals, rezeptpflichtige Beruhigungsmittel oder Opioide ohne ärztliche Verordnung abzugeben.
Arbeitgeber-Fürsorgepflicht und Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG
Kommt es während der Notdienstbereitschaft zu Handgreiflichkeiten, greift unmittelbar das Arbeitsschutzrecht. Apothekeninhaber stehen nach § 618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) in einer strikten Fürsorgepflicht gegenüber ihren Angestellten. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine lückenlose Gefährdungsbeurteilung nach § 5 ArbSchG, die explizit das Phänomen der nächtlichen Alleinarbeit und das Risiko von Übergriffen erfassen muss. Ein einfacher Klingelknopf und eine ungesicherte Glastür genügen den Vorgaben der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) bei Weitem nicht mehr, wenn bauliche Barrieren fehlen.
- Bauliche Barrieren: Eine zertifizierte Notdienstklappe mit Durchreiche und Gegensprechanlage, die ein Hineingreifen oder Durchstoßen von Gegenständen physikalisch unmöglich macht.
- Optische Überwachung und Beleuchtung: Gut ausgeleuchtete Eingangsbereiche sowie DSGVO-konforme Videosysteme mit Monitor im Nachtdienstzimmer zur Vorab-Sichtung der Kundschaft.
- Stille Alarmsysteme: Direktverbindungen zu Sicherheitsdiensten oder der örtlichen Polizeiinspektion, die auch bei Bedrohungslage unbemerkt ausgelöst werden können.
Meldung als Arbeitsunfall bei der BGW und Entgeltfortzahlung
Erleidet ein angestellter Apotheker während des Notdienstes eine körperliche Verletzung – sei es eine Prellung, Schädelprellung oder Platzwunde –, handelt es sich rechtlich zweifelsfrei um einen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 SGB VII. Betroffene müssen umgehend einen Durchgangsarzt (D-Arzt) aufsuchen, um den Vorfall lückenlos für die gesetzliche Unfallversicherung zu dokumentieren. Die BGW übernimmt in solchen Fällen nicht nur die Heilbehandlungskosten, sondern federt auch psychische Traumafolgen über spezialisierte psychotherapeutische Kriseninterventionen ab. Im Krankheitsfall greift für Angestellte die Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) für bis zu sechs Wochen in voller Höhe, ergänzt durch die tariflichen Zuschläge des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV).
Tarifliche Einordnung: Notdienstbereitschaft ist keine ungeschützte Zone
Gemäß § 6 BRTV bzw. den entsprechenden Bestimmungen des Rahmentarifvertrags Nordrhein wird Notdienstbereitschaft als Arbeitszeit eigener Art definiert und mit festen Pauschalen oder Freizeitausgleich vergütet. Doch der tarifliche Rahmen setzt voraus, dass der Arbeitsplatz menschengerecht gestaltet ist. Verweigert ein Betriebsinhaber nachweisbar notwendige Schutzmaßnahmen trotz wiederholter Gefahrenanzeigen durch das Personal, steht Angestellten im Extremfall ein Leistungsverweigerungsrecht nach § 273 BGB zu, solange elementare Sicherheitsstandards nicht gewährleistet sind. Eine solche Maßnahme bedarf jedoch einer präzisen schriftlichen Dokumentation der Mängel.
Konkrete Handlungsempfehlungen für das pharmazeutische Personal
Um sich bei Nacht- und Notdiensten wirksam abzusichern, sollten Approbierte und Pharmaziepraktikanten klare Verhaltensrichtlinien einhalten. An der Klappe gilt: Bei aggressiver oder berauschter Klientel wird kein Sichtkontakt durch geöffnete Türen hergestellt, die Kommunikation läuft ausschließlich über Wechselsprechanlagen. Bei verweigerter Rezeptvorlage oder Drohungen ist der Notruf 110 ohne Vorwarnung abzusetzen. Jeder Vorfall, auch verbale Bedrohungen, gehört zwingend in das apothekeneigene Verbandbuch und sollte dem Betriebsrat oder der Apothekenleitung schriftlich zur Anpassung der Sicherheitskonzepte übergeben werden.
