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Neue Stiko-Leitlinie zu Covid-19: Was Apothekenteams im Herbst beachten müssen

🗓️ 06. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme
Neue Stiko-Leitlinie zu Covid-19: Was Apothekenteams im Herbst beachten müssen

Die Stiko schärft die Indikation für Covid-19-Auffrischimpfungen. Für Vor-Ort-Apotheken bedeutet dies veränderte Beratungsroutinen, logistische Koordination und arbeitsrechtliche Schutzpflichten im Team.

Mit dem Beginn der respiratorischen Infektsaison im Herbst sehen sich die Teams in den öffentlichen Vor-Ort-Apotheken mit einer Neujustierung der offiziellen Impfempfehlungen konfrontiert. Die Ständige Impfkommission (Stiko) hat die Altersschwelle für die standardmäßige jährliche Covid-19-Auffrischung modifiziert: Standen in den vorangegangenen Kampagnen noch alle Personen ab dem 60. Lebensjahr im Fokus, konzentriert sich die explizite Auffrischempfehlung nun primär auf Menschen ab einem Lebensalter von 75 Jahren sowie auf Personen ab sechs Monaten mit relevanten Grundkrankheiten. Angestellte Approbierte, die Schutzimpfungen nach § 132e SGB V durchführen, sowie PTA in der qualifizierten Beratung an der Tara müssen diese veränderten Kriterien ab sofort in ihre täglichen Prüf- und Dokumentationsroutinen integrieren.

Wissenschaftlicher Hintergrund: Endemischer Status und angepasste Varianten

Die Verschiebung der Altersschwelle reflektiert den Übergang von der pandemischen in eine endemische Infektionsphase, den das Robert-Koch-Institut (RKI) auf Basis solider Immunitätsdaten in der Bevölkerung feststellt. Die Mehrheit der Bürger verfügt durch Mehrfachinfektionen und vorangegangene Immunisierungen über eine belastbare zelluläre Grundimmunität, die schwere Verläufe wirksam abmildert. Für die anstehende Saison dominieren Ableger der Omikron-Linie das Geschehen. Während die WHO die Linie LP.8.1 fokussiert, stuft die EMA die Sublinie XFG als relevanten Treiber ein. Da beide eng verwandt sind, attestieren RKI und Fachgremien den derzeit ausgelieferten, adaptierten Impfstoffen eine verlässliche Kreuzprotektion. Für die pharmazeutische Beratung bedeutet dies: Angestellte müssen Verunsicherungen von Patienten bezüglich der unterschiedlichen Hersteller- und Stammangaben mit Verweis auf die immunologische Kreuzreaktivität fundiert abbauen.

Simultanimpfung im Offizinalltag: Zeitmanagement und Injektionsregeln

Ein zentraler Aspekt der diesjährigen Kampagne ist die ausdrückliche Bestätigung, dass die Covid-19-Auffrischung simultan mit weiteren saisonalen Vakzinen appliziert werden darf. Insbesondere die zeitgleiche Gabe von Influenza- und Covid-19-Impfstoffen spart dem Patienten Wege, erfordert im Apothekenbetrieb jedoch strikte organisatorische Vorkehrungen:

  • Getrennte Injektionsorte: Die Impfungen dürfen nicht an derselben Extremität erfolgen. Gemäß RKI-Vorgaben ist zwingend der kontralaterale Deltoideus-Muskel zu nutzen, um lokale Reaktionen sauber differenzieren zu können.
  • Dokumentation und Aufklärung: Die getrennte Dokumentation in der Apothekensoftware sowie die zweifache Aufklärung binden zusätzliche Arbeitszeit, die im Dienstplan realistisch abgebildet sein muss.
  • Hygienestandards: Vorbereitungszeiten für den separaten Impfraum und die patientenbezogene Schutzkleidung dürfen bei dicht getakteten Terminen nicht vernachlässigt werden.

Arbeitsschutz und Personalplanung nach BRTV: Belastungsgrenzen wahren

Für Apothekenleiter und Filialleitungen stellt die Kombination aus regulärem Rezeptaufkommen, Rezepturherstellung und zusätzlichen Impfdienstleistungen eine enorme personelle Herausforderung dar. Für angestellte Approbierte greifen hier die arbeitsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen: Impfen ist eine anspruchsvolle heilkundliche Delegationsleistung, die höchste Konzentration erfordert und nicht zwischen zwei spontanen HV-Bedienungen abgewickelt werden darf. Werden für Impftermine Überstunden fällig, unterliegen diese den klaren Regelungen des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) bzw. des RTV Nordrhein: Mehrarbeit bedarf der betrieblichen Notwendigkeit, ist rechtzeitig anzukündigen und mit den tariflichen Zuschlägen von 25 Prozent zu vergüten oder termingerecht in Freizeit auszugleichen. Zudem verlangt § 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), dass der Arbeitgeber die Infektionsrisiken für das gesamte Personal an der Tara durch Bereitstellung von FFP2-Masken, Plexiglasabtrennungen und regelmäßige Desinfektionsintervalle minimiert, da symptomatische Personen vermehrt die Apotheke aufsuchen.

Abrechnungssicherheit und Erstattungsansprüche prüfen

Im Bereich der Vergütung nach § 132e SGB V gilt: Die gesetzlichen Krankenkassen erstatten die Durchführung von Covid-19-Schutzimpfungen in Apotheken weiterhin uneingeschränkt, sofern die Stiko-Indikation erfüllt ist. Bei Patienten zwischen 60 und 74 Jahren, die bislang routinemäßig geimpft wurden, müssen Approbierte nun genauer prüfen, ob eine chronische Grunderkrankung (wie chronische Nierenleiden, kardiovaskuläre Vorerkrankungen oder Diabetes mellitus) die Indikation rechtfertigt. Fehlt diese Voraussetzung, drohen im Nachgang Abrechnungsstreitigkeiten oder Retaxationen bei fehlerhaft zugeordneten Kostenträgern. Für das Apothekenteam gilt es daher, vor dem Setzen der Kanüle die Anamnesebögen präzise auszufüllen und den Versichertenstatus zweifelsfrei zu verifizieren.