Wenn Regionalmedien im ostwestfälischen Landkreis Höxter und den angrenzenden Regionen Holzminden und Nordhessen die täglichen Notdienstlisten veröffentlichen, spiegelt dies für Patientinnen und Patienten eine verlässliche Infrastruktur wider. Für angestellte Approbierte und Apothekenleiter offenbart der Blick auf Orte wie Brakel, Borgentreich oder Holzminden jedoch die wachsende strukturelle Belastung: In ländlichen Flächenkreisen führt jede Apothekenschließung unweigerlich zu einer Verdichtung der Dienstfrequenz für die verbleibenden pharmazeutischen Fachkräfte.
Dienstturnus im Flächenland: Wenn der Notdienst zur Dauerschleife wird
In großstädtischen Ballungsräumen verteilt sich die gesetzliche Pflicht zur Dienstbereitschaft nach § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) häufig auf Dutzende Betriebe, sodass einzelne Teams teils nur alle drei bis vier Wochen zum 24-Stunden-Dienst antreten müssen. Im ländlich geprägten Raum wie dem Weserbergland sieht die Realität grundlegend anders aus. Schließt eine Vor-Ort-Apotheke, rutschen die Nachbarbetriebe in deutlich engere Zyklen. Für angestellte Apothekerinnen und Apotheker bedeutet dies regelmäßig Wochenend- und Nachtdienste im Rhythmus von wenigen Tagen – oft gekoppelt mit weiten Anfahrtswegen über Landesgrenzen hinweg zwischen Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Hessen.
Tarifliche Einordnung: BRTV-Vorgaben für Bereitschaft und Arbeitszeit
Arbeitsrechtlich ist der Notdienst kein gewöhnlicher Schichtdienst, sondern unterliegt strengen tariflichen und gesetzlichen Regularien. Gemäß § 6 des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) zwischen ADEXA und dem ADA ist klar geregelt, wie Notdienstbereitschaften zu vergüten bzw. in Freizeit auszugleichen sind:
- Notdienstbereitschaft vs. Vollarbeitszeit: Befindet sich der Approbierte in der Apotheke zur Notdienstbereitschaft, gilt diese Phase arbeitszeitrechtlich als Bereitschaftsdienst, sofern die Inanspruchnahme erfahrungsgemäß nicht ununterbrochen erfolgt.
- Dokumentation der tatsächlichen Inanspruchnahme: Jede Klingelbetätigung an der Notdienstklappe, jedes Rezept und jede pharmazeutische Beratung wandelt die Bereitschaftsphase rechtlich in prüfpflichtige Arbeitszeit um. Übersteigt das nächtliche Kundenaufkommen ein erträgliches Maß, liegt faktisch volle Arbeitsleistung vor.
- Tarifliche Vergütungssätze: Der BRTV sieht für Notdienste an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen feste Notdienstpauschalen bzw. Freizeitausgleichsansprüche vor, die exakt abgerechnet werden müssen und nicht pauschal im Grundgehalt untergehen dürfen, es sei denn, außertarifliche Verträge regeln dies rechtskonform oberhalb der Tarifgrenzen.
Arbeitszeitgesetz und Ruhezeiten: Das Dilemma nach dem 24-Stunden-Dienst
Ein wiederkehrender Konfliktpunkt im pharmazeutischen Alltag betrifft § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Nach Beendigung der Arbeitszeit steht Beschäftigten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu. Endet ein 24-Stunden-Notdienst morgens um 09:00 Uhr, darf die betreffende angestellte Person keinesfalls nahtlos in den regulären Tagdienst übergehen. In personell ausgedünnten Landapotheken wird diese Schutzvorschrift jedoch nicht selten durch personelle Engpässe strapaziert. ADEXA pocht hierbei unmissverständlich auf den Gesundheitsschutz: Verstöße gegen zwingende Ruhezeiten gefährden nicht nur die persönliche Gesundheit des Personals, sondern bergen erhebliche Haftungsrisiken bei Abgabe- und Medikationsfehlern.
Forderungen an Politik und Kammern: Entlastungsmodelle statt Verschleiß
Die Ausschüttungen des Nacht- und Notdienstfonds (NNF) federn zwar einen Teil der betriebswirtschaftlichen Vorhaltekosten ab, lösen jedoch nicht den Mangel an approbierten Vertretungskräften auf dem Land. Da gemäß § 2 Abs. 5 ApBetrO der Notdienst zwingend durch Approbierte – und im Gegensatz zu zeitlich eng befristeten Vertretungen im Routinebetrieb nicht eigenverantwortlich durch PTA – abgedeckt werden muss, fordert die Apothekengewerkschaft ADEXA seit Langem flexible Notdienstkreise, verlässliche Dienstpläne mit ausreichendem Vorlauf und eine spürbare finanzielle Aufwertung der Sonderdienste. Für die Kolleginnen und Kollegen vor Ort gilt: Dienstzeiten penibel erfassen, Ruhezeiten einfordern und geleistete Nachtarbeit lückenlos zur Abrechnung bringen.
