Wenn an bundesweiten Feiertagen wie dem Tag der Deutschen Einheit oder an Brückentagen reguläre Arztpraxen und Offizinen schließen, verlagert sich die pharmazeutische Akutversorgung vollständig auf das engmaschige Notdienstnetz. An den Schnittstellen der Bundesländer – etwa entlang der Metropolregion Rhein-Neckar zwischen Neustadt an der Weinstraße, Maxdorf im Landkreis Bad Dürkheim, Ludwigshafen und Mannheim – wird die organisatorische und personelle Belastung für die diensthabenden Teams besonders deutlich: Einzugsgebiete vergrößern sich drastisch, Patientenströme konzentrieren sich auf wenige Standorte, und das pharmazeutische Personal leistet 24-Stunden-Dienste unter Volllast.
Arbeitszeitrechtliche Leitplanken: Bereitschaftsdienst ist Arbeitszeit
Hinter jeder geöffneten Notdienstklappe steht eine arbeitsrechtliche Gratwanderung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gilt Notdienstbereitschaft in der Apotheke vollumfänglich als Arbeitszeit. Auch wenn Zeiten ohne Kundenfrequenz arbeitsvertraglich als Bereitschaftsdienst oder Arbeitsbereitschaft eingestuft werden, unterliegen sie den zwingenden Schutzvorschriften:
- Ruhezeiten nach § 5 ArbZG: Nach Beendigung eines 24-stündigen Notdienstes steht Beschäftigten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu. Ein nahtloser Übergang in den regulären Frühdienst ist gesetzwidrig.
- Ersatzruhetage für Feiertagsarbeit: Nach § 11 Abs. 3 ArbZG muss für Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von acht Wochen ein Ersatzruhetag gewährt werden.
- Höchstarbeitszeitgrenzen: Die wöchentliche Höchstarbeitszeit darf im Ausgleichszeitraum gem. § 3 ArbZG im Durchschnitt 48 Stunden nicht überschreiten, sofern keine abweichenden tariflichen Öffnungsklauseln greifen.
Vergütungsanspruch nach BRTV: Pauschale versus Freizeitausgleich
Für tarifgebundene Apotheken (ADEXA/ADA) regelt § 6 Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) die finanzielle und zeitliche Kompensation des Notdienstes präzise. Angestellte Approbierte haben bei Anordnung von Notdiensten außerhalb der regulären Öffnungszeiten Anspruch auf eine tariflich festgelegte Vergütung oder entsprechenden Freizeitausgleich. Nach § 6 Abs. 3 BRTV beträgt das Notdiensthonorar für eine Dienstbereitschaft an Sonn- und Feiertagen sowie nachts pauschalierte Vergütungssätze, die an die jeweilige Gehaltsstufe gekoppelt sind, sofern kein Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 gewährt wird. Werden Vollzeitkräfte über ihre arbeitsvertraglich geschuldete Wochenarbeitszeit hinaus zum Dienst herangezogen, entstehen zudem zuschlagspflichtige Mehrarbeitsstunden nach § 7 BRTV.
Approbationspflicht und Vertretungsregeln am Feiertag
Ein strukturelles Problem vieler Inhaberinnen und Inhaber ist die zwingende Anwesenheitspflicht pharmazeutischen Spitzenpersonals. Gemäß § 2 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) muss während des Notdienstes grundsätzlich eine approbierte Person (Inhaber, Filialleiter oder angestellter Apotheker) anwesend oder unverzüglich erreichbar sein. Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) dürfen den Notdienst keinesfalls eigenverantwortlich allein führen; sie können lediglich unterstützend im Rahmen der pharmazeutischen Beratung und Abgabe tätig sein. Für kleinere Filialverbünde im ländlich-urbanen Übergang führt dieser Approbationsvorbehalt bei dünner Personaldecke schnell zu unzulässigen Mehrfachbelastungen derselben approbierten Fachkräfte innerhalb kurzer Dienstturnusse.
Handlungsempfehlungen für die rechtssichere Dienstplangestaltung
Um Rechtsunsicherheiten, Abmahnungen durch Arbeitsschutzbehörden oder tarifliche Nachforderungen zu vermeiden, sollten Vor-Ort-Apotheken folgende Maßnahmen einhalten:
- Dienstplanfristen wahren: Dienstpläne inklusive Notdiensteinteilung müssen gem. § 4 BRTV mit angemessener Vorlauffrist (in der Regel mindestens vier Wochen im Voraus) verbindlich feststehen, um den Beschäftigten Planbarkeit zu gewährleisten.
- Elektronische Zeiterfassung: Notdienstzeiten – inklusive nächtlicher Einsätze – müssen manipulationssicher dokumentiert werden, um den Anforderungen des BAG-Beschlusses vom September 2022 (1 ABR 22/21) zur systematischen Erfassung der Arbeitszeit zu genügen.
- Regelung zu Wegezeiten: Wird ein Rufbereitschaftsdienst angeordnet, bei dem der Approbierte die Offizin innerhalb weniger Minuten erreichen muss, schränkt dies den Aufenthaltsort drastisch ein; betriebsindividuell ist zu prüfen, ob die Kriterien für vollen Bereitschaftsdienst erfüllt sind.
