Zwischen Versorgungsauftrag und Schlafmangel: Der Notdienst-Alltag in Oberfranken
Wenn lokale Medien die Notdienstpläne für Coburg, Neustadt oder Lichtenfels veröffentlichen, erscheint dies für Bürger als reine Servicemeldung. Für das pharmazeutische Personal der Vor-Ort-Apotheken bedeutet die Einteilung von 08:30 Uhr morgens bis 08:30 Uhr des Folgetages jedoch eine physische und psychische Zerreißprobe. Gerade in kleineren Landkreisen und kreisfreien Städten wie Coburg verdichtet sich die Frequenz der Diensteinteilungen spürbar: Schließt eine Betriebsstätte endgültig ihre Pforten, verteilt die Bayerische Landesapothekerkammer (BLAK) den gesetzlichen Sicherstellungsauftrag gemäß § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) auf immer weniger verbleibende Apothekenteams.
Arbeitszeitrechtliche Kollisionen: § 5 ArbZG trifft auf Dienstbereitschaft
In der arbeitsrechtlichen Praxis wirft der 24-Stunden-Dienst erhebliche Konflikte mit dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG) auf. Zwar gilt der Notdienst in der Apotheke arbeitszeitrechtlich überwiegend als Arbeitsbereitschaft bzw. Bereitschaftsdienst, sofern sich die Diensthabenden in den dafür vorgesehenen Notdienstzimmern bereithalten dürfen. Dennoch schreibt § 5 Abs. 1 ArbZG zwingend eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit vor. In Notdienstnächten mit hoher Patienten- oder Arztfrequenz – verstärkt durch Infektwellen von RSV über Influenza bis Corona – wird diese Ruhephase durch wiederholtes Klingeln am Notdienstfenster fortlaufend unterbrochen. Angestellte Filialleiter und approbierte Vertretungskräfte stehen am darauffolgenden Vormittag oft direkt wieder im regulären Handverkauf, was ohne vorschriftsmäßige Ersatzruhezeiten einen klaren Verstoß gegen den betrieblichen Arbeitsschutz darstellt.
Tarifliche Einordnung: Vergütung nach § 6 BRTV auf dem Prüfstand
Die finanzielle Kompensation für diese Sonderopfer regelt der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), ausgehandelt zwischen ADEXA und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA). Gemäß § 6 BRTV steht angestellten Approbierten für den Notdienst außerhalb der regulären Öffnungszeiten eine Vergütung zu, die entweder finanziell abgegolten oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen werden muss. Die Gewerkschaft ADEXA kritisiert seit Langem, dass die festgeschriebenen Notdienstpauschalen den tatsächlichen Beratungsaufwand in Akutfällen und die damit einhergehende Verantwortung nicht adäquat abbilden:
- Bereitschaftspauschalen vs. Realaufwand: Oft deckt die Pauschale nur die reine Anwesenheit ab, während tatsächliche Inanspruchnahmen mitten in der Nacht nicht vollumfänglich als Vollarbeitszeit bewertet werden.
- Freizeitausgleich in Personalnot: Durch den gravierenden Fachkräftemangel verfällt der tariflich vorgesehene Anspruch auf Freizeitausgleich in vielen Betrieben faktisch, weil schlichtweg keine Vertretung für den Folgetag existiert.
- Haftungsrisiko bei Übermüdung: Treten nach 20 Stunden Dauerdienst Medikationsfehler bei der Notfallabgabe auf, tragen angestellte Approbierte das persönliche berufsrechtliche und haftungsrechtliche Risiko.
Handlungsempfehlungen für angestellte Approbierte in Notdienstapotheken
Zur rechtlichen Absicherung sollten Mitarbeiter im Notdienst sämtliche Inanspruchnahmen über das Notdienstjournal akribisch protokollieren. Überschreitet das nächtliche Arbeitsaufkommen ein Maß, das Ruhephasen unmöglich macht, muss der Arbeitgeber im Rahmen seiner Fürsorgepflicht eine sofortige Freistellung für den nachfolgenden Arbeitstag gewähren. Arbeitszeitkonten müssen die Dienststunden minutengenau erfassen, um Verfallfristen nach § 22 BRTV rechtzeitig abzuwenden und Überstundenzuschläge durchzusetzen.
