Praxis & Notdienst

Feiertagsnotdienst an Himmelfahrt: Rechtliche Pflichten, Zuschläge und Eigenschutz

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: weser-kurier.de
Feiertagsnotdienst an Himmelfahrt: Rechtliche Pflichten, Zuschläge und Eigenschutz

Während Ausflügler den Feiertag genießen, halten Notdienst-Teams die Stellung. Welche Vorgaben nach ArbZG und BRTV für Ersatzruhetage, Vergütung und Sicherheit an der Notdienstklappe gelten.

Wenn Lokalmedien wie der Bremer Weser-Kurier die Notdienstapotheken für Christi Himmelfahrt auflisten, lesen Bürgerinnen und Bürger darin ein beruhigendes Versorgungsversprechen für den Ernstfall. Für die Beschäftigten in den Offizinen bedeuten die 24-Stunden-Dienste an gesetzlichen Feiertagen jedoch eine erhebliche physische und psychische Belastung. Gerade die Koinzidenz von kirchlichem Feiertag und sogenanntem Vatertag bringt spezifische arbeitsrechtliche, tarifliche und sicherheitsrelevante Fragestellungen mit sich, die im Dienstplan rechtzeitig und wasserdicht gelöst sein müssen.

Gesetzlicher Anspruch: Der Ersatzruhetag nach § 11 Arbeitszeitgesetz

Grundsätzlich verbietet § 9 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) die Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen. Das Apothekenwesen fällt zwar unter die gesetzlichen Ausnahmebestimmungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG zur Aufrechterhaltung der medizinischen Notfallversorgung, dies entbindet Inhaber jedoch nicht von den zwingenden Schutzvorschriften. Wer an einem Feiertag wie Christi Himmelfahrt, der auf einen Werktag fällt, Dienst leistet, hat gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 ArbZG einen unverrückbaren Anspruch auf einen Ersatzruhetag. Dieser muss innerhalb eines Beschäftigungszeitraums von maximal acht Wochen gewährt werden. Dieser Freizeitausgleich ist zwingend an einem Werktag zu gewähren, an dem der Angestellte regulär zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen wäre – ein bloßes Zusammenfallen mit einem ohnehin dienstfreien Tag genügt den gesetzlichen Anforderungen der Rechtsprechung nicht.

Tarifliche Eingruppierung nach BRTV: Vergütung oder Freizeit?

Für tarifgebundene Apotheken im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages (BRTV zwischen ADA und ADEXA) regelt § 6 BRTV die Notdienstbereitschaft im Detail. Wird der Dienst in Form von Arbeitsbereitschaft in der Apotheke abgeleistet – was bei der 24-Stunden-Dienstbereitschaft über den Feiertag der Regelfall ist –, ist zwischen reiner Präsenz und tatsächlicher Inanspruchnahme zu differenzieren:

  • Vergütungssätze: Für Notdienste an Sonn- und Feiertagen sieht der BRTV feste Pauschalen vor, sofern keine anderweitige Vereinbarung über Freizeitausgleich getroffen wurde.
  • Freizeitausgleich: Wird der Notdienst durch Freizeit abgegolten, beträgt der Anspruch nach BRTV die volle Dauer der geleisteten Notdienstbereitschaft zuzüglich der tariflich festgelegten Feiertagszuschläge.
  • Dokumentationspflicht: Jede Unterbrechung der Nachtruhe durch Inanspruchnahme an der Notdienstglocke muss im Dienstbuch exakt erfasst werden, um im Streitfall die tatsächliche Arbeitsleistung belegen zu können.

Für Kammerbezirke mit eigenen Tarifverträgen, wie etwa Nordrhein (TGL) oder Sachsen, greifen analoge, teils in den Zuschlagshöhen abweichende Bestimmungen, die vor Dienstantritt im Arbeitsvertrag auf ihre dynamische Verweisung geprüft werden müssen.

Klare Rechtslage bei der Besetzung: PTA dürfen nicht allein bleiben

Angesichts des anhaltenden Fachkräftemangels wird in der Praxis gelegentlich versucht, pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) zur eigenständigen Durchführung von Feiertagsnotdiensten heranzuziehen. Hier setzt das Berufs- und Apothekenrecht unmissverständliche Grenzen: Gemäß § 23 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) muss die Apotheke während des Notdienstes ständig dienstbereit sein. Nach § 23 Abs. 4 ApBetrO kann die Dienstbereitschaft ausschließlich durch einen Apotheker versehen werden. Eine PTA darf zwar zur Unterstützung und Entlastung im Notdienst eingesetzt werden, die eigenverantwortliche Leitung und Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel ohne physische Anwesenheit eines Approbierten ist rechtlich unzulässig und stellt eine gravierende Ordnungswidrigkeit dar, die den Versicherungsschutz im Haftungsfall gefährdet.

Erhöhtes Gefahrenpotenzial am „Vatertag“: Pflichten des Arbeitgebers zum Eigenschutz

Die Koppelung von Himmelfahrt mit teils exzessiven Alkoholkonsum-Bräuchen führt in Notdienstapotheken statistisch gehäuft zu Pöbeleien, Sachbeschädigungen oder Bedrohungssituationen an der Notdienstklappe. Gemäß § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung auch für Notdienste zu erstellen und entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen. Dazu gehören eine funktionierende Gegensprechanlage, Sicherheitsverglasung der Durchreiche, ausreichende Außenbeleuchtung des Eingangsbereichs und ein fest installierter, leicht erreichbarer Notruftaster zur Polizei. Beschäftigte haben das Recht, die Herausgabe von Arzneimitteln zu verweigern und die Notdienstklappe geschlossen zu halten, wenn akute Gewalt droht oder Kunden randalieren; die Abgabepflicht nach § 17 ApBetrO endet dort, wo Leib und Leben des Personals gefährdet sind.