Erosion der Betriebsstätten: Köln und Düsseldorf im Abwärtstrend
Die Zahlen für das erste Halbjahr 2026 zeichnen ein alarmierendes Bild der pharmazeutischen Infrastruktur im Rheinland: Im Kammerbezirk Nordrhein standen mageren vier Neueröffnungen satte 14 endgültige Schließungen gegenüber. Was gesundheitspolitisch lange Zeit als Problem peripherer Regionen verharmlost wurde, schlägt nun mit voller Wucht in den Ballungsräumen auf. Köln verzeichnete im ersten Halbjahr drei Betriebsaufgaben, die Landeshauptstadt Düsseldorf zwei. In einzelnen Stadtbezirken existiert bereits heute nur noch eine einzige Vor-Ort-Apotheke. Die Ausdünnung führt unmittelbar dazu, dass Hilfesuchende nachts oder am Wochenende Fahrzeiten von bis zu 30 Minuten bewältigen müssen – und die verbleibenden Betriebe in eine bedenkliche Überlastungsspirale geraten.
Dauerbetrieb an der Notdienstklappe: Die arbeitsrechtliche Realität
Für angestellte Apothekerinnen und Apotheker bringt die Ausdünnung der Notdienstkreise eine drastische Verdichtung des Nacht- und Sonntagsdienstes mit sich. Wenn umliegende Betriebsstätten wegbrechen, verwandelt sich die klassische Notdienstbereitschaft de facto in durchgehende Vollarbeit. Statt einzelner Akutfälle stehen Patienten in Düsseldorf oder Köln nun Schlange vor dem Notdienstfenster. Arbeitsrechtlich ist dieser Zustand brisant: Handelt es sich bei der Notdienstbereitschaft (§ 6 BRTV bzw. RTV Nordrhein) tariflich um eine Mischung aus Arbeitsleistung und Ruhebereitschaft, wird dieses Modell durch die anhaltende Frequenz ausgehebelt. Wird der Diensthabende durchgehend beansprucht, greifen die strengen Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Eine Überschreitung der maximal zulässigen täglichen Arbeitszeit nach § 3 ArbZG ist bei 24-Stunden-Diensten ohne reale Ruhephasen unausweichlich, sofern kein tragfähiges Schicht- oder Freizeitausgleichskonzept vorliegt.
Ruhezeiten nach § 5 ArbZG geraten zur personellen Sollbruchstelle
Die gravierendste Folge der Notdienstballung zeigt sich am Folgetag. Das Arbeitszeitgesetz schreibt in § 5 Abs. 1 eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden nach Beendigung der Arbeitszeit vor. In dünn besetzten Apothekenteams führt dies regelmäßig zum personellen Notstand: Kann die Notdienst leistende Approbierte am nächsten Morgen um 8:00 Uhr die Offizin nicht betreten, weil die Ruhezeit bis zum Nachmittag läuft, droht die vorübergehende Schließung der Apotheke wegen Fehlens pharmazeutischen Leitungs- bzw. Vertretungspersonals (§ 2 Abs. 2 ApBetrO). Filialleiter und Inhaber versuchen diese Lücken nicht selten durch unzulässige Verkürzungen der Ruhezeit oder das Heranziehen von PTA zur eigenständigen Abgabe ohne Aufsicht zu kitten – ein schwerer Verstoß gegen das Berufs- und Haftungsrecht, der im Schadensfall das gesamte Team gefährdet.
Honoraranpassung im ApoVWG: Tropfen auf den heißen Stein?
Der Gesetzgeber hat auf den wirtschaftlichen Druck reagiert: Das im Mai 2026 verabschiedete Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz hebt das apothekerliche Fixum stufenweise an – zum 1. Juli 2026 von 8,35 Euro auf 9,00 Euro, gefolgt von einem weiteren Schritt auf 9,50 Euro ab Januar 2027. Doch für die Beschäftigten kommt diese Entlastung zu spät und fällt zu gering aus. ADEXA fordert seit Monaten, dass die Zuwächse bei den Betriebseinnahmen verbindlich in tabellenwirksame Gehaltserhöhungen und bessere Personalschlüssel fließen müssen, statt lediglich Altdefizite der Träger abzufedern. Im Tarifbereich der Tarifgemeinschaft der Apothekenleiter Nordrhein (TGL) müssen die Honorarzuwächse dringend genutzt werden, um die Notdienstpauschalen für Angestellte an das tatsächliche Belastungsniveau anzupassen. Derzeit steht die finanzielle Kompensation für Notdienste in keinem Verhältnis zur physischen und psychischen Belastung in ausgedünnten Versorgungsbezirken.
Handlungsempfehlungen für angestellte Approbierte und Filialleitungen
Angestellte im Kammerbezirk Nordrhein sollten die veränderten Rahmenbedingungen nicht stillschweigend hinnehmen, sondern klare arbeitsrechtliche Schutzmechanismen etablieren:
- Lückenlose Dokumentation der Dienstfrequenz: Erfassen Sie an der Notdienstklappe exakt jede Kundenfrequenz mit Uhrzeit, um nachweisen zu können, ob es sich um Notdienstbereitschaft oder Vollarbeit handelt.
- Einhaltung der 11-Stunden-Ruhezeit einfordern: Treten Sie nach einem durchgearbeiteten Nachtdienst keinesfalls am nächsten Morgen den regulären Frühdienst an. Planen Sie Vertretungen verbindlich vorab im Dienstplan ein.
- Gefährdungsanzeigen nach § 16 ArbSchG stellen: Wenn Ausdünnungen im Umkreis dazu führen, dass Ein-Personen-Besetzungen im Notdienst die Sicherheit der Versorgung oder Ihre eigene Gesundheit gefährden, ist der Inhaber schriftlich per Überlastungsanzeige in die Pflicht zu nehmen.
