Wenn die Lokalpresse wie der Bremer Weser-Kurier die Liste der dienstbereiten Offizinen für das verlängerte Pfingstwochenende publiziert, liest sich das für die Bevölkerung als beruhigende Service-Meldung. Für das pharmazeutische Personal hinter den Notdienstklappen im Bremer Stadtgebiet – von Gröpelingen bis Schwachhausen – bedeuten die 24-Stunden-Intervalle von Samstagmorgen, 9 Uhr, bis Dienstagmorgen, 9 Uhr, jedoch eine extreme physische und rechtlich regulierte Dauerbelastung. Gerade an mehrtägigen Feiertagsblöcken prallen die berufsrechtliche Präsenzpflicht der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und die Schutzvorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sowie des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) mit voller Härte aufeinander.
24-Stunden-Präsenz: Rechtliche Einordnung zwischen Arbeitszeit und Bereitschaft
Der Turnus von 9 bis 9 Uhr am Folgetag deckt die gesamte Spanne von regulärer Ladenöffnung über die Schließzeit bis zum Folgemorgen ab. Arbeitszeitrechtlich handelt es sich bei der Nacht- und Feiertagsphase nicht um bloße Rufbereitschaft, sondern um Bereitschaftsdienst im Sinne des § 6 BRTV bzw. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die diensthabende Person darf die Betriebsstätte nicht verlassen und muss jederzeit auf das Klingeln an der Notdienstglocke reagieren. Da Bereitschaftsdienst arbeitszeitrechtlich in vollem Umfang als Arbeitszeit gilt (EuGH, Rs. Simap / Jaeger), geraten 24-Stunden-Schichten schnell in Konflikt mit § 3 ArbZG, der eine Höchstarbeitszeit von acht, maximal zehn Stunden vorsieht. Eine Überschreitung ist nur zulässig, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und eine entsprechende tarifliche Öffnungsklausel – wie in § 6 BRTV verankert – genutzt wird.
Vergütung und Freizeitausgleich: Die konkreten Ansprüche nach BRTV
Für tarifgebundene Approbierte in Bremen (Mitgliedschaft bei ADEXA und im Bremer Apothekerverband/ADA) regelt § 6 BRTV die finanzielle oder zeitliche Kompensation präzise. Für einen vollen Feiertagsnotdienst – wie an Pfingstsonntag oder Pfingstmontag – steht Beschäftigten wahlweise eine finanzielle Vergütung oder ein Freizeitausgleich zu:
- Wahlrecht zwischen Geld und Zeit: Der Notdienst an Sonn- und Feiertagen von 9:00 bis 9:00 Uhr des Folgetages erfordert nach BRTV einen Freizeitausgleich im Umfang der geleisteten Notdienststunden unter Fortzahlung des Gehalts oder die Auszahlung der tariflichen Notdienstpauschale.
- Zuschläge für Nachtarbeit: Für tatsächliche Inanspruchnahmen zwischen 22:00 und 6:00 Uhr greift zudem die gesetzliche Vorgabe des § 6 Abs. 5 ArbZG (angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder angemessener Zuschlag auf das Bruttoarbeitsentgelt), sofern der Tarifvertrag dies nicht bereits pauschalierend abdeckt.
- Ersatzruhetag nach ArbZG: Unabhängig von tariflichen Pauschalen schreibt § 11 Abs. 3 ArbZG zwingend vor: Wer am Pfingstsonntag oder Pfingstmontag arbeitet, muss innerhalb eines Zeitraums von zwei Wochen (für Sonntagsarbeit) bzw. acht Wochen (für Feiertagsarbeit) einen Ersatzruhetag erhalten. Dieser Tag darf nicht auf einen ohnehin arbeitsfreien Werktag (wie den ohnehin dienstfreien Samstag einer Teilzeitkraft) gelegt werden, um den Schutzzweck nicht zu unterlaufen.
Personelle Besetzung: Wer darf und wer muss ran?
Nach § 2 Abs. 5 in Verbindung mit § 23 Abs. 1 ApBetrO muss während der Dienstbereitschaft ein Apotheker anwesend oder zumindest sofort erreichbar sein, sofern der Notdienst von einer dazu befugten Vertretung versehen wird. Für das mittlere pharmazeutische Personal gilt eine strikte Grenze: Pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA) dürfen den Notdienst keinesfalls eigenverantwortlich allein ableisten. Werden PTA oder PKA zur Entlastung bei hohem Notdienstaufkommen an Pfingsten herangezogen, handelt es sich um reguläre Feiertagsüberstunden mit den entsprechenden Zuschlägen gemäß § 7 BRTV, nicht um Notdienstbereitschaft im Sinne der Approbierten-Regelungen. Praktikanten dürfen ebenfalls nur unter direkter Aufsicht tätig werden; eine Heranziehung zur Notdienstbewältigung ohne approbierte Leitung ist approbationsrechtlich unzulässig.
Praxis-Checkliste für die Dienstplan-Nachbereitung
Um rechtliche Fallstricke nach den Pfingsttagen zu vermeiden, sollten Angestellte und Inhaber folgende Punkte unverzüglich prüfen:
- Ruhezeiten einhalten: Nach Beendigung des Notdienstes am Dienstagmorgen um 9:00 Uhr schreibt § 5 Abs. 1 ArbZG eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden vor. Ein nahtloser Übergang in die reguläre Dienstagsschicht ist illegal.
- Dokumentation der Inanspruchnahme: Das Notdienstprotokoll und die Kassenbelege über die erhobene Notdienstgebühr (2,50 Euro gemäß Arzneimittelpreisverordnung) dienen als Nachweis über die tatsächliche Arbeitsdichte während der Nachtstunden.
- Schriftliche Vereinbarung über Freizeitausgleich: Der Anspruch auf Zeitausgleich sollte zeitnah im Dienstplan für den laufenden Abrechnungsmonat fixiert werden, um Verfallfristen nach § 18 BRTV (Geltendmachung innerhalb von drei Monaten) vorzubeugen.
