Praxis & Notdienst

Ausgedünntes Netz: Notdienst-Belastung für angestellte Approbierte spitzt sich zu

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: Apotheken Umschau
Ausgedünntes Netz: Notdienst-Belastung für angestellte Approbierte spitzt sich zu

Immer längere Wege für Patienten bedeuten für das verbliebene Personal dramatisch engere Diensttakte. Wie § 6 BRTV und das Arbeitszeitgesetz die Nachtarbeit regulieren – und wo Grenzen überschritten werden.

Der anhaltende Schwund an öffentlichen Apotheken in Deutschland markiert eine Zäsur, die längst nicht mehr nur Gegenstand statistischer Verbandsmeldungen ist: Für die Bevölkerung bedeuten Schließungen immer weitere Anfahrtswege zum nächsten Notdienstschalter – insbesondere in ländlichen Regionen und strukturschwachen Randlagen. Was in der öffentlichen Debatte jedoch systematisch ausgeblendet wird, ist die unmittelbare Kehrseite für das pharmazeutische Personal. Jeder Betrieb, der endgültig aufgibt, reißt eine Lücke in den regionalen Notdienstkalender der jeweiligen Landesapothekerkammer. Die Konsequenz: Die verbleibenden angestellten Approbierten müssen die gesetzliche 24/7-Versorgungspflicht in immer dichteren Intervallen absichern.

Der Dominoeffekt auf den Dienstplan: Ausdünnung erzwingt Dauereinsatz

Nach § 23 der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind öffentliche Apotheken zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Zwar können Kammern Befreiungen oder Notdienstwechsel verfügen, doch die mathematische Realität lässt sich nicht wegadministrieren: Sinken die Betriebszahlen in einem Kammerbezirk, verteilt sich die identische Zahl an Nacht-, Sonntags- und Feiertagsdiensten auf deutlich weniger Köpfe. Musste ein angestellter Apotheker früher alle drei bis vier Wochen eine Nachtschicht ableisten, rückt der Turnus in vielen Regionen bereits auf einen Rhythmus von zehn bis 14 Tagen vor. Für Approbierte, die ohnehin unter der chronischen Unterbesetzung leiden, führt diese Verdichtung zu einer extremen physischen und psychischen Dauerbelastung.

Tarifliche Leitplanken: § 6 BRTV und die Abgrenzung zur Vollarbeit

Im Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) – sowie der inhaltsgleichen Regelungen der Tarifgemeinschaft Nordrhein (TGL) – regelt § 6 die Notdienstbereitschaft dezidiert. Der BRTV unterscheidet dabei penibel zwischen Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft und tatsächlicher Inanspruchnahme:

  • Anwesenheitspflicht in der Offizin: Verbringt die angestellte Approbierte den Notdienst in den Räumen der Apotheke, gilt dies tarifrechtlich als Arbeitszeit, die gesondert zu vergüten oder durch Freizeit auszugleichen ist.
  • Vergütungsregelungen (§ 6 Abs. 4 BRTV): Für Notdienste außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an Werktagen steht Beschäftigten eine tarifliche Vergütung oder ein entsprechender Freizeitausgleich zu. Der Grundsatz lautet: Notdienstbereitschaft ist keine unbezahlte Gefälligkeit, sondern hochqualifizierte Sonderarbeit.
  • Dokumentationspflicht: Jede Unterbrechung der Nachtruhe durch Kundschaft an der Notdienstklappe ist minutengenau festzuhalten, um den Anspruch auf Überstundenzuschläge und Ruhezeiten rechtssicher belegen zu können.

Dauerkonflikt Ruhezeit: Wenn das Arbeitszeitgesetz ausgehebelt wird

Besonders brisant ist die Kollision zwischen berufsrechtlicher Kammerverpflichtung und dem zwingenden staatlichen Arbeitsschutz. Nach § 5 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) steht Arbeitnehmern nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu. In Vor-Ort-Apotheken wird diese Norm jedoch regelmäßig unterlaufen: Schellt die Notdienstglocke nachts mehrfach, wird die gesetzliche Ruhezeit formal jedes Mal unterbrochen. Nach strenger Lesart des ArbZG müsste die elfstündige Ruhephase nach jedem nächtlichen Einsatz theoretisch neu anlaufen. In der Praxis stehen viele Angestellte jedoch am nächsten Morgen ab 8:00 Uhr wieder im regulären Handverkauf. ADEXA mahnt hier seit Langem an: Wer die Nacht durchgearbeitet hat, darf am Folgetag nicht gesetzwidrig im Vollbetrieb verheizt werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, für den Folgetag Vertretungen zu organisieren oder Notdiensthabende freizustellen.

Wirtschaftlicher Ausgleich: Notdienstfonds entlastet Inhaber, nicht das Personal

Finanziell erhalten Apothekeninhaber für jeden geleisteten Vollnotdienst pauschale Zuschüsse über den Nacht- und Notdienstfonds (NNF). Während diese Gelder das betriebswirtschaftliche Defizit der Notdienstbereitschaft dämpfen sollen, kommt bei den angestellten Approbierten, die den Dienst real ableisten, oft nur die minimale BRTV-Vergütungspauschale an. Angesichts der gestiegenen Lebenshaltungskosten und der überproportionalen Belastung verlangt die Gewerkschaft ADEXA in anstehenden Tarifrunden eine deutliche Aufwertung der Notdienstvergütung. Wer nachts unter hoher Verantwortung Akutfälle versorgt, Interaktionsprüfungen vornimmt und BtM-Notversorgungen meistert, benötigt mehr als warme Worte der Gesundheitspolitik.

Handlungsempfehlungen für angestellte Approbierte

Betroffene Mitarbeiter sollten bei der Dienstplangestaltung nicht defensiv agieren. Notdienstpläne müssen laut BRTV mindestens vier Wochen im Voraus verbindlich feststehen; kurzfristige Einteilungen bedürfen der Zustimmung des Arbeitnehmers. Zudem sollten sämtliche Notdiensteinsätze lückenlos im Zeiterfassungssystem dokumentiert werden. Werden Ruhezeiten von elf Stunden zwischen Notdienstende und regulärem Dienstantritt unterschritten, liegt ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz vor, der die Fürsorgepflicht des Apothekenleiters verletzt. Angestellte haben in diesem Fall das Recht, den Dienstantritt am Folgetag bis zur Erreichung der vollen Ruhezeit zu verweigern, ohne Entgeltkürzungen befürchten zu müssen.