Der fortschreitende Rückgang der Betriebsstätten in Brandenburg zwingt die Standesvertretung zum Handeln: Die Landesapothekerkammer Brandenburg (LAK) restrukturiert die Einteilung der Notdienstkreise grundlegend. Aufgrund historisch niedriger Apothekenzahlen in Flächenlandkreisen wie der Uckermark, Elbe-Elster oder der Prignitz geriet das bisherige Rotationsprinzip an seine Belastungsgrenzen. Die Konsequenz der Reform: Die Dienstbereiche werden räumlich vergrößert, wodurch sich für Hilfesuchende in ländlichen Regionen die Fahrtwege zur nächsten diensthabenden Offizin verlängern können. Für das pharmazeutische Personal – insbesondere für angestellte Approbierte – markiert dieser Schritt eine überfällige Zäsur im Dienstplanungsalltag.
Notdienstfrequenz am Limit: Warum das alte Kreissystem kollabierte
In Regionen, in denen Schließungen die Versorgungsdichte auf ein kritisches Minimum gedrückt haben, führte die gesetzliche Verpflichtung zur Dienstbereitschaft gemäß § 4 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) zu einer untragbaren Dienstfrequenz. In extremen Fällen mussten Approbierte alle drei bis vier Tage die Nacht- und Feiertagsbereitschaft abdecken. Neben den Inhabern traf diese Taktung vor allem angestellte Apothekerinnen und Apotheker, deren vertragliche Arbeitszeitmodelle durch ständige Notdienste faktisch ausgehebelt wurden. Die Ausweitung der Dienstbezirke soll nun sicherstellen, dass zwischen zwei Notdiensten verlässlichere Regenerationsphasen liegen und die rechnerische Belastungsgrenze spürbar sinkt.
Tarifliche Einordnung: Vergütung und Ruhezeiten nach BRTV
Für angestellte Approbierte, die unter den Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrags (BRTV) fallen, greifen bei der Ableistung von Notdienstbereitschaften klare Vorgaben, die durch die Reform neue Relevanz erhalten:
- Notdienstbereitschaft nach § 6 BRTV: Die Vergütung richtet sich danach, ob die Dienstbereitschaft als Anwesenheitsdienst in der Apotheke oder als Rufbereitschaft geleistet wird. Bei Anwesenheit im Notdienstzimmer ist die tarifliche Pauschale bzw. die entsprechende Freistellung zwingend zu gewähren.
- Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG): Zwar erlaubt § 14 ArbZG für den Notdienst Ausnahmen von der regulären Höchstarbeitszeit, doch entbindet dies Arbeitgeber nicht von der Gewährung der gesetzlichen Ruhezeit nach § 5 ArbZG. Nach durchgearbeitetem Notdienst muss vor dem nächsten regulären Tagdienst eine ununterbrochene Ruhezeit gewährleistet sein – ein Punkt, der bei extrem dünner Personaldecke in Brandenburger Landapotheken häufig zu Konflikten führt.
- Überstundenausgleich: Notdienstzeiten, die über die vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgehen, sind im Arbeitszeitkonto mit den tariflichen Zuschlägen zu erfassen oder binnen tariflicher Fristen in Freizeit auszugleichen.
Längere Anfahrtswege für Patienten: Höheres Konfliktpotenzial am Schalter
Die Kehrseite der größeren Dienstkreise betrifft die unmittelbare Schichtarbeit: Wenn Kundinnen und Kunden nachts 30 bis 40 Kilometer zurücklegen müssen, steigt die emotionale Anspannung am Notdienstfenster erheblich. Angestellte sehen sich zunehmend mit verärgerten Patienten konfrontiert, die lange Wege auf sich nehmen mussten – nicht selten für Bagatellmedikation oder weil ärztliche Notfallpraxen Rezepte ohne Berücksichtigung der regionalen Lieferfähigkeit ausgestellt haben. Zudem verschärfen die anhaltenden Lieferengpässe bei Notfallmedikamenten wie pädiatrischen Antibiose-Säften oder Schmerzmitteln die Situation: Kann eine Verordnung mitten in der Nacht mangels Ware nicht beliefert werden, entlädt sich der Frust der kilometerweit angereisten Angehörigen unmittelbar am Nachtdienstpersonal.
Dienstpläne und Bereitschaftsverträge jetzt rechtssicher überprüfen
Angestellte Approbierte in Brandenburg sollten die Neuordnung der Kammerbezirke zum Anlass nehmen, ihre individuellen Vereinbarungen zur Notdienstteilnahme abzugleichen. Entscheidend ist die arbeitsvertragliche Formulierung: Wurde eine generelle Verpflichtung zur Notdienstbereitschaft vereinbart, bleibt diese wirksam, muss sich nun aber zwingend an den neuen Kammer-Turnus anpassen. Bestehen Zusatzvereinbarungen über feste Diensttage, bedürfen diese einer einvernehmlichen Anpassung. Zudem ist darauf zu achten, dass Arbeitgeber Notdienstzeiten nicht schleichend in reguläre Minusstunden verrechnen. Die Erfassung im Dienstplan muss transparent erfolgen, inklusive der lückenlosen Dokumentation der gesetzlichen Ruhezeiten zwischen Notdienstende und dem Beginn des darauffolgenden regulären Apothekenbetriebs.
