Praxis & Notdienst

Lieber frei als Notdienst-Geld: Wenn Pauschalen die Erschöpfung nicht mehr heilen

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: Apotheke Adhoc
Lieber frei als Notdienst-Geld: Wenn Pauschalen die Erschöpfung nicht mehr heilen

Geld allein fängt den Dauerschlafmangel nicht auf: Unter angestellten Approbierten wächst der Unmut über Notdienstfrequenzen, starre BRTV-Sätze und kollidierende Ruhezeiten nach § 5 ArbZG.

Der Satz bringt auf den Punkt, was viele angestellte Approbierte nach der dritten durchwachten Nacht innerhalb von zwei Wochen denken: Die finanzielle Vergütung für den pharmazeutischen Notdienst steht in keinem tragfähigen Verhältnis mehr zur physischen und psychischen Belastung. Während Arbeitgeberverbände und Standespolitik regelmäßig über die Erhöhung der Ausschüttungen aus dem Nacht- und Notdienstfonds (NNF) debattieren, offenbart sich an der Basis ein fundamentaler Wandel der Prioritäten. Freizeit, ungestörter Schlaf und verlässliche Erholungsphasen wiegen für die Beschäftigten längst schwerer als jede noch so gut gemeinte Notdienstpauschale.

Der BRTV-Zwang: Warum finanzielle Abgeltung ins Leere läuft

Nach § 6 des Bundesrahmentarifvertrages (BRTV) wird der Notdienst als Notdienstbereitschaft eingestuft. Für angestellte Apothekerinnen und Apotheker bedeutet dies entweder eine finanzielle Vergütung über feste Pauschalen oder einen entsprechenden Freizeitausgleich. Genau an dieser Weichenstellung bricht die Praxis jedoch regelmäßig zusammen: Weil die Personaldecken in den Offizinen durch den chronischen Fachkräftemangel auf Kante genäht sind, bleibt der tariflich vorgesehene Freizeitausgleich in natura oft ein theoretisches Konstrukt. Inhabern bleibt häufig gar keine andere Wahl, als die Dienste auszuzahlen. Doch genau dieses Geld verliert seinen Anreiz, wenn der Körper schlicht Regeneration einfordert.

Kollision von ApBetrO § 23 und Arbeitszeitgesetz

Verschärft wird die Situation durch ein systemimmanentes Rechtsdilemma: Gemäß § 23 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) unterliegen öffentliche Apotheken einer strikten Dienstbereitschaft, um die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung sicherzustellen. Demgegenüber steht das Arbeitszeitgesetz (ArbZG), das in § 5 eine ununterbrochene Ruhezeit von elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit vorschreibt. Zwar existieren Ausnahmetatbestände und tarifliche Öffnungsklauseln für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen, im Apothekenalltag führt der Dienstwechsel von der Notdienstglocke am Morgen nahtlos in den regulären HV-Betrieb jedoch immer wieder zu eklatanten Übermüdungssituationen, die das Fehlerrisiko bei der Rezeptprüfung massiv in die Höhe treiben.

Notdienstrhythmus: Der fatale Unterschied zwischen Stadt und Land

Die Belastungsdichte verteilt sich zudem extrem asymmetrisch. Während in Ballungsräumen Dienstfolgen von 1:15 oder seltener den Regelfall bilden, rutschen Approbierte in ländlichen Regionen durch fortlaufende Apothekenschließungen in fatale Frequenzen von 1:4 oder 1:3. Wer alle vier Tage eine 24-Stunden-Bereitschaft ableisten muss, gerät in eine chronische Schlafschuld. Dass die Patientenfrequenz an der Notdienstklappe in den Nachtstunden häufig banale Nachfragen statt echter Notfälle umfasst, steigert die Frustration zusätzlich: Die Unterbrechung des Tiefschlafs alle 45 Minuten zerrüttet den Biorhythmus nachhaltig, unabhängig davon, ob pro Vorgang die gesetzliche Notdienstgebühr von 2,50 Euro anfällt oder nicht.

Handlungsempfehlungen für Dienstplanung und Arbeitszeiterfassung

Für angestellte Approbierte und Betriebsräte ergeben sich aus der aktuellen Belastungssituation konkrete Ansatzpunkte, um den Raubbau an der eigenen Gesundheit einzudämmen:

  • Lückenlose Dokumentation der tatsächlichen Inanspruchnahme: Nach geltender Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist die gesamte Arbeitszeit manipulationsfrei zu erfassen. Wird der Notdienst durch häufiges Klingeln faktisch zur Vollarbeit, entfällt der Charakter der reinen Bereitschaft – dies hat unmittelbare Auswirkungen auf die Vergütungs- und Ruhezeitansprüche.
  • Vorrang für Freizeitausgleich vertraglich fixieren: Beschäftigte sollten bei anstehenden Vertragsverhandlungen oder Ergänzungsvereinbarungen darauf bestehen, dass Freizeitausgleich vor Auszahlung Vorrang genießt und verbindliche Ausgleichstage im Folgemonat fest eingeplant werden.
  • Ausschöpfung von Notdienstverbünden: Auf Kammerebene müssen Inhaber und Teams darauf hinwirken, dass Notdienstkreise sinnvoll zusammengelegt und Diensttausche mit Nachbarapotheken flexibler genehmigt werden, um Frequenzen zu entzerren.

Die Botschaft aus den Apotheken ist unmissverständlich: Die flächendeckende Nachtversorgung lässt sich künftig nicht mehr über bloße Geldtransfers erkaufen. Wer angestellte Approbierte im Beruf halten will, muss Dienstbereitschaften radikal reformieren und die biologische Grenze der menschlichen Belastbarkeit als verbindlichen Maßstab anerkennen.