Praxis & Notdienst

Mehr Geld für den Notdienst: Warum angestellte Approbierte jetzt profitieren müssen

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: Deutsche Apotheker Zeitung, DAZ
Mehr Geld für den Notdienst: Warum angestellte Approbierte jetzt profitieren müssen

Die geplante Erhöhung der Notdienstförderung im Apotheken-Reformgesetz stärkt die Betriebswirtschaft. Gewerkschaftlich steht fest: Die Mittel müssen direkt bei den Beschäftigten am Notdienstfenster ankommen.

Mit dem Apotheken-Reformgesetz (ApoRG) plant das Bundesgesundheitsministerium eine spürbare finanzielle Aufwertung der nächtlichen Versorgungsbereitschaft. Über Anpassungen bei der Notdienstumlage des Nacht- und Notdienstfonds (NNF) sowie eine Anhebung der Notdienstgebühr gemäß § 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) sollen die pauschalen Ausschüttungen pro geleisteter Vollnotdienstschicht signifikant steigen. Was Inhaberverbände als überfällige Honoraranpassung verbuchen, wirft hinter den Rezepturtischen und am Notdiensttresen eine ganz andere Frage auf: Wie viel von diesem Geld landet am Ende bei den angestellten Apothekerinnen und Apothekern, die diese Dienste physisch und fachlich ableisten?

Klaffende Schere zwischen NNF-Ausschüttung und Tarifvergütung

Bislang klafft zwischen den Zuwendungen des NNF an die Apothekenleiter und der arbeitsrechtlichen Vergütung des Personals eine erhebliche Lücke. Während eine durchgehende Nachtdienstpauschale aus dem Fonds je nach Quartalsabrechnung derzeit mehrere hundert Euro einbringen kann, speist der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) in § 6 angestellte Approbierte mit Pauschalen ab, die in keinem Verhältnis zur tatsächlichen Belastung stehen. Der aktuelle Tarifvertrag sieht für den Notdienst außerhalb der regulären Öffnungszeiten – abhängig von der Arbeitsintensität und dem Grad der Inanspruchnahme – Beträge vor, die bei einer reinen Arbeitsbereitschaft kaum über symbolischen Entschädigungen liegen.

  • Rechtliche Diskrepanz: Die NNF-Mittel fließen zweckgebunden an den Betriebsinhaber zur Sicherstellung der Betriebsbereitschaft, während das Anstellungsverhältnis rein arbeitsvertraglich geregelt ist.
  • Belastung vor Ort: Zunehmende Lieferengpässe und die Schließung umliegender Apotheken führen nachts zu einer drastischen Verdichtung der Patientenkontakte am Notdienstfenster, wodurch aus passiver Bereitschaft faktisch durchgehende Vollarbeit wird.
  • Tarifliche Forderung: Die Apothekengewerkschaft ADEXA fordert seit Langem, dass Sonderzahlungen des Bundes direkt an die Gehaltstarife für Notdienstleistende gekoppelt werden müssen.

Arbeitszeitgesetz und Ruhezeiten: Das Personalproblem am Folgetag

Ein höherer finanzieller Ausgleich löst zudem nicht das strukturelle Folgeproblem am nächsten Morgen: die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG). Gemäß § 5 ArbZG steht Beschäftigten nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu. Zwar sieht § 7 ArbZG im Rahmen von Tarifverträgen Ausnahmeregelungen für den pharmazeutischen Notdienst vor, doch die Praxis zeigt ein anderes Bild: Angestellte Approbierte stehen nach durchwachter Nacht oft bereits am Folgevormittag wieder im Handverkauf, weil die Personaldecke eine gesetzeskonforme Ablösung schlicht nicht hergibt.

Für PKA und PTA verschärft sich die Situation indirekt. Fällt eine approbierte Fachkraft wegen tariflich zwingender Ausgleichsruhezeiten nach einem 24-Stunden-Dienst aus, lastet die gesamte Vorbereitung, Warenwirtschaft und BtM-Dokumentation auf den verbleibenden Teammitgliedern. Eine reine Aufstockung der Notdienstgelder ohne verbindliche Personaluntergrenzen riskiert daher, die Überlastungsspirale im gesamten Team weiter anzudrehen.

Verhandlungsposition für Verträge: Was Angestellte jetzt tun sollten

Angestellte Approbierte sind gut beraten, die anstehenden gesetzlichen Neuregelungen nicht passiv abzuwarten, sondern ihre bestehenden Arbeitsverträge kritisch zu prüfen. Da übertarifliche Vereinbarungen in vielen Kammerbezirken die Regel sind, sollten Notdienstvergütungen nicht länger pauschal mit dem Grundgehalt abgegolten werden:

  • Transparente Kopplung: Vereinbaren Sie bei Nachverhandlungen eine Klausel, die Notdienstzuschläge dynamisch an die NNF-Ausschüttungen anlehnt oder prozentual an künftige Honorarsteigerungen bindet.
  • Arbeitsbereitschaft vs. Vollarbeit: Führen Sie präzise Nachweise über die tatsächliche Kundenfrequenz in der Nacht. Wird im Notdienst mehr als 49 Prozent der Zeit gearbeitet, liegt arbeitsrechtlich keine Bereitschaft mehr vor, sondern reguläre Arbeitszeit, die mit vollem Stundenlohn plus Nachtzuschlag zu vergüten ist.
  • Freizeitausgleich statt Minimalpauschale: Bestehen Sie prioritär auf echten Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1 plus tariflichem Zeitzuschlag, anstatt sich mit nicht mehr zeitgemäßen Festbeträgen abfinden zu lassen.

Wenn die Politik den Notdienst finanziell besser ausstattet, muss dieses Signal im Nachtdienstzimmer ankommen. Für ADEXA und die Tarifkommissionen des ADA und der TGL Nordrhein wird die Umsetzung des Reformgesetzes der entscheidende Gradmesser sein, ob der Approbiertenberuf in der Vor-Ort-Apotheke unter Extrembelastung zukunftsfähig bleibt.