Praxis & Notdienst

Dauerklingeln im Notdienst: Wenn nächtliche Telefonate das Personal zermürben

🗓️ 04. Oktober 2026 ✍️ Redaktion Apothekenstimme 📌 Quelle: Apotheke Adhoc
Dauerklingeln im Notdienst: Wenn nächtliche Telefonate das Personal zermürben

Nächtliche Telefonanrufe wegen Bagatellen bringen Notdiensthabende um den Schlaf. Neben der psychischen Belastung drohen handfeste Konflikte mit dem Arbeitszeitgesetz und dem Tarifrecht.

Kostenlose 24-Stunden-Auskunft statt lebenswichtige Akutversorgung

Während die Notdienstklappe für akute Schmerzfälle, Antibiotika-Erstversorgungen oder fiebersenkende Säfte gedacht ist, verlagert sich das Einsatzaufkommen zunehmend auf das Telefon. Angestellte Approbierte berichten übereinstimmend von einer Flut nächtlicher Anrufe, die mit Notfallpharmazie nichts zu tun haben: Fragen zu regulären Öffnungszeiten am Folgetag, Verfügbarkeitsabfragen von Kosmetikartikeln, Preisauskünfte oder Beratungsgespräche, die originär in den Zuständigkeitsbereich des ärztlichen Bereitschaftsdienstes unter 116 117 fallen. Für das pharmazeutische Personal entsteht dadurch das Gefühl, als unbezahlte, rund um die Uhr verfügbare Beratungs-Hotline missbraucht zu werden – ohne jede Hürde für Anrufende.

Kollision mit dem Arbeitszeitgesetz: Schlafabbruch gefährdet Ruhezeiten

Aus arbeitsrechtlicher Perspektive sind die ständigen Weckrufe hochgradig brisant. Im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) sowie im Tarifvertrag Nordrhein ist der Notdienst zumeist als Bereitschaftsdienst definiert. Dieser setzt jedoch voraus, dass Zeiten ohne Inanspruchnahme zur Erholung und zum Ruhen genutzt werden können. Wird der Schlaf jedoch im Stundentakt durch Bagatellanrufe unterbrochen, liegt de facto kein echter Bereitschafts- oder Ruhezustand mehr vor.

Viel gravierender ist der Konflikt mit § 5 Arbeitszeitgesetz (ArbZG): Nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit müssen Arbeitnehmer eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben. Zwar sind für den Notdienst Ausnahmen und Verkürzungen vorgesehen, doch wenn eine angestellte Apothekerin nach einer durchtelefonierten Nacht am nächsten Vormittag regulär im Handverkauf stehen soll, entstehen unkalkulierbare Haftungs- und Sicherheitsrisiken bei der Rezepturprüfung und Abgabe.

Kein Honorar für telefonische Mühen: Die Leerstelle der AMPreisV

Ein wesentliches Ärgernis betrifft die Vergütungsstruktur: Gemäß § 6 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) fällt die Notdienstgebühr von 2,50 Euro (inkl. MwSt.) ausschließlich bei einer tatsächlichen Arzneimittelabgabe außerhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten an. Wer nachts um drei Uhr zehn Minuten lang eine Dosierungsfrage am Telefon klärt, erbringt eine fachliche Dienstleistung, für die die Apotheke keinen Cent abrechnen kann. Für die Beschäftigten bedeutet dies: Maximale Störung bei null wirtschaftlichem Gegenwert für den Betrieb, während Inhaberinnen und Inhaber gleichzeitig steigende Personalkosten für Bereitschaftsstunden verbuchen müssen.

Praxislösungen: Wie sich Diensthabende wirksam abgrenzen können

Um die Gesundheit der Angestellten zu schützen und die Versorgungsfähigkeit für echte Notfälle zu sichern, fordern Branchenvertreter und ADEXA klare Leitplanken. Notdiensthabende müssen nicht jede Störung hinnehmen. Folgende Maßnahmen schaffen rechtssichere Entlastung:

  • Vorschalten einer automatisierten Bandansage: Die Telefonanlage sollte nachts darauf hinweisen, dass die Leitung ausschließlich für unaufschiebbare Notfälle reserviert ist, und für Termine oder allgemeine Fragen auf den Folgetag bzw. für ärztliche Notfälle auf die Rufnummer 116 117 verweisen.
  • Konsequentes Dokumentieren: Alle Telefonate sollten mit Uhrzeit, Dauer und Anlass im Dienstbuch erfasst werden. Häufen sich gravierende Schlafunterbrechungen, muss dies dem Arbeitgeber zur Gefährdungsbeurteilung vorgelegt werden.
  • Fokussierung an der Notdienstklappe: Telefonische Dauerberatungen dürfen abgebrochen werden, wenn parallel Kundinnen und Kunden persönlich an der Notdienstglocke stehen, um die primäre Versorgungsaufgabe vor Ort zu gewährleisten.